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Regelwerk

Technische Regeln für Dampfkessel
- Prüfung -
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TRD 505 - Wiederkehrende Prüfung
- äußere Prüfung -
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Ausgabe April 1980
(BArbBl. 6/1980 S. 87; 6/1983 S. 57; 3/1996, S. 95; 10/1997, S. 85; 12/1998 S. 72aufgehoben)



1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die äußere Prüfung an einer Dampfkesselanlage mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe IV ( § 16 DampfkV (jetzt BetrSichV)).

2 Prüffristen

2.1 Die Frist für die wiederkehrende äußere Prüfung (DampfkV § 17 (1)) beginnt mit dem Abschluß der Abnahmeprüfung (DampfkV (jetzt BetrSichV) § 15 Abs. 2 Nummer 3).

2.2 Die Frist für die äußere Prüfung gilt als eingehalten, wenn diese Prüfung im Laufe des Kalenderjahres vorgenommen wird, in dem die Frist abläuft (DampfkV (jetzt BetrSichV) § 17). Ist eine zusätzliche jährliche äußere Prüfung angeordnet, so sollten die Prüfungen auf das Jahr gleichmäßig verteilt werden. Im Einzelfall kann die Aufsichtsbehörde die Frist verlängern oder verkürzen ( § 17 Abs. 7 DampfkV (jetzt BetrSichV)). Die äußere Prüfung kann in Ausnahmefällen am nicht in Betrieb befindlichen Kessel durchgeführt werden, bei Schiffsdampfkesselanlagen muß sie grundsätzlich unter Dampf erfolgen.

2.3 Sofern innere Prüfungen zum gleichen Zeitpunkt fällig werden, sollte die äußere Prüfung im Anschluß an diese Prüfung erfolgen.

2.4 Die äußere Prüfung kann in Abstimmung zwischen Betreiber und Sachverständigem auch in Teilen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken entgegenstehen.

3 Umfang der äußeren Prüfung

3.1 Die wiederkehrende äußere Prüfung an der Dampfkesselanlage erstreckt sich auf den Dampfkessel und die zur Dampfkesselanlage gehörenden Teile (DampfkV (jetzt BetrSichV) § 2), auch wenn sie außerdem anderen Rechtsvorschriften unterliegen (z.B. Brennstofflagerbehälter, Druckbehälter).

Soweit im folgenden auf TRD und SR Bezug genommen ist, wird diejenige Ausgabe verstanden, die zum Zeitpunkt der Erlaubnis und für die Auslegung der betreffenden Teile angewandt wurde.

3.2 Die Eignung des Kesselwärters wird festgestellt ( § 26 Abs. 2 DampfkV (jetzt BetrSichV)).

3.3 Stichprobenweise Prüfungen sind ausreichend, wenn der Sachverständige aus deren Ergebnissen den sicherheitstechnischen Zustand der zu prüfenden Anlagenteile beurteilen kann.

4 Durchführung der wiederkehrenden äußeren Prüfung

4.1 Bei der Durchführung der Prüfung, z.B. der Funktionsprüfung, können sich Betriebsunterbrechungen ergeben siehe Abschnitt 2.4).

4.2 Durch Prüfhandlungen dürfen keine gefährlichen Zustände in der Anlage auftreten 1.

4.3 Der Zustand der Anlage wird zwischen dem Sachverständigen und dem Betreiber oder dessen Beauftragtem erörtert, wobei aufgetretene Mängel, Schäden und außergewöhnliche Vorkommnisse einzubeziehen sind.

4.4 Die Übereinstimmung der Anlage mit der Erlaubnis und der Zustand der Anlage werden im allgemeinen entsprechend den nachfolgenden Punkten geprüft, wobei die Anlage gemeinsam mit dem Betreiber oder dessen Beauftragtem begangen wird:

4.4.1 Die Beurteilung des Allgemeinzustandes der Anlage, und zwar:

(1) die während des Betriebes zugänglichen Kesselteile und Heißwasserausdehnungsgefäße, die stichprobenweise Besichtigung des Feuerraumes durch Schauöffnungen, das Kesselgerüst, die Anker, das Mauerwert die Blechverkleidung, die Wärmedämmung, die Verschlüsse, die Besichtigungsöffnungen, die Feststellung von Undichtheiten, Schwitzwassererscheinungen, Verfärbungen und Schwingungen

(2) die Feuerung und die Brennstoff-Förderungs-, Bevorratungs- und Aufbereitungseinrichtungen, die Luftleitungen, Luftvorwärmer, Rauchgaskanäle und Explosionsklappen, die Entschlackungs- und Entaschungsanlagen; unzulässige Kohlen- und Holz-Staubablagerungen

(3) die Speise-, Dampf-, Heißwasser-, Entleerungs- und Entwässerungsleitungen sowie die Schalldämpfer der Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung

(4) die Korrosions-, Frostschutz- und Brandschutzeinrichtungen (letzteres bei Holz- und Kohlenstaubfeuerungen).

4.4.2 Ausrüstungsteile auf der Wasser- und Dampfseite, die noch TRD/SR erforderlich und die sicherheitstechnisch von Bedeutung sind:

(1) Geräte zur Begrenzung von Wasserstand, Druck und Temperatur bezüglich ihrer Funktion; Regler nur insoweit, wie sie sicherheitstechnische Funktionen haben

(2) Speisepumpen:
Umschaltbereitschaft bei elektrischem Anhieb mit Umschaltmöglichkeit auf ein zweites Netz, soweit erforderlich; Betriebsbereitschaft der Reservepumpen

(3) Umwälzpumpen:
Ansprechen der Warnanlage bei Unterschreiten des Mindestdurchflußstromes; Umschaltbereitschaft bei elektrischem Antrieb mit Umschaltmöglichkeit auf ein zweites Netz, soweit erforderlich

(4) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung:
Ansprechdruck; Funktion; Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verstellen

(5) Druckhalteeinrichtungen bei Heißwasseranlagen mit Fremddruckhaltung:
Feststellen der Schaltpunkte und ggf. Prüfung der Umschaltung

(6) Rückströmsicherungen, Absperr- und Entleerungseinrichtungen:
Absicherung der Gehäuse gegen unzulässigen Überdruck bei Absperrschiebern mit selbstdichtenden Deckeln.

4.4.3 Ausrüstungsteile der Feuerung, die nach TRD/SR erforderlich und die sicherheitstechnisch von Bedeutung sind, bezüglich ihrer Funktion:

(1) Ausrüstungsteile an Brennstoffbehältern

(2) Sicherheitseinrichtungen von Heizölvorwärmern

(3) Brennstoff-Förderleitungen und -Einrichtungen einschließlich der Armaturen für leichtentzündliche und alle staubförmigen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffe

(4) Sicherheitsabsperreinrichtungen, auch Überprüfung der Dichtheit sowie Dichtheitskontrolleinrichtungen

(5) Beschickungseinrichtungen und Brenner; Absperr- und Stelleinrichtungen für Verbrennungsluft; Luftmangelsicherungen; Zündeinrichtungen; Flammenüberwachungseinrichtungen; Brennstoff-/Luft-Regefeinrichtungen; die zur Abschaltung führenden Sicherheitseinrichtungen, unter Berücksichtigung der möglichen Betriebsweise; Sicherheits-, Warte-, Spül- und Zündzeiten

(6) Beobachtungsöffnungen für den Feuerraum, die Brennerauskleidungen und das Flammenbild

(7) Geräte für Luftpressung und Zugstärke.

4.4.4 Sicherheitsstromkreis

Der Sicherheitsstromkreis der Dampfkesselanlage wird auf solche Fehlermöglichkeiten geprüft, die sich bei der Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile selbst nicht feststellen lassen. Dazu kann insbesondere erforderlich sein,

(1) die Prüfung, ob die Ausgabekontakte richtig abgesichert sind,

(2) die Prüfung der richtigen Verdrahtung der Wächter und Begrenzer,

(3) die Sichtprüfung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit der Leitungen und Verdrahtungen und

(4) die Prüfung, ob die Betriebsbedingungen mit den Annahmen bei der Auslegung übereinstimmen.

4.4.5 Betriebsweise

In die betrieblichen Aufschreibungen über die Beschaffenheit des Speise- und Kesselwassers und die Überprüfung der zusätzlichen Einrichtungen für den Betrieb mit eingeschränkter oder ohne ständige Beaufsichtigung wird Einsicht genommen,

4.4.6 Dehnung einzelner Kesselteile

An Dampfkesseln, die mit zeitabhängiges Festigkeitskennwerten berechnet sind, werden zusätzliche Prüfmaßnahmen gemäß TRD 508 durchgeführt.

4.4.7 Bedienung

Es wird festgestellt, ob

(1) geeignete Bedienungsanleitungen vorhanden sind und

(2) die Kesselwärter mit der Bedienung der Kesselanlage vertraut sind.

4.4.8 98a Einhaltung des Begrenzungsdruckes am Eintritt von Durchlaufkesseln.Bei Durchlaufkesseln  mit einer Dampferzeugung > 10 t./h ist die Einhaltung folgender Bedingungen zu Prüfen:

1,1pBer,E>pSiV,a+ ΔpE,A

Hierin bedeuten:

pBer,E   = Berechnungsdruck am Kesseleintritt
pSiV,a = Druck bei dem die Sicherheitsventile den Massenstrom, der zulässigen Dampferzeugung entspricht, abgeführt bzw. Ansprechdruck der Sicherheitsventile (meist der zulässige Betriebsüberdruck)
Der Größere der beiden Werte ist einzusetzen.
ΔpE,a = Druckverlust zwischen Kesseleintritt und -austritt bei Volllast

5 Prüfbescheinigung

5.1 Der Sachverständige stellt über jede Prüfung oder Teilprüfung eine Bescheinigung aus ( § 22 Abs. 1 DampfkV (jetzt BetrSichV)), in der alle für die sicherheitstechnische Beurteilung wichtigen Mängel aufgeführt sind.

5.2 Stellt der Sachverständige bei der Prüfung Mängel fest, durch die Beschäftigte oder Drille gefährdet werden, teilt er dies dem Betreiber unter Hinweis auf § 26 der DampfkV (jetzt BetrSichV) und unter Vorschlag von Maßgaben der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit.

5.3 Eine Ausfertigung der Prüfbescheinigung wird dem Betreiber zur Aufbewahrung am Betriebsart ausgehändigt; sie wird in die Prüfakte für die Dampfkesselanlage eingeheftet. Eine Ausfertigung der Prüfbescheinigung nimmt der Sachverständige zu seinen Akten.

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1 siehe auch Richtlinie des BMa "Arbeitsschutzgrundsätze bei der Erprobung technischer Arbeitsmittel"

ENDE

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