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Regelwerk

Technische Regeln für Dampfkessel
- Betrieb -
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TRD 601 Blatt 3 - Erprobung der Dampfkesselanlage

Ausgabe April 1980
(BArbBl. 7-8/1980 S. 60aufgehoben)



1 Geltungsbereich

Als Erprobung gelten das erste Inbetriebsetzen und jede Inbetriebnahme außerhalb des Normalbetriebes einer Dampfkesselanlage oder deren Teile zum Zwecke

  1. der Funktionsprüfung,
  2. der Feststellung und Überprüfung von sicherheitstechnisch relevanten Betriebsdaten sowie
  3. der Einstellungsarbeiten an der in Betrieb befindlichen Anlage oder deren Teilen,

und zwar unabhängig davon, ob der dabei erzeugte Dampf oder das Heißwasser außerhalb der Dampfkesselanlage verwendet wird oder nicht.

Als Normalbetrieb (bestimmungsgemäße Verwendung) sind Betriebsvorgänge zu bezeichnen, für die die Anlage bei funktionsfähigem Zustand der Systeme bestimmt und geeignet ist.

Der zwischen dem Betreiben und dem Ersteller bzw. Lieferanten vereinbarte "Probebetrieb" gilt als Normalbetrieb.

2 Planung der Erprobungsmaßnahmen

2.1 Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm erforderlich, in dem die Folge der einzelnen Erprobungsphasen sowie die zu treffenden Maßnahmen bestimmt sind. Dieses Programm kann auch in den Betriebsanleitungen enthalten sein.

2.2 Das Programm ist so zu gestalten, daß die Erprobung und die Inbetriebnahme unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen, der Unfallverhütungsvorschriften und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Sofern bei der Erprobung von Vorschriften abgewichen werden muß oder aus anderen Gründen zusätzliche Gefahren entstehen können, sind in dem Programm Maßnahmen festzulegen, die die Sicherheit auf andere Weise gewährleisten.

2.3 Das Programm muß vorsehen, daß verschiedenartige Einstellungs- und Überprüfungsarbeiten auf zeitlich einanderfolgende Erprobungsphasen verteilt werden, soweit dies der Sicherheit dient. Jede Erprobungsphase darf erst eingeleitet werden, nachdem die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind.

2.4 Innerhalb der einzelnen Erprobungsphasen ist eine Reihenfolge vorzusehen, die die geringstmöglichen Risiken in sich birgt.

2.5 Im übrigen sind Möglichkeiten auszuschöpfen, die Sicherheitseinrichtungen vor dem Einbau oder an der außer Betrieb befindlichen Dampfkesselanlage einzustellen.

2.6 Betriebsanleitungen und sonstige Hinweise der Hersteller sind zu berücksichtigen.

2.7 Treten hinsichtlich des Programms Schwierigkeiten oder Zweifel an seiner sicherheitstechnisch einwandfreien Gestattung auf, so ist eine besonders geeignete Fachkraft oder ein Sachverständiger zu Rate zu ziehen.

2.8 Jedem mit der Erprobung Beschäftigten sind seine Aufgaben genau zuzuweisen. Die Beschäftigten und mit dem Programm und den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den möglichen Gefahren sowie den vorgesehenen Fluchtwegen vertraut zu machen.

2.9 Für die einzelnen Erprobungsphasen sind die Gefahrenbereiche festzulegen.

3 Leitung und Beaufsichtigung der Erprobung

Es ist eine sachkundige, mit der Anlage vertraute Fachkraft zu bestellen, die die Durchführung der Erprobung und die Einhaltung des Programms verantwortlich leitet und beaufsichtigt und die in der Lage ist, im Falle einer Unregelmäßigkeit oder Betriebsstörung unverzüglich die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

4 Einsatz und Verhalten des Personals

4.1 Mit den Erprobungen dürfen nur Personen betraut werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

4.2 Die bei der Erprobung eingesetzten Personen hoben jede dabei auftretende Unregelmäßigkeit unverzüglich dem verantwortlichen Leiter zu melden, erforderlichenfalls über tragbare Funksprechgeräte.

4.3 Personen, die durch Überwachung die Funktion überbrückter oder ausgeschalteter Sicherheitseinrichtungen zu ersetzen haben, müssen über die im Falle einer Unregelmäßigkeit von ihnen zu treffenden Maßnahmen unterrichtet sein und diese bei auftretenden Unregelmäßigkeiten unverzüglich treffen können. Sie dürfen sich nur dieser Aufgabe widmen.

4.4 Personen nach Abschnitt 4.2 sind in angemessenen Zeitabständen abzulösen. Die Zeitabstände sind nach der Beanspruchung zu bemessen, die sich aus der notwendigen erhöhten Aufmerksamkeit und den äußeren Bedingungen des Beobachtungsplatzes ergibt.

4.5 Die mit der Erprobung beschäftigten Personen dürfen während der Erprobung nicht unter Einfluß von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen.

4.6 Während der Erprobung dürfen sich im (jeweiligen Gefahrenbereich der Dampfkesselanlage Personen nur aufhalten, soweit sie zur Überwachung und Durchführung der Erprobung erforderlich sind. Im Gefahrenbereich beschäftigtes Bedienungspersonal von Nachbaranlagen kann weiterhin tätig sein. Es muß auf den besonderen Gefahrenzustand aufmerksam gemacht werden. Besonders gefährdetes Personen ist geeignete Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

5 Durchführung der Erprobung

5.1 Bei der Erprobung sind, soweit möglich, die TRD und die SR für den Betrieb von Dampfkesselanlagen (Normalbetrieb einzuhalten.

5.2 Die für den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen sind - soweit die notwendige Erprobung und die Bauart der Anlage es ermöglichen - in Funktion zu halten.

5.3 Sicherheitseinrichtungen dürfen nur so kurzzeitig wie nötig und nur insoweit überbrückt oder ausgeschaltet sein, als dies erforderlich ist, um das Ziel der Erprobung zu erreichen. Werden die für den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen ausnahmsweise überbrückt oder ausgeschaltet, so muß ihre Funktion ersetzt werden.

5.4 Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, soweit deren Einhaltung aufgrund der Bauart der Anlage nicht möglich ist, wenn das Ziel oder ein Teilziel der Erprobung bei der Einhaltung nicht zu erreichen wäre und wenn die Sicherheit durch andere Maßnahmen gewährleistet wird.

5.5 Werden Dampfkesselanlagen erprobt, die für den Normalbetrieb nicht den TRD und den SR entsprechen -Anlagen nach ausländischen Vorschriften -, so müssen vorhanden sein,

  1. Sicherheitsventile, die insgesamt eine Abblasemenge von mindestens 100 % der maximalen Dampf- oder Heißwassererzeugung sicherstellen,
  2. Flammenüberwachung mit zugehöriger selbsttätiger Schnellschlußvorrichtung in der Brennstoffzuführungsleitung.

Sind im deutschen Regelwerk Redundanzen (Doppelausführungen) von Sicherheitseinrichtungen gefordert, genügt die einfache Ausführung, sofern deren Wirksamkeit durch Funktionsprüfung festgestellt ist.

Die Funktion weiterer Sicherheitseinrichtungen, z.B. Wasserstandbegrenzer, Druckbegrenzer, Temperaturbegrenzer, kann durch Personen übernommen werden.

ENDE

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