Fußnoten

1 Bei Wassererwärmern, bei denen die Wassertemperatur auf 95 °C begrenzt ist, ist DIN 4753 zu beachten.
2 Mit dem Einverständnis des Sachverständigen kann auch ein Gußeisen mit Lamellengraphit verwendet werden, dessen Mindestzugfestigkeit (ermittelt an Zugproben nach Abschnitt 4.1.2.2 (1)) 10% unter dem Wert der Mindestzugfestigkeit für GG-20 nach DIN 1691 liegt.
3 Der Nachweis der Zugfestigkeit ist im Regelfall durch eine Bauteilprüfung zu erbringen. Anträge sind an den zuständigen Sachverständigen zu richten.
4 Bisher verwendete, nicht bauteilgeprüfte Zulaufregler gelten weiterhin als zuverlässig.
5 Müssen Dampfkessel befahren werden, um darin Oberflächenbehandlungen mit Gefahrstoffen durchzuführen, sind für die Größe der Einsteigöffnungen in der Gefahrstoffverordnung als Zugangsöffnungen bezeichnet - die Forderungen des Anhangs V Nr. 1.2.1.3  der Gefahrstoffverordnung zu beachten.
6 Das Schild kann auch Angaben enthalten, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bedeutsam sind, z.B. das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit Registriernummer bzw. das DIN-DVGW-Zeichen mit Registriernummer.
7 VdTÜV-Richtlinien für Speisewasser, Kesselwasser und Dampf von Dampferzeugern bis 68 bar zulässigem Betriebsüberdruck, Ausgabe April 1983

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