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Regelwerk

Technische Regeln Druckgase
TRG 701 - Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Druckgaskartuschen und ihrer Ausrüstung

Ausgabe Mai 1985
(BArbBl. 5/1985 S. 57 aufgehoben)


Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Richtlinie gilt für das Verfahren der Bauartzulassung nach § 22 DruckbehV (jetzt BetrSichV) von

  1. Druckgaskartuschen mit einem Rauminhalt (Nettofassungsraum) von mehr als 220 cm3,
  2. Halterungen und Entnahmeeinrichtungen für Druckgaskartuschen nach Ziffer 1.

1.2 Es wird hingewiesen auf

  1. TRG 301 - Druckgaskartuschen,
  2. TRG 761 - Richtlinie für die Prüfung von Druckgaskartuschen ihrer Halterungen und ihrer Entnahmeeinrichtungen durch den Sachverständigen im Bauartzulassungsverfahren.

2 Allgemeines

Druckgaskartuschen mit einem Rauminhalt von mehr als 220 cm3 dürfen nur gefüllt oder gefüllt in den Geltungsbereich der DruckbehV (jetzt BetrSichV) nur verbracht werden, wenn sie mit ihren Halterungen und Entnahmeeinrichtungen von der Zulassungsbehörde der Bauart nach zugelassen und mit den von ihr bestimmten Kennzeichen und Angaben versehen sind (§ 19 Abs. 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV)).

3 Antrag auf Bauartzulassung (s. § 22 Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV))

3.1 Der Antrag auf Bauartzulassung ist in vier Ausfertigungen über den Sachverständigen an die Zulassungsbehörde zu richten.

3.2 Aus dem Antrag müssen hervorgehen:

  1. Gegenstand (s. Nummer 1.1) und Umfang (s. Nummer 3.3) des Antrages,
  2. Firmenbezeichnung und Anschrift des Herstellerwerkes,
  3. Liste der Antragsunterlagen.

3.3 Der Antrag kann sich

erstrecken.

Kriterien der Gleichartigkeit sind bei Druckgaskartuschen die Behälterform (z.B. zylindrische Behälter mit nach innen gewölbtem Unterboden), die Art des Behälterwerkstoffes (z.B. Stahl) und die Herstellungsart einschließlich Art der Nahtherstellung (z.B. dreiteilig mit gelöteten Nähten).

3.4 Weichen die Baumuster von Bestimmungen der TRG 301 ab, so muß im Antrag nach Nummer 3.1 angegeben sein,

4 Antragsunterlagen und Baumuster (s. § 22 Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV))

4.1 Dem Antrag müssen die für die Prüfung nach Nummer 5 erforderlichen Unterlagen in vier Ausfertigungen beigefügt sein.

4.1.1 Für die Bauartzulassung von Druckgaskartuschen sind folgende Antragsunterlagen erforderlich:

  1. Zusammenstellungszeichnung, dazu Stückliste mit Werkstoffangaben,
  2. Einzelteilzeichnungen mit allen Maßen,
  3. Beschreibung des Behälters und seiner Fertigung,
  4. Beschreibung der vom Füllwerk zu treffenden Maßnahmen, um den Behälter betriebsfertig herzurichten,
  5. genaue Bezeichnung der zur Druckgaskartusche zugehörigen Halterung und der zugehörigen Entnahmeeinrichtung.

Aus der Beschreibung nach Ziffer 3 müssen hervorgehen:

Behälterform,
Art der Behälterwerkstoffes,
Herstellungsart einschließlich Art der Nahtherstellung,
Rauminhalt in cm3,
Prüfüberdruck in bar,
Durchmesser des zylindrischen Teiles,
etwaige besondere Merkmale der Bauart.

4.1.2 Für die Bauartzulassung von Halterungen und Entnahmeeinrichtungen für Druckgaskartuschen sind folgende Antragsunterlagen erforderlich:

  1. Zusammenstellungszeichnung für das betriebsfertige, d.h. aus Druckgaskartusche, Halterung und Entnahmeeinrichtung bestehende Gerät; dazu Stückliste mit Werkstoffangaben,
  2. Einzelteilzeichnungen mit allen Maßen, und zwar zu allen Teilen nach Ziffer 1,
  3. Beschreibung des betriebsfertigen Gerätes und der vorgesehenen Betriebsweise,
  4. Gebrauchsanweisung nach TRG 301 Nummer 5.6 und ggf. die Gebrauchsanweisung für die Halterung und Entnahmeeinrichtung nach Nummer 4.3,
  5. Nachweise für die im Gerät eingebauten und mit der Füllung in Berührung kommenden nichtmetallischen Teile, daß die verwendeten Werkstoffe gegenüber der vorgesehenen Füllung beständig sind.

Aus der Beschreibung nach Ziffer 3 muß die genaue Bezeichnung der Druckgaskartuschen hervorgehen, für welche die Halterungen und die Entnahmeeinrichtungen bestimmt sind. Die Beschreibung muß die vorgesehene Füllung nach Art und Zusammensetzung genau bezeichnen.

4.2 Dem Sachverständigen sind auf Anförderung die für die Prüfung nach Nummer 5 erforderlichen Baumuster zu überlassen.

Die voraussichtlich erforderliche Zahl der Baumuster ist in der Prüfrichtlinie TRG 761 Nummer 2.2 genannt.

5 Prüfung der Antragsunterlagen und der Baumuster durch den Sachverständigen
(s. § 22 Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV))

5.1Der Sachverständige prüft

  1. die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit,
  2. an Hand der Antragsunterlagen und der Baumuster, ob die Bauart und die Betriebsweise den Anforderungen der TRG 301 entsprechen.

Für die Prüfung gilt die Prüfrichtlinie TRG 761.

5.2 Stellt der Sachverständige bei der Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit fest, daß Unterlagen oder Angaben fehlen oder fehlerhaft sind, so wirkt er beim Antragsteller auf Vervollständigung oder Berichtigung hin. Weicht die Bauart von Bestimmungen der TRG 301 ab und ist die Abweichung nicht begründet worden, veranlaßt der Sachverständige die Vervollständigung des Antrages.

5.3 Ist die Bauartzulassung für eine Baugruppe beantragt worden, so beschränkt sich der Sachverständige auf die Prüfung der Größen, die eine Beurteilung zulassen, ob die gesamte Baugruppe den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht.

5.4 Liegt eine Abweichung von TRG 301 vor, so prüft der Sachverständige, ob die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

5.5 Zur Klärung bestimmter Fragen kann der Sachverständige beim Antragsteller darauf hinwirken, daß eine anders Sachverständigenstelle hinzugezogen wird. Der Sachverständige kann sich auf Gutachten anderer Prüfstellen oder anderer Sachverständiger stützen.

5.6 Der Sachverständige faßt das Ergebnis der Prüfung in einer Stellungnahme zusammen, die auch die von ihm (z.B. im Falle einer Abweichung) vorgeschlagenen Maßgaben enthält. Der Sachverständige übersendet seine Stellungnahme in dreifacher Ausfertigung zusammen mit dem Antrag und den mit seinem Prüfvermerk versehenen Antragsunterlagen der Zulassungsbehörde.

6 Prüfung des Antrages durch die Zulassungsbehörde

6.1 Die Zulassungsbehörde prüft, ob sich aus den Antragsunterlagen und der Stellungnahme des Sachverständigen ergibt, daß die Voraussetzungen der DruckbehV (jetzt BetrSichV) für die Erteilung der beantragten Bauartzulassung erfüllt sind

6.2 Für den Fall der Abweichung von § 4 DruckbehV (jetzt BetrSichV) prüft die Behörde die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 6 DruckbehV (jetzt BetrSichV).

7 Erteilung der Bauartzulassung
(s. § 22 Abs. 2 bis 6 DruckbehV (jetzt BetrSichV))

7.1 Die Bauartzulassung ist zu erteilen, wenn die Baumuster den Anforderungen der DruckbehV (jetzt BetrSichV) entsprechen; andernfalls ist die Zulassung zu versagen.

7.2 Die Bauartzulassung kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden, Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

7.3 Der Antragsteller und der Sachverständige erhalten je eine Ausfertigung der Bescheinigung über die Bauartzulassung mit allen Unterlagen; eine Ausfertigung mit allen Unterlagen verbleibt bei der Zulassungsbehörde.

7.4 Der Deutsche Druckbehälterausschuß erhält einen Abdruck der Bescheinigung über die Bauartzulassung.

7.5 Ist die Bauartzulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, dürfen vor der Rücknahme oder dem Widerruf hergestellte Druckgasbehälter betrieben werden, wenn sie der zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung entsprechen und die für die Rücknahme oder den Widerruf zuständige Behörde feststellt, daß Gefahren für Beschäftigte oder Dritte nicht zu befürchten sind.

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