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Technische Regeln für Dampfkessel (TRD)
Vom 02.12.1998
(BArbBl. 1/1999 S. 69)
Bek. des BMa vom 2. Dezember 1998-III c 2-35422
Im Anschluß an die Bekanntmachung des BMa vom 21. September 1998 (BArbBl. 12/1998 S. 72) wird nachstehende Änderung der Technischen Regel für Dampfkessel (TRD) 506 bekanntgegeben, die der Deutsche Dampfkesselausschuß beschlossen hat.
TRD 506, Ausgabe September 1981 (BArbBl. 9/1981 S. 86), zuletzt geändert BArbBl. 3/1996 S. 100 wird wie folgt geändert:**)
Abschnitt 4.5 wird wie folgt geändert:
Absatz 6 erhält folgende Fassung: " wie eingefügt "
Die bisherigen Absätze (6) bis (10) werden die Absätze (7) bis (11).
**) Auf § 6 Abs. 3 Dampfkesselverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel).
(Stand: 20.08.2018)
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