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Regelwerk

Technische Regeln Druckgase
TRG 001 - Allgemeines Aufbau und Anwendung der TRG

"Druckbehälterverordnung"
ersetzt durch " Betriebssicherheitsverordnung"

Ausgabe September 1989
(BArbBl. 9/1989 S. 50aufgehoben)


Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1 Die TRG im Rahmen der Druckbehälterverordnung

1.1 Druckgasbehälter und Anlagen zum Füllen von Druckgasbehältern (Füllanlagen) müssen entsprechend § 4 Abs. 1 der Druckbehälterverordnung (DruckbehV (jetzt BetrSichV)) nach den Vorschriften des Anhanges 1 zu der Verordnung und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.

1.2 Nach § 2 Abs. 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Druckbehälterverordnung hat die zuständige Behörde in der Regel davon auszugehen, daß die Anforderungen des § 4 Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) erfüllt sind, soweit Druckgasbehälter und Füllanlagen den vom Deutschen Druckbehälterausschuß (DBA) ermittelten und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachten Technischen Regeln Druckgase (TRG) entspricht.

2 Inhalt und Aufbau der TRG

2.1 Die TRG enthalten die sicherheitstechnischen Anforderungen. die im Regelfalle unter Berücksichtigung der üblichen Betriebsverhältnisse zu stellen sind.

2.2 Die TRG sind wie folgt gegliedert:

TRG-Reihe
Allgemeines ab 001
Druckgase ab 100
Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter ab 200
Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter ab 300
Füllanlagen ab 400
Sonstige Regeln ab 500
Richtlinien ab 700
Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien ab 800

2.3 Im Rahmen der TRG kann auf Technische Regeln anderer Regelwerke (z.B. DIN-Normen) verwiesen werden. Wird in einer TRG auf eine andere Regel verwiesen, so gilt nur die in der TRG 002(aufgehoben) angegebene Ausgabe, auch wenn in einer TRG ein anderes Ausgabedatum angegeben sein sollte.

3 Anwendung der TRG

3.1 Jede TRG ist spätestens mit dem Beginn des auf ihre Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt folgenden 6. Kalendermonats anzuwenden, sofern Abweichungen nicht festgelegt sind.

3.1.1 TRG für die Errichtung

Für Druckgasbehälter und Füllanlagen. die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung einer TRG im Bundesarbeitsblatt bereits in Betrieb waren oder mit deren Errichtung bereits begonnen worden war, bleiben die TRG oder, wenn solche nicht bestanden, die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik maßgebend, die zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. Inbetriebnahme des Druckgasbehälters oder der Füllanlage anzuwenden waren. Für die Herstellung oder für die Ausrüstung eines Druckgasbehälters oder einer Füllanlage dürfen die TRG weiter angewendet werden. die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Betreiber maßgebend waren.

Erfordert es die Sicherheit. daß die in einer TRG enthaltenen Anforderungen jedoch auch auf die Beschaffenheit von bestehenden Druckgasbehältern und Füllanlagen anzuwenden sind, wird dies in der jeweiligen TRG angegeben. Gleichzeitig kann angegeben sein, wie lange und unter welchen Voraussetzungen ein Weiterbetrieb ohne Anpassung an die jeweilige Anforderung sicherheitstechnisch vertretbar ist.

3.1.2 TRG für den Betrieb

(1) Werden für den Betrieb von Druckgasbehältern und Füllanlagen neue TRG beschlossen, so sind sie grundsätzlich auch beim Betrieb von Druckgasbehältern und Füllanlagen zu beachten, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser TRG bereits errichtet sind.

(2) Sofern die Anwendung neuer TRG für den Betrieb eine Änderung bestehender Druckgasbehälter oder Füllanlagen erfordern würde, so sind sie nur dann anzuwenden, wenn dies in den TRG ausdrücklich festgelegt ist.

3.2 Die zuständige Behörde kann

  1. nach § 5 DruckbehV (jetzt BetrSichV) im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte über § 4 Abs. 1 hinausgehende Anforderungen stellen.
  2. nach § 6 Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von den Anforderungen des § 4 Abs. 1 und damit auch von den mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik übereinstimmenden TRG zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist,
  3. nach § 6 Abs. 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV) auf Antrag des Herstellers Ausnahmen von den Anforderungen des § 4 Abs. 1 und damit auch von den mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik übereinstimmenden TRG zulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

4 Änderung oder Ergänzung einer TRG

4.1 Anregungen zur Änderung oder Ergänzung einer TRG, die begründet und belegt sein müssen, sind an den DBa zu richten. Die dazu erforderlichen Unterlagen sind in vierfacher Ausfertigung einzureichen.

4.2 Soll im Rahmen der TRG ein Druckgas neu aufgenommen werden, so müssen aus den Unterlagen. die dem DBa übergeben werden, alle erforderlichen Angaben hervorgehen. Die Angaben sind zu belegen durch:

Literaturangaben,
Ergebnisse eigener Messungen,
Gutachten, insbesondere der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Berlin und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig.

4.3 Sind für Gutachten nach Nummer 4.2 praktische Versuche erforderlich, so dürfen die hierzu benötigten Gasmengen gefüllt und befördert werden, wenn eine Ausnahme nach § 6 Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) vorliegt.

5 Übersicht über den Aufbau der Druckgasbehälter-Bestimmungen





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