TRG 404 - Füllen von Treibgastanks Flüssiggastankstellen (2)

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  Anlagen zum Füllen von Treibgastanks
Muster von Füllanweisungen
Anlage 1 *

BArbBl. 10/1998 S. 103

Füllanweisung für das Füllen von Treibgastanks und Brenngastanks ohne automatische Füllstandsbegrenzung

1 Allgemeines

1.1 Der Motor des Fahrzeuges und eine vorhandene Fremdheizung mit Brennkammer müssen abgestellt sein. Das Fahrzeug muß durch Einlegen eines Ganges und Anziehen der Handbremse gegen Abrollen gesichert sein.

1.2 Vor Anschluß des Füllschlauches prüfen, ob der Treibgastank evtl. Mängel aufweist und die auf dem Behälter angegebene Prüffrist noch nicht abgelaufen ist. Bei Feststellung bedenklicher Mängel oder bei Überschreitung der Prüffrist darf nicht befüllt werden.

1.3 Beim Füllen sind Schutzhandschuhe anzuziehen.

1.4 Das Rauch- und Feuerverbot ist unbedingt einzuhalten.

1.5 Zum Zeitpunkt der Befüllung des Lagerbehälters von Kompaktanlagen ist das Füllen von Treibgastanks unzulässig.

2 Füllvorgang

2.1 Verschlußkappe vom Füllanschluß des Treibgastanks abnehmen und Zapfventil fest anschließen.

2.2 Pumpenmotor einschalten.

2.3 Peilventil am Treibgastank öffnen und während des Füllvorganges beobachten.

2.4 Zapfventil betätigen, bis am Peilventil Flüssigkeit austritt, dann Hebel des Zapfventils loslassen und Füllvorgang beenden.

2.5 Peilventil schließen.

2.6 Pumpenmotor ausschalten.

2.7 Zapfventil nach Druckentlastung von Füllanschluß abnehmen und Verschlußkappe am Füllanschluß des Treibgastanks aufsetzen.

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  Anlagen zum Füllen von Treibgastanks
Muster von Füllanweisungen
Anlage 2 *

BArbBl. 10/1998 S. 103

Füllanweisung für das Füllen von Treibgastanks und Brenngastanks mit automatischer Füllstandsbegrenzung

1 Allgemeines

1.1 Der Motor des Fahrzeuges und eine vorhandene Fremdheizung mit Brennkammer müssen abgestellt sein. Das Fahrzeug muß durch Einlegen eines Ganges und Anziehen der Handbremse gegen Abrollen gesichert sein.

1.2 Das Rauch- und Feuerverbot ist unbedingt einzuhalten.

1.3 Zum Zeitpunkt der Befüllung des Lagerbehälters von Kompaktanlagen ist das Füllen von Treibgastanks unzulässig.

2 Füllvorgang

2.1 Verschlußkappe vom Füllanschluß am Fahrzeug abnehmen und Zapfventil fest anschließen.

2.2 Fülltaste betätigen, Zählwerk an der Zapfsäule beobachten. Bei Stillstand des Zählwerkes Fülltaste loslassen.

2.3 Zapfventil lösen und in Haltevorrichtung einhängen. Verschlußkappe auf Füllanschluß aufsetzen.

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  Anlagen zum Füllen von Treibgastanks
Anforderungen an Schutzgehäuse von Abgabeeinrichtungen
Anlage 3 *

BArbBl. 10/1998 S. 103

(1) Schutzgehäuse von Abgabeeinrichtungen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten; sie müssen ausreichend alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkung widerstandsfähig sein.

(2) Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen hervorrufen können, dürfen nicht verwendet werden.

(3) Absatz 1 und 2 gilt für Schutzgehäuse aus Stahl von Zapfsäulen und Zapfgeräten als erfüllt, wenn

  1. die Wanddicke der Verkleidungsbleche
    1. aus Stahlblech 1 mm,
    2. aus nichtrostendem Stahlblech 0,5 m nicht unterschreitet,
  2. Sichtscheiben, die größer als 0,12 m2 oder von innen beleuchtet sind, aus mindestens 4,5 mm dickem Verbund-Sicherheitsglas bestehen,
  3. Sichtscheiben mit einer Fläche bis 0,12 m2 ohne Innenbeleuchtung aus mindestens 4 mm dickem Verbund-Sicherheitsglas bestehen.

(4) Für Schutzgehäuse aus Kunststoffen sind die Anforderungen entsprechend Anhang zu TRbF 40 - Teil 1 zugrunde zu legen, ausgenommen die Nummern 4, 7 und 8 - Anbringen des Baumusterkennzeichens.

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  Anlagen zum Füllen von Treibgastanks
Sicherheitskennzeichen
Anlage 4 *

BArbBl. 10/1998 S. 103

FLUSSIGGAS-ANLAGE

Feuer, offenes Licht
und Rauchen
verboten
Motor und
Fremdheizung
abstellen
Handbremse
anziehen
Gang
einlegen

 Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre

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  Anlagen zum Füllen von Treibgastanks
Kupplungsanschluß
Anlage 5 *

BArbBl. 10/1998 S. 103

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  Anlagen zum Füllen von Treibgastanks
Muster-Betriebsanleitung
Anlage 6 *

BArbBl. 10/1998 S. 104

   

Betriebsanweisung für Flüssiggas-Anlagen mit ortsfesten Behältern

1. Eigenschaften von Flüssiggas

Flüssiggas (Propan, Butan und deren Gemische) ist ein hochentzündliches, farbloses Gas mit wahrnehmbarem Geruch. Es ist schwerer als Luft und schon bei geringer Vermischung mit der Umgebungsluft zündfähig.
Vorsicht: Unkontrolliert ausströmendes Gas kann zu Verpuffungen oder Explosionen führen.

2. Verhalten bei Störungen und Undichtheiten

Bei Störungen und Undichtheiten (z.B. Gasgeruch, Ausströmgeräusch) sofort das Behälterabsperrventil unter der Armaturenhaube/unter dem Domschachtdeckel und die Hauptabsperreinrichtung außerhalb oder unmittelbar nach Eintritt der Rohrleitung in das Gebäude schließen.

Bei Betriebsstörungen: Fachfirma rufen !

In Notfällen: Feuerwehr (112) / Polizei (110) und Gaslieferanten/Versorgungsunternehmen benachrichtigen!

Bei Gasgeruch in Gebäuden zusätzlich:

Fenster und Türen öffnen Keine Elektroschalter betätigen !
Offene Feuer löschen ! Nicht telefonieren !
Nicht rauchen ! Haus verlassen !

3. Sicherheitstechnische Anforderungen an den Betrieb Flüssiggasbehälter

Der Eingriff Unbefugter ist durch Abschließen der Armaturenhaube! Domschachtdeckel oder in besonderen Fällen durch Einzäunung zu unterbinden.

Der Umgang mit offenem Feuer (z.B. Grillen) und das Rauchen sind in unmittelbarer Nähe des Behälters verboten.

Der Bereich um den Behälter muß frei von Bewuchs (Bäume, Sträucher) gehalten werden.

Der Bereich A muß bei oberirdischer/halb-oberirdischer Aufstellung und bei erdgedeckten Behältern innerhalb des Domschachtes jederzeit von Zündquellen (Feuer, elektrische Anschlüsse oder Geräte) freigehalten werden.

Die Bereiche a und B müssen während des Befüllvorgangs von Zündquellen freigehalten werden und in Bereich B befindliche Geräte oder sonstige Zündquellen müssen sicher außer Betrieb gesetzt sein.

Innerhalb der Bereiche a und B dürfen sich keine ungeschützten Kanaleinläufe, Schächte oder sonstige Öffnungen befinden.

Der helle, die Sonneneinstrahlung reflektierende Anstrich muß sauber gehalten werden, damit der Behälter insbesondere im Sommer gegen Erwärmung wirksam geschützt ist.

Ein Feuerlöscher ist betriebsbereit zu halten und alle 2 Jahre von einer Fachfirma zu prüfen.

In besonderen Aufstellungsräumen für Flüssiggasbehälter dürfen keine brennbaren oder sonstigen anlagenfremde Gegenstände gelagert werden; es dürfen sich dort keine Kanaleinläufe, Kanäle, Schächte oder Öffnungen zu tieferliegenden Räumen befinden. Elektrische Anlagen müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein (EX-Zone 1).

Es muß ein Abstand zu Brandlasten (z.B. Holzschuppen o.ä.) von mindestens 5 m zum oberirdischen/halb-oberirdischen Behälter eingehalten werden. Innerhalb dieses Bereiches und unterhalb des oberirdischen Behälters dürfen keine brennbaren Stoffe (z.B. Brennholz) gelagert werden. Bauliche Veränderungen innerhalb eines Bereiches von 5 m sowie wesentliche Veränderungen des Umfeldes des Behälters bedürfen der vorherigen Absprache mit dem Versorgungsunternehmen! mit dem Sachkundigen.

4. Betrieb einer Flüssiggas-Anlage

Flüssiggas-Anlagen dürfen nur von Fachfirmen installiert, geändert und erstmalig in Betrieb genommen werden. Vom Betreiber sind die Bedienungsanweisungen der Hersteller der Flüssiggas-Verbrauchsgeräte für den Betrieb und ggf. bei Betriebsstörungen sorgfältig zu beachten. Der Betreiber einer Flüssiggas-Anlage hat sich davon zu überzeugen, daß vor der ersten Inbetriebnahme oder nach einer Änderung der Anlage der ordnungsgemäße Zustand von einer Fachfirma geprüft und bescheinigt wurde. Die Bescheinigungen über die Prüfungen von Behälter und Gesamtanlage sind vom Betreiber aufzubewahren. Bei längerer Außerbetriebnahme sind die Ventile beginnend vom Behälterabsperrventil über Hauptabsperreinrichtung bis hin zu den Geräteabsperreinrichtungen zu schließen. Bei Wiederinbetriebnahme sind die Ventile in gleicher Reihenfolge zu öffnen. Füllstand regelmäßig kontrollieren. Für einen störungsfreien Betrieb sollte bei einem Inhalt von ca. 30 % eine Befüllung des Behälters in Auftrag gegeben werden.

5. Sicherheitstechnische Überwachung von Flüssiggas-Anlagen

Flüssiggas-Anlagen sind wiederkehrend zu prüfen. Die Prüfungen sind vom Betreiber zu veranlassen:

Behälter: alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen nach § 32 Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV)
  alle 10 bzw. 5 Jahre durch einen Sachverständigen (z.B. TÜV) - siehe Prüfbuch/Prüfakte
Rohrleitungen, Armaturen und Gasverbrauchsgeräte: alle 10 bzw. 5 Jahre durch einen Sachkundigen nach § 32 DruckbehV (jetzt BetrSichV), durch eine Fachfirma oder durch einen Sachverständigen - siehe Prüfunterlagen der Rohrleitungen

Bei gewerblich genutzten Anlagen sind zusätzlich die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach Unfallverhütungsvorschrift BGV D34 zu beachten.

Jeder Umgang mit Energie birgt Gefahren in sich. Beachten Sie deshalb diese Gebrauchsanweisung!

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  Anlagen zum Füllen von Treibgastanks
Alarm- und Gefahrenabwehrplan
Anlage 7 *
NOTFALL- UND ALARMPLAN
Verhalten im Notfall

Ruhe bewahren!

Was ist passiert
• Leckage • Brand • Explosion • sonst. Ereignis
Inhalt der Meldung
• WO ist es geschehen? Ort!
• WANN ist es geschehen?         Uhrzeit!
• WIEVIEL Verletzte Anzahl!
• WER meldet die Störung? Name!
FEUERWEHR 112
POLIZEI 110
UNFALLARZT . . . .
UNFALLKRANKENHAUS . . . .
SPEZIALKLINIK FÜR VERBRENNUNGEN . . . .
Bei Unregelmäßigkeiten ist sofort der Technische Leiter
oder dessen Stellvertreter zu informieren
privat
Technischer Leiter . . . . . . . .
1. Stellvertreter . . . . . . . .
2. Stellvertreter . . . . . . . .
3. Stellvertreter . . . . . . . .
Geschäftsführung . . . . . . . .
Sicherheitsfachkraft . . . . . . . .
Flüssiggasversorgungs-
unternehmen
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Deutsche Bahn AG . . . . . . . .
Nachbarunternehmen . . . . . . . .
Zuständige Aufsichtsbehörde . . . . . . . .
Genehmigungsbehörde . . . . . . . .
TÜV . . . . . . . .
Sammelpunkt im Notfall:               Stand:

     

   

Gefahrenabwehrplan für eine Flüssiggasanlage

 

Maßnahmen bei Brandeinwirkung auf Behälter
NOT-AUS drücken!
Sofort Maßnahmen gemäß Alarmplan ergreifen.
Sperrung und Räumung der Schadstelle veranlassen
Freie Behälterflächen gleichmäßig mit Wasser kühlen, um Druckanstiege zu verhindern
Ausblaseleitung der Sicherheitsventile aus ausreichender Entfernung beobachten (Gefahr von Stichflammenbildung):
Anweisung für nicht beteiligte Personen
Sofort den Gefahrenbereich verlassen.
Maßnahmen bei Verbrennungen und Erfrierungen
Brennende Kleidung durch Wasser oder Rollen des Verletzten löschen.
Kleidung im Bereich von Verbrennungen entfernen. Nicht wegreißen, wenn Kleidung festklebt.
Gliedmaßen sofort in fließend kaltes Wasser tauchen.
Verbrannte Körperteile in Brandwundenverbandtücher oder sauberes Leintuch einhüllen. Mit Decke vor Wärmeverlust schützen.
Maßnahmen bei Leckagen ohne Entzündung
NOT-AUS drücken!
Sofort Maßnahmen gemäß Alarmplan ergreifen.
Alle Zündquellen sofort abstellen.
Sperrung und Räumung der Schadstelle veranlassen. Ausbreitung des Gases mit großen Mengen Wasser verhindern (Wasservorhang bilden).
Schutzhandschuhe tragen. Hautkontakt bei Flüssigphase vermeiden. Flüssigphase an weißem Nebel erkennbar.
Leckstelle Flüssigphase mit in Wasser getränkten Tüchern abdichten. Leckstelle Gasphase mit Holzdorn provisorisch abdichten.
Tieferliegende Räume, Licht-, Luftschächte und Kanaleinläufe gegen Gaseintritt schützen (z.B. mit Sand). Nicht betreten! Erstickungsgefahr! Flüssiggas ist schwerer als Luft
Maßnahmen bei Leckagen mit Entzündung
NOT-AUS drücken!
Sofort Maßnahmen gemäß Alarmplan ergreifen.
Sperrung und Räumung der Schadstelle veranlassen.
Entstehungsbrände mit Feuerlöscher bekämpfen. Flamme in gefahrlose Richtung ablenken.

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Technische Regeln Anlagen zum Füllen von Druckgase Treibgastanks
Schema Kompaktanlagen
Anlage 8 *

ENDE

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