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Regelwerk

Technische Regeln für Dampfkessel
- Ausrüstung und Aufstellung -
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TRD 413 - Kohlenstaubfeuerung an Dampfkesseln
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Ausgabe Dezember 1996
(BArbBl. 12/1996 S. 45aufgehoben)



1 Geltungsbereich

1.1 Anlage

1.1.1 Diese TRD gilt für Kohlenstaubfeuerungen an Dampfkesseln. Sie gilt für alle Anlagenteile ab Eintritt Kohle oder Kohlestaub in das Kesselhaus oder das dem Kesselhaus zugeordnete Bunkergebäude. Werden Dampfkesselanlagen nicht ständig beaufsichtigt, so sind zusätzliche Maßnahmen zu beachten 1).

1.1.2 Bei kombinierten Feuerungen ist für den Kohlenstaubfeuerungsteil diese TRD anzuwenden.

Für den Ölfeuerungsteil gilt TRD 411 und für den Gasfeuerungsteil TRD 412.

Sollten sich aus der Kombination abweichende Sicherheitsmaßnahmen als notwendig oder möglich erweisen, sind diese von Fall zu Fall im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festzulegen.

1.2 Brennstoff

Brennstoffe im Sinne dieser TRD sind:

Steinkohle, Braunkohle, Pechkohle, Koks, Ölschiefer und Torf. Diese Brennstoffe werden im folgenden Kohle genannt. Bei Verwendung anderer fester Brennstoffe, wie z.B. Ruß oder Abfallschlämme, sind die Sicherheitsmaßnahmen von Fall zu Fall im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festzulegen.

Für Holzstaubfeuerungen gilt TRD 414.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Kohlenstaub

Kohlenstaub im Sinne dieser TRD ist aufbereiteter, brennfähiger Staub.

2.2 Einteilung der Feuerungen hinsichtlich ihres Aufbaus

  1. Direkte Kohlenstaubfeuerungen
    Feuerungen, bei denen der Brennstoff nach seiner Aufbereitung zu Kohlenstaub unmittelbar aus der Mühle den Brennern zugeführt wird.
  2. Indirekte Kohlenstaubfeuerungen
    Feuerungen, bei denen der Brennstoff nach seiner Aufbereitung zu Kohlenstaub zwischengebunkert und den Brennern zugeführt wird.

2.3 Anlageteile der Feuerungsanlage

  1. Kohlenfördereinrichtungen (Bekohlungsanlage)
  2. Einrichtung zur Förderung und Verteilung der Kohle zu den Kohlenbunkern.
  3. Kohlenbunker
    Bunker zur Lagerung der nicht aufbereiteten Kohle.
  4. Kohlenzuteiler
    Einrichtung zur Aufgabe der Kohle in die Mahlanlage.
  5. Mahlanlage
    Einrichtung zur Mahlung und Trocknung von Kohle und gegebenenfalls Sichtung und Förderung von Kohlenstaub; bei indirekter Kohlenstaubfeuerung auch zur Abscheidung und Zwischenlagerung des Kohlenstaubes.
  6. Mühle
    Einrichtung zur Mahlung und Trocknung von Kohle und ggf. zur Sichtung und Förderung von Kohlenstaub.
  7. Kohlenstaubbunker
    Bunker zur Zwischenlagerung von Kohlenstaub bei indirekter Kohlenstaubfeuerung.
  8. Kohlenstaubzuteiler
    Einrichtung zur Aufgabe von Kohlenstaub bei indirekter Kohlenstaubfeuerung.
  9. Kohlenstaubfördereinrichtung
    Einrichtung, die der Förderung von Kohlenstaub dient.
  10. Kohlenstaubbrenner
    Einrichtung zum Verbrennen von Kohlenstaub im Feuerraum.
  11. Zündfeuerung
    Einrichtung zur Zündung des Kohlenstaubes. (II) Stützfeuerung
  12. Einrichtung zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung der Verbrennung des Kohlenstaubes.

2.4 Einteilung der Feuerungsanlagen nach ihrer Ausrüstung mit Regel-, Steuer- und Sicherheitseinrichtungen

  1. Automatische Kohlenstaubfeuerungen
    Dies sind Feuerungen, die mit selbsttätig wirkenden Regel- und Steuereinrichtungen ausgerüstet sind, so daß die In- und Außerbetriebnahme der Anlage ohne manuelle Einwirkung durch das Betriebspersonal vor sich geht. Die Feuerungswärmeleistung wird während des Betriebes selbsttätig geregelt oder gesteuert.
  2. Teilautomatische Kohlenstaubfeuerungen
    Dies sind Kohlenstaubfeuerungen, die mit selbsttätig wirkenden Regel- und Steuereinrichtungen ausgerüstet sind. Die Inbetriebnahme des Brenners oder der Brennergruppe wird von Rand vorgenommen, die Außerbetriebnahme kann von Hand eingeleitet werden. Nach einer Brenner- oder Brennergruppenabschaltung erfolgt keine automatische Wiederinbetriebnahme. Die Feuerungswärmeleistung kann während des Betriebes selbsttätig geregelt oder von Hand gesteuert werden.
  3. Handbediente Kohlenstaubfeuerungen
    Dies sind Kohlenstaubfeuerungen, bei denen jeder Zündvorgang vor Ort an den Brennern oder der Brennergruppe oder von der Warte aus vom Bedienungspersonal von Hand eingeleitet und durchgeführt wird. Nach einer Brenner- oder Brennergruppenabschaltung erfolgt keine automatische Wiederinbetriebnahme. Die Feuerungswärmeleistung kann während des Betriebes selbsttätig geregelt oder von Hand gesteuert werden.

2.5 Flammenüberwachungseinrichtung

Eine Einrichtung, die das Vorhandensein oder das Ausbleiben der Flamme meldet. Unter Flamme werden verstanden die Einzelflamme, die Flamme einer Brennergruppe, die Flamme aller Brenner in einem Feuerraum.

2.6 Betriebsbeanspruchung

Dies sind an Bauteilen der Feuerungsanlage auftretende mechanische und thermische Beanspruchungen bei den nach der Betriebsanleitung zulässigen Betriebsfällen, wie Anfahrbetrieb, Normalbetrieb, Betrieb mit teilweise abgeschalteten Mühlen bzw. Brennern, geschlossenen Klappen, Implosionen.

2.7 Inerte Atmosphäre

Inerte Atmosphäre im Sinne des Explosionsschutzes liegt vor, wenn die O2-Konzentration so niedrig ist, daß ein Kohlenstaubluftgemisch nicht entzündet werden kann. Die O2-Grenzkonzentration beträgt unter atmosphärischen Bedingungen für Steinkohle 14 Vol.% und für Braunkohle 12 Vol. %.

Hiervon ausgehend gelten für Anlagen nach dieser TRD folgende zulässigen O2-Konzentrationen in Vol. % feucht:

  Steinkohle Braunkohle
im Kohlenstaubbunker 12 10
in der Mühle 12 12 2)

2.8 Explosions-druckfeste Bauweise

Bei explosions-druckfester Bauweise sind die Einrichtungen so dimensioniert, daß sie dem auftretenden Explosionsdruck ohne bleibende Verformung standhalten.

2.9 Explosions-druckstoßfeste Bauweise

Bei explosions-druckstoßfester Bauweise sind die Einrichtungen so dimensioniert, daß sie dem bei der Explosion auftretenden Druckstoß bis zu einer bestimmten Höhe standhalten, ohne aufzureißen; jedoch können bleibende Verformungen auftreten.

2.10 Feuerungswärmeleistung

Die Feuerungswärmeleistung ist die Wärmeleistung, die im Dampfkessel vom Brennstoffmassenstrom freigesetzt wird.

2.11 Maximale Feuerungswärmeleistung

Die maximale Feuerungswärmeleistung ist die größte Feuerungswärmeleistung einschließlich der benötigten Regelreserve, mit der der Dampfkessel sicher betrieben werden kann,

2.12 Mindestfeuerungswärmeleistung

Die Mindestfeuerungswärmeleistung ist die niedrigste Feuerungswärmeleistung, bei der ein sicherer Betrieb der Feuerung gegeben ist.

2.13 Sicherheitszeiten

Die Sicherheitszeit während des Betriebes beginnt mit dem Erlöschen der Flamme. Sie endet mit Einleitung der Unterbrechung der Kohlenstaubzufuhr.

2.14 Explosion

Explosion ist eine schnell ablaufende Verbrennung mit erkennbarer Drucksteigerung. Eine schwache Explosion wird auch als Verpuffung bezeichnet.

3 Hinweise auf einschlägige Verordnungen, Vorschriften, Bestimmungen, Richtlinien und Normen

Auf die folgenden wichtigsten Verordnungen, Vorschriften, Bestimmungen, Richtlinien und Normen wird verwiesen:

  1. Unfallverhütungsvorschriften:
    Allgemeine Vorschriften (VBG 1)
    Stetigförderer (VBG 10)
    Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren (VBG 15)
    Schutz gegen gesundheitsgefährlichen mineralischen Staub (VBG 119)
    Wärmekraftwerke (VBG 2)
    Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen
    Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre
    Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (VBG 4)
  2. Ölfeuerungen an Dampfkesseln - TRD 411/Ausrüstung
  3. Gasfeuerungen an Dampfkesseln - TRD 412/Ausrüstung
  4. Einschlägige VDE-Bestimmungen und VDE-Richtlinien
  5. DIN VDE 0116 Elektrische Ausrüstung von Feuerungsanlagen
  6. VDI-Richtlinien Druckentlastung von Staubexplosionen, VDI 3673
  7. VGB-Merkblatt "Kohlenbunker - Planung, Gestaltung, Ausrüstung und Betrieb" - Ausgabe 2.188, VGB M 206 H
  8. VGB-Merkblatt "Kohlenmahlanlagen" - Ausgabe 1.181, VOB M 213 H

4 Kohlenbunker mit Fördereinrichtungen

4.1 Allgemeines

4.1.1 Transport und Zwischenlagerung sind so vorzunehmen, daß eine ausreichende Fließfähigkeit der Kohle gegeben ist.

4.1.2 Grobe Brennstoffteile, Fremdkörper und Metalle, die zu einer Beschädigung oder zum Blockieren der Mahlanlage führen können, sind zu entfernen.

4.1.3 Der Bereich der Bekohlungsanlage darf nur von befugten Personen betreten werden.

Während des Betriebes von Bekohlungsanlagen dürfen sich befugte Personen nur im Verkehrs- und Arbeitsbereich aufhalten. Gefährliche Bereiche sind durch Warnschilder zu kennzeichnen. Reparaturarbeiten an laufenden Bekohlungsanlagen dürfen nicht ausgeführt werden. Dies gilt nicht für das während des Laufens der Anlage notwendige Einstellen der Anlage, wenn besondere Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden.

4.2 Fördereinrichtungen

4.2.1 Selbsttätig arbeitende Einrichtungen zum Fördern oder Verteilen von Kohle dürfen nur in Bewegung gesetzt werden, wenn vorher wahrnehmbare Warnsignale gegeben werden und die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen vor Verletzungen durch die sich bewegenden Einrichtungen getroffen sind. Zwischen Warnsignal und Anlauf ist eine ausreichende Wartezeit vorzusehen. Beim Ertönen oder Erscheinen des Warnsignals ist der Gefahrenbereich sofort zu verlassen.

4.2.2 Mehrere zu einer Straße zusammengesetzte Stetigförderer sind so zu verriegeln, daß der Betrieb eines Förderers nur möglich ist, wenn die nachgeschalteten Förderer in Betrieb sind.

4.3 Kohlenbunker

4.3.1 Kohlenbunker müssen in Form und Austüluung entleerungsgünstig gebaut werden, um einen ausreichend gleichmäßigen Kohlenfluß zu gewährleisten.

4.3.2 Zur Vermeidung von Heißgaseintritt in den Bunker oder Falschlufteinbruch in die Mahlanlage sind geeignete Maßnahmen zu treffen, z. B Einhaltung eines Mindest-Bunkerfüllstandes, Einsatz von Absperreinrichtungen.

4.3.3 Die Unterseite der Kohlenbunkerdecke ist so auszuführen, daß sich keine Gase in toten Ecken ansammeln können.

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