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Regelwerk

Technische Regeln Druckgase
TRG 603 - Erstmalige Prüfung von Druckgasbehältern

Ausgabe Januar 1985
(BArbBl. 1/1985 S. 52 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

Vorbemerkung:

Die in dieser TRG festgelegten Anforderungen stimmen mit den Anforderungen der in den Übergangsregeln aufgeführten Ziffern der Technischen Grundsätze (TG) überein.

1 Geltungsbereich

Diese TRG gilt für die erstmalige Prüfung von größeren nahtlosen Druckgasbehältern (außer Flaschen), von geschweißten und hartgelöteten Druckgasbehältern, Campingflaschen und Treibgastanks.

2 Umfang der Prüfung

2.1 Die Prüfung neuer Behälter umfaßt:

  1. Eine Werkstoff- und eine Bauprüfung
    1.1 bei größeren nahtlosen Behältern (ausgenommen naht. lose Flaschen) nach Abschnitt 3,
    1.2 bei geschweißten und hartgelöteten Behältern nach Abschnitt 4.
  2. Eine Wasserdruckprüfung.
  3. Eine Untersuchung des äußeren und, soweit möglich des inneren Zustandes. Bei nicht befahrbaren Behältern ist die innere Untersuchung an 5 bis 10 v. H. der abzunehmenden Behälter durchzuführen. Befahrbare Behälter sind zur inneren Untersuchung zu befahren.
  4. Eine Prüfung des Leergewichts.
  5. Eine Prüfung des Rauminhalts.

2.2 Die Prüfungen des Leergewichts und des Rauminhalts können durch einen verantwortlichen Werksangehörigen vorgenommen werden. Über das Ergebnis ist eine Werksbescheinigung auszustellen, in der auch das Herstellerzeichen, die Herstellungsnummern und der Glühstempel angegeben sein müssen. Die Angaben über Leergewicht und Rauminhalt sind vom Sachverständigen an mindestens 10 v. H. der Behälter nachzuprüfen.

2.3 Erstmalige Prüfung von Campingflaschen

2.3.1 Die erstmalige Prüfung von Campingflaschen muß im Herstellerwerk durch den Sachverständigen erfolgen. Die Druckprüfung darf statt mit Wasser auch mit Luft durchgeführt werden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter und Dritter getroffen worden sind und der Sachverständige Bedenken nicht erhoben hat.

2.3.2 In die erstmalige Prüfung ist eine Prüfung der ordnungsgemäßen Ausrüstung mit zugelassenen Armaturen einzubeziehen.

2.4 Erstmalige Prüfung von Treibgastanks

Die erstmalige Prüfung des Treibgastanks und seiner Ausrüstung einschließlich der Einstellung des Peilrohres hat im Herstellerwerk durch den zuständigen Sachverständigen zu erfolgen. Über die Prüfung der Behälter sind Einzelbescheinigungen auszustellen.

3 Werkstoff- und Bauprüfung bei größeren nahtlosen Behältern (außer Flaschen)

3.1 Abweichend von den Regelungen in den Prüfrichtlinien für nahtlose Flaschen können die Proben im Einvernehmen mit dem zuständigen Sachverständigen einem während der Herstellung des Probebehälters an einem offenen Ende des zylindrischen Mantels abgestochenen, genügend breiten Ring entnommen werden.

Die Prüfungen bestehen in der Nachprüfung der Wanddicke, in einem Zugversuch und in Biegeversuchen.

Aus jedem Ring sind zu entnehmen:

  1. eine Querzugprobe,
  2. drei Querbiegeproben.

Der Ring ist gemeinsam mit dem Behälter der für diesen vorgeschriebenen Wärmebehandlung zu unterwerfen.

3.2 Genügt eine der entnommenen Proben nicht, so hat der Sachverständige zunächst eine Gegenprobe aus demselben Ring zu entnehmen. Genügt auch die Gegenprobe nicht, so ist dem Lieferwerk anheim zu geben, Behältergruppe bzw. Einzelbehälter und Ring nach erneuter gemeinsamer Wärmebehandlung, die unter Aufsicht des Sachverständigen zu erfolgen hat, nochmals vorzulegen. Versagen die Proben danach wiederum, so hat der Sachverständige die Behältergruppe (den Behälter) endgültig zurückzuweisen und vom Werk die Erklärung zu verlangen, daß kein Behälter dieser Gruppe wieder vorgelegt wird. Die gleiche Erklärung ist zu verlangen, wenn das Werk es ablehnt, von der Möglichkeit des Verbesserns Gebrauch zu machen.

4 Werkstoff- und Bauprüfung bei geschweißten und hartgelöteten Behältern

4.1 Die Bauprüfung erstreckt sich auf die Vorlage des Werkstoffnachweises, die Nachrechnung der Wanddicken, die Prüfung der Abmessungen und die Prüfung der sachgemäßen Ausführung. Bei geschweißten und hartgelöteten Behältern umfaßt die Prüfung der sachgemäßen Ausführung u.a. eine Prüfung der Nähte entsprechend den Bestimmungen der folgenden Nummer 4.2.

4.2 Zur Prüfung der Nähte geschweißter oder hartgelöteter Behälter sind die nachstehend vorgeschriebenen Proben zu entnehmen:

  1. Geschweißte und hartgelötete Flaschen
    Aus jeder Gruppe von 200 oder weniger gleichzeitig zur Abnahme gestellten Behältern ist nach abgeschlossener Wärmebehandlung ein Behälter für die Prüfung vom Sachverständigen auszuwählen. Die Prüfung besteht in einem Zug- und in einem Biegeversuch. Die Proben sind an einer beliebigen Stelle der Naht zu entnehmen. Bei Behältern, die in mehreren Nähten geschweißt oder hartgelötet sind, sind je eine Zug- und eine Biegeprobe in der Regel nur einer der Nähte zu entnehmen mit der Maßgabe, daß bei Behältern mit Längsnähten in jedem Falle die Entnahme der Proben in der Längsnaht zu erfolgen hat.
  2. Größere geschweißte Behälter (Fässer und Fahrzeugbehälter)
    Abweichend von der in Ziffer 1 getroffenen Regelung können die Proben zur Prüfung der Längsnaht im Einvernehmen mit dem zuständigen Sachverständigen einem während der Herstellung des entsprechend dem Absatz 1 ausgewählten Probebehälters an einem offenen Ende des zylindrischen Mantels abgestochenen, genügend breiten Ring entnommen werden. Der Ring ist gemeinsam mit dem Behälter der für diesen vorgeschriebenen Wärmebehandlung zu unterwerfen.

    Werden die Behälter lediglich in den Rundnähten geschweißt, so daß die Entnahme von Proben ohne Zerstörung der Behälter nicht möglich ist, so ist der Sachverständige, wenn er es für erforderlich hält, berechtigt, eine Röntgenprüfung der Rundnähte der Probebehälter zu verlangen.

  3. Größere geschweißte Behälter (Fässer und Fahrzeugbehälter)
    Abweichend von der in den Ziffern 1 und 2 getroffenen Regelung können die Proben zur Prüfung der Längsnaht im Einvernehmen mit dem zuständigen Sachverständigen - einem an jedem der abzunehmenden Behälter im Zuge der Längsnaht mitgeschweißten Prüfstück aus dem gleichen Werkstoff entnommen werden. Jedes Prüfstück ist mit dem zugehörigen Behälter der für diesen vorgeschriebenen Wärmebehandlung zu unterwerfen. Werden mehrere gleichzeitig zur Abnahme gestellten Behälter nach diesem Verfahren geprüft, so bleibt es dem Sachverständigen überlassen, die Entnahme der Proben auf einzelne Prüfstücke nach eigenem Ermessen zu beschränken.

4.3 Genügt eine der in Nummer 4.2 vorgeschriebenen Proben nicht, so hat der Sachverständige eine Gegenprobe aus dem gleichen Probebehälter bzw. Ring oder Prüfstück zu entnehmen. Genügt auch die Gegenprobe nicht, so ist dem Herstellerwerk anheimzugeben, Behältergruppe bzw. Einzelbehälter und Probestücke nach erneuter Wärmebehandlung, die unter Aufsicht des Sachverständigen zu erfolgen hat, in verbessertem Zustande wieder vorzulegen. Versagen die Proben danach wiederum, so hat der Sachverständige die Gruppe bzw. den Behälter endgültig zurückzuweisen und vom Werk die Erklärungen zu verlangen, daß kein Behälter dieser Gruppe wieder vorgelegt wird. Ist im Falle der Entnahme aus einem abgestochenen Ring das Versagen der Proben offensichtlich auf örtlich begrenzte Fehlstellen zurückzuführen, so können die Gegenproben im beiderseitigen Einverständnis des Sachverständigen und Herstellers auch an einer beliebigen Stelle der Längsnaht des zugehörigen Probebehälters entnommen werden.

Übergangsregeln

Mit der Anwendung der TRG 603 werden folgende Ziffern der Technischen Grundsätze (TG) gegenstandslos:
Ziffer 20 Abs. 2
Ziffer 21
Ziffer 22 a Abs. 2 und B
Ziffer 24 Abs. 2
Ziffer 69

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