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Regelwerk

Technische Regeln für Dampfkessel
- Ausrüstung und Aufstellung -
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TRD 451 Anlage 2 - Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlagen *
- Lagerbehälter -

Ausgabe Dezember 1996
(BArbBl. 12/1996 S. 64aufgehoben)



1 Geltungsbereich

Diese TRD gilt für die Werkstoffe Konstruktion, Berechnung, Herstellung und Prüfung von einwandigen Lagerbehältern zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlagen. Sie gilt gleichermaßen für die Innenbehälter doppelwandiger Lagerbehälter.

2 Metallische Werkstoffe

2.1 Allgemeine Anforderungen

2.1.1 Werkstoffe für Behälter zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen müssen den Anforderungen bei der Verarbeitung (z.B. Schweißeignung) und den im Betrieb zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Ansprüchen genügen.

2.1.2 Kupfer-, Zink-, Kupfer-Zinn-, Kupfer-Nickel-, Aluminium- und Magnesiumlegierungen sowie Rotguß und Lagermetalle dürfen wegen ihrer Korrosionsgefährdung nicht mediumberührt eingesetzt werden.

2.1.3 Die Schweißeignung ist bei den in den Tafeln 1 und 2 genannten Werkstoffen unter Berücksichtigung der in den angezogenen Werkstoffnormen und -blättern genannten Voraussetzungen gegeben.

2.2 Werkstoffe für Bleche

2.2.1 Stähle für witterungsbedingte Temperaturen bei Wanddicken bis 30 mm

2.2.1.1 Allgemeine Baustähle nach DIN EN 10025

Zulässig sind die genannten schweißgeeigneten Baustähle nach DIN EN 10025.

2.2.1.2 Wetterfeste Baustähle

Zulässig sind wetterfeste Baustähle nach Tafel 1.

2.2.1.3 Schiffsbaustahl Grad B nach den Regeln der Klassifikationsgesellschaften (z.B. Germanischer Lloyd)

Zulässig ist Schiffsbaustahl Grad B nach Tafel 1.

2.2.1.4 Feinkornbaustähle nach DIN 17102

Zulässig sind Feinkornbaustähle nach Tafel 1.

2.2.2 Austenitische Stähle nach DIN 17440, DIN 17457, DIN 17458, DIN 17445

Tafel 1. Nachweis der Güteeigenschaften; Auszug der möglichen Werkstoffe: Ferritische Baustähle
Stahlsorte Norm Gütenachweis nach
EN 10204 (DIN 50049)
Bleche
St 37-2
USt 37-2
RSt 37-2
   < 5 mm
2.2
St 37-3
St 52-3
DIN EN 10025 > 5 mm
3.1.B
(W) StE 255
T; ESt 255
(W) StE 285
T; Est 285
W;T;EStE 315
W; T; EStE 355
WTSt 37-2
WTSt37-3
 
 
DIN 17102
 
 
 
 
DIN 17102
3.1.B
3.1.A
3.1.B
 
3.1.A
 
Schiffsbaustahl Grad B 3.1.C
HI
HII
17 Mn 4
DIN 17155
3.1.B
3.1.A
Rohre
USt 37.0
St 37.0
RSt 37.0
DIN 1626 3.1.B
bei rechn. Ausl. bis 90 %
2.2
RSt 37.0
St 44.0
St 52.0
DIN 1629 2.2
(W) StE 255
T; EStE 2SS
(W) StE 285
T; EStE 285
DIN 17179 3.1.B
3.1.C
3.1.B
3.1.C
St 35.8
15 Mo 3
DIN 17175 3.1.B
Flansche
C 22.8
C 22.3
15 Mo 3
DIN 17243
DIN 2528
3.1.B
(Stempelung)
3.1.B
RSt 37-2
RSt 37-3
DIN 17100 2.2
Schmiedestücke
RSt 37-2
RSt 37-3
DIN 17100 2.2
(W) StE 355
T; StE 355
DIN 17103 3.1.A/C
C 22.8 DIN 17243 3.1.B
Anschweißteile
W;T; EStE 255 bis W; T; EStE 355 DIN 17102 3.1.B
St 37-2 bis St 52-3 DIN EN 10025 3.1.B

Zulässig sind stabilisierte, nichtrostende austenitische Stahle und nichtrostende austenitische Stähle mit C-Gehalt< 0,03 % nach Tafel 2. Sie dürfen sowohl als Vollmaterial wie auch als Plattierungswerkstoff verwendet werden.

2.2.3 Sonstige metallische Werkstoffe

Sonstige metallische Werkstoffe bedürfen entsprechend AD-Merkblatt W 0 einer Eignungsfeststellung.

2.3 Werkstoffe für Rohre, Flansche, Schmiedestücke und Anschweißteile Es dürfen die in Tafel 1 und 2 aufgeführten Werkstoffe eingesetzt werden.

3 Nichtmetallische Werkstoffe

Nichtmetallische Werkstoffe, z.B. textilglasfaserverstärktes ungesättigtes Polyesterharz (GF-UP) mit einer inneren geschlossenen Auskleidung aus Polyvinylchlorid (PVC) oder Polypropylen (PP), sind zulässig, soweit sie vom Deutschen Institut für Bautechnik Berlin (DIfBt) für die Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen als geeignet eingestuft werden. Darüber hinaus müssen die Werkstoffe für den zulässigen Betriebsüberdruck des Behälters geeignet sein.

4 Prüfung, Kennzeichnung und Nachweis der Güteeigenschaften

4.1 Metallische Werkstoffe

4.1.1 Die Prüfung, die Kennzeichnung und der Nachweis der Güteeigenschaften sind entsprechend den Festlegungen der Tafeln 1 oder 2 durchzuführen.

4.1.2 Für sonstige metallische Werkstoffe sind die Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder die Festlegungen im Sachverständigengutachten nachzuweisen.

4.2 Nichtmetallische Werkstoffe

Die Güte der verwendeten nichtmetallischen Werkstoffe soll in Anlehnung an die "Bau- und Prüfgrundsätze für den Gewässerschutz" des DIfBt überwacht werden. Die Eignung der Werkstoffe für den vorgesehenen zulässigen Betriebsüberdruck ist nachzuweisen.

5 Konstruktive Hinweise

5.1 Allgemeine Anforderungen

Die Behälter müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen genügen sowie standsicher und dicht sein.

Eine Einstiegöffnung soll, sofern konstruktiv möglich, eine Mindestnennweite von DN 800 aufweisen.

5.2 Behälter aus metallischen Werkstoffen

Die Anforderungen an Behälter aus metallischen Werkstoffen sind erfüllt, wenn sie den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 entsprechen.

5.2.1 Einwandige Behälter, wenn sie der Druckbehälterverordnung entsprechen und bei oberirdischer Aufstellung in einer Auffangwanne oder -tasse aufgestellt werden.

5.2.2 Doppelwandige Behälter, wenn sie der Druckbehälterverordnung entsprechen.

Darüber hin aus sollte folgendes beachtet werden:

(1) Es sollen nicht mehr Öffnungen angebracht werden als unbedingt notwendig.

(2) Flansche dürfen gepreßt, geschweißt, nahtlos gewalzt oder aus Walzmaterial durch Schweißen hergestellt sein. Sie müssen mindestens der Druckstufe PN 10 entsprechen.

(3) Die Dichtflächen von Flanschverbindungen sind wie folgt auszuführen: Vor- und Rücksprung, Nut und Feder oder glatt, wobei nicht herausdrückbare Dichtungen zu verwenden sind.

(4) Alle mediumberührten Schweißnähte müssen für zerstörungsfreie Prüfungen zugänglich sein.

5.3 Behälter aus nichtmetallischen Werkstoffen

Zulässig sind Behälter, die den Bau- und Prüfgrundsätzen des DIfBt entsprechen. Die Eignung der Werkstoffe für den vorgesehenen Betriebsüberdruck ist nachzuweisen.

6 Berechnung

6.1 Für Behälter nach den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 ist außer den in den Technischen Regelwerken geforderten Nachweisen kein weiterer rechnerischer Nachweis erforderlich.

6.2 Für Behälter nach Abschnitt 5.3 gelten die "Grundsätze für Eignungsnachweise" der "Bau- und Prüfgrundsätze für den Gewässerschutz" des DIfBt.

Die Dimensionierung erfolgt z.B. für Behälter aus GFK nach AD-Merkblatt N 1.

7 Herstellung

7.1 Betriebe, die Behälter für Ammoniak-Wasseranlagen erstellen, müssen Fachbetriebe im Sinne von § 19l WHG sein.

7.2 Behälter aus metallischen Werkstoffen

7.2.1 Die Schweißnähte an den Behältern müssen zur Sicherung einer einwandfreien Verschweißung unter Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Zusatzwerkstoffe nach sorgfältiger Vorbereitung der Einzelteile so hergestellt sein, daß Eigenspannungen auf ein Mindestmaß begrenzt bleiben.

7.2.2 Schweißzusatzwerkstoffe müssen dem Werkstoff des Behälters angepaßt sein und ein zähes Schweißgut ergeben.

7.2.3 Bei der Herstellung von Behältern sind Verfahren anzuwenden, die vom Hersteller nachweislich beherrscht werden. Hersteller von Behältern müssen nachweisen, daß sie über geeignete Einrichtungen verfügen, um die Schweißarbeiten einwandfrei ausführen zu können, z.B. durch eine Verfahrensprüfung nach TRD 201 Anlage 1 oder AD-HP 2/1 oder TRbF 121/ 221.

7.2.4 Sämtliche Hand-Schweißarbeiten dürfen nur von geprüften Schweißern nach AD-HP 3 oder TRD 201 Anlage 1 ausgeführt werden.

7.2.5 Behälternähte können einseitig geschweißt sein, wenn sie voll durchgeschweißt werden.

Innenliegende, mit Kehlnähten angeschweißte Teile sind vollständig zu umschweißen.

7.2.6 Die Schweißnahtgüte muß mindestens Bewertungsgruppe C der EN 25817 entsprechen.

7.3 Behälter aus nichtmetallischen Werkstoffen

Die Güteeigenschaften der verwendeten nichtmetallischen Werkstoffe sind entsprechend den baurechtlichen Prüfbescheiden des DIfBt zu überwachen und zu belegen.

8 Prüfungen vor der Inbetriebnahme

8.1 Die Behälter sind einer Vor-, Bau- und Druckprüfung zu unterziehen. Die Prüfungen erfolgen nach der Druckbehälterverordnung.

8.2 Behälter aus metallischen Werkstoffen

Hinsichtlich der zerstörungsfreien Prüfung von Schweißnähten gelten die zutreffenden AD-Merkblätter der Reihe HP.

8.3 Behälter aus nichtmetallischen Werkstoffen

8.3.1 Die Behälter sind nach DIN 18200 einer Güteüberwachung zu unterziehen. Die Anforderungen an die Eigenüberwachung und die Fremdüberwachung regelt der Prüfbescheid des DIfBt.

8.3.2 Die Anforderungen an die Werkstoffprüfung sind entsprechend dem Prüfbescheid zu erfüllen.

8.3.3 An jedem Behälter wird eine Bauprüfung durchgeführt. Es sind Abmessungen, Wanddicken und Form entsprechend den Prüfbescheiden zu prüfen.

Insbesondere sind die Oberflächen und Verbindungsstellen einer visuellen Prüfung zu unterziehen.

8.3.4 Die Behälter sind entsprechend Prüfbescheid zu kennzeichnen. Jedem Behälter ist ein Exemplar des Prüfbescheides beizufügen.

9 Wiederkehrende Prüfungen

9.1 Die Prüfungen und Fristen richten sich nach der Druckbehälterverordnung und § 19i WHG.

9.2 Für Behälter aus nichtmetallischen Werkstoffen können im Prüfbescheid weitere Festlegungen getroffen sein, die ebenfalls zu berücksichtigen sind.

Tafel 2. Nachweis der Güteeigenschaften; Auszug der möglichen Werkstoffe: Stabilisierte nichtrostende austenitische Stähle und nichtrostender austenitischer Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von höchstens 0,03%

Stahlsorte Werkstoff-Nr.

Norm

Gütenachweis nach EN 10204 (DIN 50049)
Blech Rohr Schmiedestück
X2CrNi1911
X2CrNiN1810
1.4306
1.4311
       
X6CrNiTi1810 1.4541
X6CrNiNb1810 1.4550
X2CrNiMo17132 1.4404
X2CrNiMo 18 14 3 1.4435 DIN 17440
DIN 17457
DIN 17458
  < 20 mm

3.1.B
 
X2CrNiMoN 17 12 2 1.4406         < 20 mm    
X2CrNiMoN 17 13 3 1.4429 3.1.A
X6CrNiMoTi 17 12 2 1.4571 oder
X6CrNiMoNb 17 12 2 1.4580 3.1.C
       

Stahlguß

GX5CrNiNb189
GX6CrNiMo1810
1.4552
1.4408
DIN 17445

3.1.B


ENDE

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