TRD 414 - Holzfeuerungen an Dampfkesseln (2) .

zurück

4 Brennstofflagerung

4.1 Allgemeines

4.1.1 Brennstoffe müssen so gelagert werden, daß keine Brand-, Explosions- und Verletzungsgefahren entstehen können.

4.1.2 Die Lagerung von Brennstoffen im Kesselaufstellungsraum ist unzulässig; ausgenommen hiervon sind die in Einrichtungen nach Abschnitten 2.10, 2.11, 2.12 und 2.13 vorhandenen Brennstoffe.

4.1.3 Staub, Späne, Fasern sowie deren Gemenge dürfen nur in Bunkern oder Silos gelagert werden. Werden in Sonderfällen andere Räume für die Lagerung verwendet so sind an diese hinsichtlich Brand- und Explosionsschutz die gleichen Anforderungen wie an Silos und Bunker zu stellen.

4.1.4 Können durch die gemeinsame Lagerung von verschiedenen Brennstoffarten und -formen bei der Förderung, Beschickung und der Verbrennung gefährliche Betriebszustände entstehen, ist eine getrennte Lagerung vorzusehen.

4.1.5 Bei der Lagerung von Stücken oder Schnitzeln muß die feuerbeständige Abtrennung zum Kesselaufstellungsraum gegeben sein. Gepreßte oder brikettierte Stoffe sind witterungsgeschützt zu lagern.

4.2 Lage und Ausführung der Brennstofflagerräume

4.2.1 Bunker und Silos dürfen im Freien oder an; in oder auf Gebäuden errichtet werden. Sie müssen im unteren Bereich direkt zugänglich und begehbar sein und sicher entleert werden können.

4.2.2 Bunker und Silos in Gebäuden müssen feuerbeständige Wände und Decken haben. Die Wände müssen außerdem den Anforderungen an Brandwände genügen. Bunker und Silos, die diese Forderung nicht erfüllen, müssen von Brandwänden umgeben sein. Von dieser Anforderung ausgenommen sind die Abschlüsse von Druckentlastungsöffnungen; diese müssen jedoch aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

4.2.3 Bunker und Silos an oder auf Gebäuden müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und von den angrenzenden Gebäuden durch Brandwände getrennt sein. Die Brandwände können entweder Teil des Bunkers bzw. Silos oder des angrenzenden Bauwerkes sein.

4.2.4 Im Freien aufgestellte Bunker und Silos aus nicht brennbaren Baustoffen, z.B. aus Stahlblech, müssen einen Abstand von mindestens 5 m zu Gebäuden haben, deren angrenzende Außenwände nicht den Anforderungen an Brandwände genügen.

4.2.5 Bei Bunkern und Silos, deren Abstand zu Gebäuden mindestens 10 m beträgt, können brennbare Baustoffe zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

4.2.6 In Bunkern und Silos dürfen nur Einrichtungen vorhanden sein, die für den Betrieb und die Wartung derselben erforderlich sind. Diese Einbauten dürfen nicht zu Störungen im Brennstofffluß führen.

4.2.7 In Bunkern und Silos dürfen außer den Druckentlastungsflächen nach Abschnitt 14.1 nur die für den Betrieb und die Wartung erforderlichen Öffnungen mit Abschlüssen vorhanden sein. Die Abschlüsse müssen den bauaufsichtlichen Anforderungen entsprechen. Öffnungen zur Brennstoffentnahme müssen in Bodennähe der Bedienungsebene angeordnet sein, einen Abstand von mindestens 2 m zur Einfüllöffnung der Feuerung haben und mindestens 1 m seitlich versetzt angeordnet sein.

4.2.8 Unmittelbar über der Einfüllöffnung der Feuerung sowie über ungeschützten heißen Teilen der Dampfkesselanlage dürfen keine Abschlüsse einer Bunkeröffnung, z.B. Austrageeinrichtungen, liegen.

4.2.9 Bunker und Silos müssen oberhalb des zulässigen Füllstandes zugänglich sein. Als Aufstiege sind nur Treppen oder Steigleitern zulässig. Aufstiege dürfen nicht vor Stocherluken, Türen oder Druckentlastungsflächen hochgeführt werden. Der Boden von Podesten vor Stocherluken muß mindestens 1,10 m unter deren Unterkante liegen.

4.2.10 Alle Abschlüsse und Zugänge zum Bunker oder Silo müssen gegen unbefugten Zugang gesichert werden können. Im Dachbereich angeordnete Druckentlastungsflächen, Stocherluken und Einstiegsöffnungen, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen gesichert sein, z.B. durch fest eingebaute Gitter.

4.2.11 Bunker und Silos sind vor Überfüllung zu schützen, d.h. sowohl die Öffnungen der Zuleitungen als auch die Druckentlastungsflächen müssen frei bleiben. Das Erreichen des zulässigen Füllstandes muß erkennbar sein und überwacht werden.

4.2.12 Bunker und Silos sind so auszuführen, daß der bei einer Staub- oder Schwelgasverpuffung entstehende Überdruck gefahrlos ausgeglichen werden kann (siehe Abschnitt 14.1).

4.2.13 Silos und Bunker und andere Lagereinrichtungen sowie Filteraufstellungsräume und freistehende filternde Abscheider müssen mit einer ortsfesten, frostsicheren Feuerlöscheinrichtung ausgerüstet werden, die eine ungefährliche Brandbekämpfung ohne Öffnen der Zugänge ermöglicht (siehe Abschnitt 14.2). Auf den Einbau einer Feuerlöscheinrichtung kann verzichtet werden, wenn in der Brennstoffzuleitung eine für den Brennstoff geeignete Funkenlöschanlage eingebaut ist.

4.2.14 Freistehende Silos, Bunker und Filteranlagen sowie Gebäude, in denen Lagerräume oder Filteranlagen eingebaut sind, müssen mit einer Blitzschutzanlage ausgerüstet sein, wenn sie blitzschlaggefährdet sind (siehe Abschnitt 14.3).

.

5 Brennstoff-Förderung

5.1 Allgemeines

Die Einrichtungen müssen für die Brennstoff-Förderung geeignet sein und den im Betrieb auftretenden mechanischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Sie müssen so gebaut sein, daß der Brennstoff nicht unzulässig erwärmt werden kann und keine gefährlichen Ablagerungen entstehen.

5.2 Austrageeinrichtungen

Die Austrageeinrichtungen müssen so gebaut oder ausgestattet sein, daß der Antrieb bei Blockierung oder Schwergängigkeit allpolig abgeschaltet wird, z.B. durch Motorschutzschalter.

5.3 Rohrleitungen für die pneumatische Förderung

5.3.1 Rohrleitungen müssen staubdicht sein. Sie sind so auszuführen, daß infolge zweckmäßiger Gestaltung und ausreichender Strömungsgeschwindigkeiten unzulässige Ablagerungen vermieden werden. Diese Anforderungen werden in der Regel erfüllt, wenn die Geschwindigkeit in den Förderleitungen mindestens 18 m/s beträgt; je nach Fördergut können auch höhere Geschwindigkeiten notwendig sein.

5.3.2 Ansaugöffnungen von Fördergebläsen sind so anzuordnen und auszuführen, daß gefährliche Auswirkungen von Verpuffungen vermieden werden.

5.4 Luftgebläse für die Brennstoff-Förderung zur Feuerung

5.4.1 Gebläse sind mit einer elektrischen Steuerung auszurüsten, die sicherstellt, daß diese zwangsläufig vor der Zugabe des Brennstoffes anlaufen und nach dem Unterbrechen des Brennstoffstromes noch so lange in Betrieb gehalten werden, bis die angeschlossenen Förderleitungen frei von Brennstoff sind.

5.4.2 Das Gebläse für die Brennstoff-Förderluft muß eine Einrichtung aufweisen, die bei Ausfall des Gebläses die selbsttätige Brennstoffzufuhr sofort abschaltet und verriegelt. Bei Anlauf des Gebläses für die Brennstoff-Förderluft darf die Brennstoff-Freigabe erst dann erfolgen, wenn das Gebläse voll in Betrieb ist. Geeignete Einrichtungen sind z.B. Strömungs-, Druck- oder Drehzahlwächter.

5.5 Abscheider

5.5.1 Die Abluftöffnungen von Massenkraftabscheidern (Zyklonen) und filternden Abscheidern müssen von Schornsteinmündungen einen seitlichen Abstand von mindestens 10 m haben. Dieser Abstand kann auf 5 m verringert werden, wenn die Abluftöffnung gegen das Eintreten von Funken gesichert ist, z.B. durch Abluftbogen oder Abluftöffnungen, die vom Schornstein wegweisen, und wenn die Schornsteinmündung mindestens 2 m höher als die Abluftöffnung des Abscheiders liegt.

5.5.2 Bei Schornsteinen, bei denen nicht mit Funkenflug zu rechnen ist, kann der seitliche Abstand der Abluftöffnung zur Schornsteinmündung auf 2 m verringert werden, wenn die Schornsteinmündung mindestens 2 m höher als die Abluftöffnung liegt.

5.5.3 Filternde Abscheider müssen im Freien oder in separaten Räumen aufgestellt sein. Sie sind bezüglich Druckentlastung nach Abschnitt 14.1 und bezüglich Feuerlöschanlage nach Abschnitt 14.2 auszuführen. Werden Filterräume direkt über Silos oder Bunkern angeordnet, so sind die Druckentlastungsflächen des Filterraumes und des Lagerraumes unabhängig voneinander zu berechnen und auszuführen, d.h. Öffnungen in Decken oder Wänden zwischen Filter- und Lagerräumen gelten nicht als wirksame Druckentlastungsflächen.

.

6 Brennstoffaufbereitung und Dosierung

6.1 Der aufzubereitende Brennstoff muß für die Aufbereitungsanlage, der aufbereitete Brennstoff für die nachgeschaltete Feuerungsanlage geeignet sein.

6.2 Maschinelle Einrichtungen zum Aufbereiten des Brennstoffes müssen so gebaut sein und betrieben werden können, daß der Brennstoff nicht unzulässig erwärmt wird.

6.3 Misch- und Dosierbehälter im Kesselaufstellungsraum dürfen einen Rauminhalt von 3 m3 nicht überschreiten. Größere Behälter sind nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. Behälter von Beschickungseinrichtungen für Stückholz gelten nicht als Misch- und Dosierbehälter.

7 Beschickungseinrichtungen

7.1 Feuerungen müssen mit geeigneten Beschickungseinrichtungen ausgerüstet sein, die Flammenrückschlag, Rückbrand bzw. Rückzünden durch Funkenflug verhindern. Die Bauteile müssen den betriebsmäßig zu erwartenden thermischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten. Die Brennstoffaufgabe kann von Hand, mechanisch oder pneumatisch erfolgen.

7.2 Geeignete Beschickungseinrichtungen Dies sind z.B. für die:

7.2.1 Beschickung von Hand

Auf diese Einrichtungen kann bei ausschließlicher Verfeuerung von Stücken nach Abschnitt 2.1 verzichtet werden, wenn die Wärmeleistung des Kessels 50 kW nicht überschreitet.

7.2.2 Mechanische Beschickung

Förderschnecken, Zellenräder, Fächerwalzen, gesteuerte Doppelverschlüsse oder Kombinationen dieser Bauteile.

7.2.3 Pneumatische Beschickung

Einblasung des Brennstoffes mit oder ohne Luftabscheidung.

7.3 Anforderungen an die Beschickungseinrichtungen

7.3.1 Doppelverschluß

Äußerer und innerer Verschluß müssen so verriegelt sein, daß der eine erst geöffnet werden kann, wenn der andere geschlossen ist. Diese Verriegelung darf sich nur unter Zuhilfenahme von Werkzeug unwirksam machen lassen, z.B. für Wartungsarbeiten im Feuerraum. Die Einrichtung muß so gestaltet sein, daß sie sich vollständig entleeren kann.

7.3.2 Unterdruckgesteuerte Beschickungstür

Die Beschickungstür muß während des Betriebes so verriegelt sein, daß sie sich nur bei einem ausreichenden Unterdruck öffnen läßt. Um vorhandene Schwelgase sicher abführen zu können, ist ein Unterdruck im Feuerraum von mindestens 0,3 mbar gegenüber dem Ausstellungsraum vor Öffnen der Tür ausreichend.

Der Zutritt von Verbrennungsluft zum Feuerraum muß sowohl vor als auch nach dem Öffnen der Beschickungstür gewährleistet sein, die Rauchgasabführung muß auch bei geöffneter Beschickungstür sichergestellt sein.

7.3.3 Beschickungstür mit besonderer Verriegelung

Anstelle der unterdruckgesteuerten Verriegelung ist eine mechanische, von Hand zu betätigende Verriegelungseinrichtung zulässig, wenn vor dem Öffnen der Tür ein ausreichender Unterdruck im Feuerraum von mindestens 0,3 mbar gegenüber dem Aufstellungsraum erkennbar ist.

Ist ein Saugzuggebläse vorhanden, so muß dieses vor dem Öffnen der Tür zwangsläufig eingeschaltet werden. Der Zutritt von Verbrennungsluft zum Feuerraum muß sowohl vor als auch nach dem Öffnen der Beschickungstür gewährleistet sein, die Rauchgasabführung muß auch bei geöffneter Beschickungstür sichergestellt sein.

7.3.4 Beschickungstüren nach Abschnitt 7.3.2 und 7.3.3 müssen so ausgeführt sein, daß nur in geschlossenem und verriegeltem Zustand eine selbsttätige Brennstoffzufuhr in den Feuerraum möglich ist.

7.3.5 Mechanische Beschickung

Diese muß so ausgeführt sein und betrieben werden können, daß sie einen Abschluß des Feuerraumes oder des Füllschachtes gegen den Aufstellungsraum und die Zuführleitungen bildet und daß ein Rückbrand in die Brennstoff-Zuführeinrichtungen verhindert wird. Beschickungseinrichtungen, in die ein Rückbrand nicht ausgeschlossen werden kann, z.B. Einschubschnecken in den Feuerraum bei Unterschubfeuerungen und Fächerwalzen mit unmittelbar darüberliegender Brennstoffschicht, müssen mit einer geeigneten Löschanlage ausgerüstet sein.

Beschickungseinrichtungen, in die ein Rückbrand nicht ausgeschlossen werden kann, z.B. Einschubschnecken in den Feuerraum bei Unterschubfeuerungen und Fächerwalzen mit unmittelbar darüberliegender Brennstoffschicht, müssen mit einer selbsttätig auslösenden Löschanlage ausgerüstet sein.

Es muß eine Einrichtung vorhanden sein, die bei Unterschreiten der Mindesthöhe der Sperrschicht die Anlage selbsttätig abschaltet und verriegelt.

Das Unterschreiten der Mindesthöhe der Sperrschicht. z.B. infolge Leerfahren der Einschubschnecke beim Abfahren der Anlage. darf nur unter Aufsicht erfolgen.

Auf die Aufsicht beim Abfahren kann verzichtet werden. wenn durch andere geeignete Maßnahmen, z.B. Einbau einer Absperreinrichtung Rückzünden durch Funkenflug verhindert wird.

Diese Absperreinrichtung muß bei Unterschreiten der Mindesthöhe der Sperrschicht selbsttätig schließen.

Als alternative Maßnahme gegen Rückzünden durch Funkenflug kann anstelle einer überwachten Sperrschicht eine Funkenmelde- und Löscheinrichtung vorgesehen werden. Der Funkenmelder muß beim Ansprechen die Anlage selbsttätig abschalten und verriegeln und den Löschvorgang einleiten.

7.3.6 Einrichtungen für die pneumatische Beschickung Diese müssen so ausgeführt sein und betrieben werden können, daß Ablagerungen und Rückbrände in das vorgeschaltete Fördersystem vermieden werden. Diese Anforderungen werden in der Regel erfüllt, wenn in die Einblaseleitung zwischen Gebläse und Feuerraum ein Absperrorgan eingebaut ist, welches bei Unterbrechung des Förderluftstromes schließt. Die Stellung des Absperrorgans muß von außen erkennbar sein.

weiter

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion