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Regelwerk

Technische Regeln für Dampfkessel
- Betrieb -
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TRD 601 Blatt 2 Betrieb der Dampfkesselanlagen
Teil II - Allgemeine Anweisung für die Wartung von Dampfkesselanlagen -
Betriebsvorschriften für Dampfkessel der Gruppe IV
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Ausgabe September 1986
(BArbBl. 9/1986 S. 78; BArbBl. 5/1991 S. 68; BArbBl. 3/1996 S. 100; BArbBl. 2/1997 S. 69; BArbBl. 7-8/1997 S. 76; BArbBl. 12/1998 S. 76; 8/2001 S. 108aufgehoben)



1 Allgemeines

1.1 Dem Kesselwärter obliegt die Bedienung, die Beaufsichtigung und die Wartung der Dampfkesselanlage sowie das Führen des Betriebsbuches. Er hat für die Instandsetzung und die Inspektion der Anlageteile zu sorgen, soweit nicht andere Personen damit beauftragt sind. Je nach Anlagengröße können die Aufgaben auf mehrere Personen verteilt sein, wenn ein Verantwortlicher benannt ist.

Die Aufgaben des Kesselwärters auf Seeschiffen obliegen dem wachhabenden Schiffsoffizier des maschinentechnischen Dienstes. Dieser kann eine Fachkraft im Maschinendienst mit der Wartung und Beaufsichtigung unter seiner Leitung beauftragen.

1.2 Der Kesselwärter hat die nachstehenden Betriebsvorschriften nebst der Checkliste und die innerbetrieblichen Bedienungs- und Betriebsanweisungen zu befolgen. Auftretende Betriebsstörungen und Schäden sowie besondere Vorkommnisse sind nach Durchführung der betrieblichen Maßnahmen, die zur Vermeidung eines gefahrdrohenden Zustandes erforderlich sind, dem Vorgesetzten zu melden.

1.3 Der Kesselwärter hat dem Sachverständigen der zuständigen Technischen Überwachungsorganisation und sonstigen befugten Stellen auf deren Aufforderung die für den Betrieb und die Bedienung der Anlage notwendigen Sachkenntnisse nachzuweisen.

1.4 Der Kesselwärter darf das Betreten des Kesselaufstellungsraumes durch Unbefugte nicht dulden.

1.5 Die Dampfkesselanlage muß während des Betriebes unter sachkundiger Aufsicht bleiben. Eine Dampfkesselanlage gilt als in Betrieb befindlich, solange sie beheizt ist. Das etwaige Einwirken von Speicherwärme ist zu beachten.

Die Aufsicht einer Dampfkesselanlage kann auch durch ständige Beaufsichtigung von einer Warte aus erfolgen. wenn in diese Warte alle für den sicheren Betrieb notwendigen Anzeigen fernübertragen werden und wenn von der Warte aus alle Einrichtungen zum Fahren der Dampfkesselanlage zu betätigen sind.

1.6 Der Kesselwärter darf die in Betrieb befindliche Anlage nur nach ordnungsgemäßer Übergabe verlassen. Er hat dem übernehmenden Kesselwärter besondere Vorkommnisse mitzuteilen und sich zu vergewissern, daß er richtig verstanden wurde. Dieser hat sogleich die Ausrüstungsteile, insbesondere Speiseeinrichtungen, Wasserstandanzeige- und Ablaßeinrichtungen, Wassermangelsicherungen, Feuerungen und Flammenwächter gewissenhaft im erforderlichen Umfang einer Sichtprüfung zu unterziehen und das Ergebnis in einem Betriebsbuch einzutragen (siehe TRD 601 Blatt 1 Abschnitt 7).

1.7 Die Dampfkesselanlage ist zugänglich und sauber zu halten. Gegenstände, die nicht zum Betrieb, zur Beaufsichtigung und zur Pflege des Dampfkessels benötigt werden, dürfen im Kesselaufstellungsraum nicht aufbewahrt werden. Die Sicherheitseinrichtungen und die Zugangs- und Rettungswege sind ausreichend zu beleuchten. Die Türen des Kesselaufstellungsraumes dürfen während des Betriebes nicht abgeschlossen sein.

1.8 Die Entnahme von Heißwasser aus Dampfkesseln ist nur zulässig, soweit sie in der Erlaubnisurkunde festgelegt ist und die darin aufgeführten besonderen Einrichtungen vorhanden sind.

1.9 Wenn aus Entaschungsanlagen heiße Asche, Schlacke, Gase, Dämpfe oder Wasser in gefährlicher Menge austreten können, sind die gefährdeten Bereiche zu kennzeichnen. Diese Bereiche dürfen nur mit ausreichender persönlicher Schutzausrüstung betreten werden.

1.10 Mit Arbeiten im Naßentschlacker während des Betriebes darf erst begonnen werden, wenn das Wasser aus dem Entschlacker entfernt und zusätzlich dieser nicht mehr unter der Schlackenausflußöffnung steht oder durch eine Absperreinrichtung vom Brennkammertrichter getrennt wird oder wenn durch andere betriebliche Maßnahmen, z.B. durch Anpassung der Feuerführung, sichergestellt ist, daß Personen nicht gefährdet werden. Der mögliche Gefahrenbereich des Naßentschlackers beim Ablassen des Wassers darf nicht betreten werden.

2 Inbetriebnahme der Dampfkesselanlage

2.1 Vor dem Auffüllen mit Wasser ist dafür zu sorgen, daß aus dem Inneren des Dampfkessels fremde Gegenstände entfernt, die Entleerungseinrichtungen geschlossen, alle lösbaren Teile befestigt und etwa eingebaute Blindflansche entfernt worden sind. Bei Dampfkesseln, die längere Zeit außer Betrieb gewesen sind, sind die Wandungen auf etwaige Schäden aus der Stillstandszeit zu besichtigen. Die Temperatur des in den Dampfkessel einzubringenden Wassers soll etwa der Temperatur der Dampfkesselwandungen entsprechen. Bei größerem Temperaturunterschied als etwa 50 K darf der Dampfkessel nur langsam gefüllt werden.

2.2 Vor der Inbetriebnahme der Feuerung ist zu prüfen, ob die Rauchgaswege offen (Verpuffungsgefahr), alle Sicherheitseinrichtungen gangbar, ordnungsgemäß eingestellt und betriebsbereit sind und der Dampfkessel soweit mit Wasser gefüllt ist, daß der Wasserstand mit Sicherheit als ausreichend erkannt werden kann.

2.3 Es ist verboten, festen Brennstoffen - z.B. zum Zwecke des leichteren Anzündens - leicht entflammbare Stoffe beizufügen.

2.4 Vor der Inbetriebnahme der Feuerung, vor allem vor dem Zünden von Staub-, Gas- oder Ölbrennern, sind die Feuerräume und die Rauchgaswege genügend lange zu belüften. Die entsprechenden TRD für Feuerungen an Dampfkesseln sind zu beachten. Bei Feuerungen für leicht entzündliche oder staubförmige feste Brennstoffe sowie für gasförmige oder flüssige Brennstoffe sind die Einrichtungen für die Luftzuführung, Brennstoffvorwärmung, Zündung sowie Einrichtungen zur Überwachung der Zünd- und Leistungsflamme zu überprüfen.

Der Brennstoff darf in den Feuerraum erst nach Inbetriebsetzung der Zündeinrichtung oder bei Vorhandensein des Grundfeuers eingebracht werden. Störungen sind nach den Bedienungsanweisungen für die Feuerung zu beheben. Die Anzeige der entsprechenden Meßgeräte ist zu beobachten.

2.5 Während der Inbetriebnahme der Dampfkesselanlage sind alle Ausrüstungs- und Zubehörteile des Dampfkessels, insbesondere die Wasserstandanzeige-, die Speise- und die Entleerungseinrichtungen sowie die Wasserstandregler und die Wasserstandbegrenzer sowie ferner - soweit erforderlich - die Sicherheitsventile zu prüfen. Bei Fernwasserstandanzeigern ist darauf zu achten, daß deren Höhenanzeige mit dem Wasserspiegel in der unmittelbar anzeigenden Wasserstand-Anzeigeeinrichtung übereinstimmt. Dichtungen und Verschlüsse sind zu beobachten und erforderlichenfalls nachzuziehen, wobei - falls notwendig - der Druck abzusenken ist.

Undichtheiten sind zu beseitigen. Es dürfen dazu nur geeignete Werkzeuge benutzt werden. Druck- und Temperaturmeßgeräte sind zu beobachten. Der Dampfkessel ist während des Anheizens solange zu entlüften, bis Dampf austritt. Sollte der Kessel unter Vakuum stehen, ist die Entlüftungseinrichtung solange geschlossen zu halten, bis im Inneren des Kessels atmosphärischer Druck herrscht, um zu verhindern, daß zusätzlich Luft in den Kessel gelangt.

Dampfkessel und durchführende Teile der Dampfkesselanlage sind nach einer Instandsetzung vor und während der darauf folgenden Inbetriebnahme auf Dichtheit zu überprüfen.

2.6 Ventile und Absperreinrichtungen sind langsam zu öffnen, die Anschlußleitungen sind erforderlichenfalls zu entwässern und zu entlüften (Wasserschläge, Abschrecken durch plötzlichen Temperaturunterschied).

3 Betrieb der Dampfkesselanlage 1

3.1 Begriffsbestimmung

3.1.1 Sichtprüfung (S)

Inaugenscheinnahme der Dampfkesselanlage bzw. Teile davon (z.B. Dichtheit).

3.1.2 Funktionsprüfung (F)

Funktionsverhalten von Ausrüstungsteilen (z.B. Schaltpunkte von Begrenzern).

3.2 Bedienung, Wartung und Prüfung der Dampfkesselanlage

3.2.1 Sicherheitsventile (S + F)

Die Sicherheitsventile sind auf Gängigkeit (z.B. durch Anlüften) und - soweit Hilfseinrichtungen vorhanden - auf ihren Ansprechdruck zu prüfen. Hierbei ist jede eigenmächtige Änderung an den Sicherheitseinrichtungen oder an ihrer Belastung, insbesondere jedes Überlasten und Unwirksammachen, verboten. Eine Änderung der Einstellung darf nur im Beisein des Sachverständigen der zuständigen Technischen Überwachungsorganisation oder auf Seeschiffen nur im Beisein des Leiters der Maschinenanlage vorgenommen werden. Der Druck soll den festgesetzten, am Manometer durch eine rote Strichmarke gekennzeichneten zulässigen Betriebsüberdruck nicht überschreiten. Steigt der Druck über den zulässigen Betriebsüberdruck, so ist die Wärmezufuhr zu drosseln, oder es ist in den zulässigen Grenzen nachzuspeisen. Haben dabei die Sicherheitsventile nicht angesprochen, so ist sofort die Beheizung abzustellen und der Vorgesetzte zu verständigen. Der Leiter der Maschinenanlage hat bei der Einstellung der Sicherheitsventile ein Kontrollmanometer zu benutzen.

3.2.2 Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen (S + F)

Der Wasserstand darf im Betrieb nicht unter die Marke des niedrigsten Wasserstandes (NW) sinken. Kann der Wasserstand nicht mit Sicherheit als ausreichend erkannt werden, so ist sofort die Beheizung abzustellen und dem zuständigen Vorgesetzten davon unverzüglich Mitteilung zu machen. In diesem Fall ist das Nachspeisen von Wasser vor allem bei Großwasserraumkesseln und Wasserrohrkesseln, deren Trommeln beheizt sind, verboten.

Wenn der Wasserspiegel ohne sichtliche Ursache über den höchsten noch sichtbaren Wasserstand hinaus ansteigt, ist die Beheizung abzustellen, sofern nicht durch andere Maßnahmen der Betriebswasserstand wiederhergestellt werden kann. Sämtliche Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen sind dauernd zu benutzen und sauber zu halten. Bei einem Dampfkessel mit einem zulässigen Betriebsüberdruck bis 32 bar sind sie regelmäßig durchzublasen. Sie sind - ausgenommen bei einer Beaufsichtigung von einer Warte aus - zu beobachten. Hähne und Ventile sind langsam und vorsichtig zu öffnen und zu schließen. Bei einem Dampfkessel, der mit zwei zuverlässigen Fernwasserstandanzeigern ausgerüstet ist, ist es zulässig, die unmittelbar anzeigenden Wasserstandanzeigevorrichtungen während des Betriebes abzusperren und sie nur zum Prüfen der Fernwasserstandanzeige zu benutzen.

3.2.3 Fernwasserstände (S + F)

Die Anzeigen müssen mit den unmittelbar anzeigenden Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen verglichen werden. Die Übereinstimmung der Wasserstandanzeigen ist sicherzustellen.

3.2.4 Füllprobiereinrichtung (S + F)

Die Füllprobiereinrichtungen sind langsam und vorsichtig zu öffnen. Verstopfungen sind umgehend zu beseitigen.

3.2.5 Wassarstandregler (S + F)

Bei Schwimmsteuerungen sind die mechanisch bewegten Teile auf Gangbarkeit zu kontrollieren und die Gehäuse von außenliegenden Wasserstandreglern sachgemäß durchzublasen.

3.2.6 Wasserstandbegrenzer (S + F)

Bei außenliegenden Schwimmergehäusen ist ein getrenntes Durchblasen der Verbindungsleitungen einschließlich der Gehäuse erforderlich; bei innenliegenden Geräten ist der Schwimmer abzusenken, z.B. mit Hilfe einer Magnetkraft.

Die Prüfung von Elektroden-Wasserstandbegrenzern und innenliegenden Schwimmergeräten ohne Prüfeinrichtungen sind durch Absenken des Wasserstandes auf NW oder durch Unterbrechung des Elektrodenstromes zu kontrollieren. Hat der Wasserstandbegrenzer nicht angesprochen, ist der Vorgesetzte zu benachrichtigen.

3.2.7 Strömungsbegrenzer (S + F)

Mit Hilfe der Absperrarmaturen kann die Strömung verringert und das Gerät geprüft werden. Dabei ist die Beheizungsleistung zu reduzieren. Sprechen die Sicherheitsabsperreinrichtungen nicht an, ist der Vorgesetzte zu benachrichtigen.

3.2.8 Manometer/Druckanzeiger (S + F)

Das Manometer und dessen Verbindungsleitung sind vorsichtig auf Gangbarkeit bzw. freien Durchgang zu prüfen. Hierbei ist festzustellen, ob bei langsamem Entlasten des Manometers der Zeiger ohne Hemmung auf den Nullpunkt zurückkehrt und beim langsamen Belasten wieder auf die vorherige Stellung ansteigt. Ferner ist zu beobachten, ob das Manometer bei Ansprechen des Sicherheitsventils den durch Strichmarke gekennzeichneten zulässigen Betriebsüberdruck anzeigt. Unstimmigkeiten sind sofort dem Vorgesetzten zu melden. Bei und nach jedem Durchblasen der Verbindungsleitung ist das Manometer zunächst abzusperren, bis genügend Dampf in der Rohrschleife kondensiert ist.

3.2.9 Druckregler (S + F)

Die eingestellten Ein- und Ausschaltpunkte sind zu kontrollieren. Vergleichsmessungen sind jährlich durchzuführen.

3.2.10 Druckbegrenzer (S + F)

Die Funktionsprüfung kann z.B. durch Überbrücken des Druckreglers mittels Prüftaste oder durch externe Druckaufgabe erfolgen.

Hat der Druckbegrenzer nicht angesprochen, ist der Vorgesetzte zu benachrichtigen.

3.2.11 Temperaturanzeiger (S + F)

Die für die Anlagensicherheit wichtigen Temperaturanzeigen sind zu beobachten, und die Anzeigegenauigkeit ist mit einem Präzisionsthermometer zu vergleichen.

3.2.12 Temperaturregler (S + F)

Die eingestellten Ein- und Ausschaltpunkte sind zu kontrollieren. Vergleichsmessungen sind jährlich durchzuführen.

3.2.13 Temperaturbegrenzer (S + F)

Die eingestellten Ein- und Ausschaltpunkte sind zu kontrollieren. Vergleichsmessungen sind jährlich durchzuführen.

Hat der Temperaturbegrenzer nicht angesprochen, ist der Vorgesetzte zu benachrichtigen.

__________________
1) Siehe TRD 601 Blatt 1 Anhang 1 und Anhang 2

weiter.

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