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Regelwerk

Technische Regeln Druckgase
TRG 763 - Richtlinie für das Prüfen von Acetylen-Flaschen durch den Sachverständigen
*

Ausgabe September 1975
(ArbSch. 10/1975 S. 411 aufgehoben)


Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für das in den §§ 7 bis 9 und 22 DruckgasV vorgesehene Prüfen von Acetylen-Flaschen durch den Sachverständigen nach § 24 DruckgasV.

2. Erstmaliges Prüfen (Abnahmeprüfung)

2.1 Allgemeines

2.11 Eine fertig hergerichtete Acetylen-Flasche darf erst in Betrieb genommen, d. h. mit Acetylen gefüllt werden, wenn der Sachverständige sie geprüft und entsprechend § 9 DruckgasV mit dem Prüfdatum und dem Prüfzeichen versehen hat.

2.12 Der Sachverständige hat Acetylen-Flaschen daraufhin zu prüfen, ob sie den Anforderungen entsprechen, die von der zuständigen Behörde in der Zulassung festgesetzt worden sind.

2.13 Das Prüfen durch den Sachverständigen umfaßt

  1. eine Ordnungsprüfung,
  2. eine technische Prüfung.

2.2 Ordnungsprüfung

Bei der Ordnungsprüfung wird festgestellt, ob die Zulassung der porösen Masse und des Lösungsmittels mit eventuellen Nachträgen einschließlich der zugehörigen Unterlagen vorhanden sind.

2.3 Technische Prüfung

Im Rahmen der technischen Prüfung prüft der Sachverständige

  1. die Herstellung der porösen Masse im Masse-Füllwerk,
  2. die leeren Flaschen und
  3. die mit poröser Masse und Lösungsmittel fertig hergerichteten Acetylen-Flaschen.

2.31 Die Prüfung nach Nummer 2.3 Ziffer 1 umfaßt die stichprobenweise Prüfung der Fertigung der porösen Masse auf Übereinstimmung mit der Zulassung einschließlich der zugehörigen Unterlagen.

2.32 Die Prüfung nach Nummer 2.3 Ziffer 2 entfällt bei neuen Flaschen, die der Bauart nach zugelassen und geprüft sind. Sie umfaßt bei Flaschen, die erneut mit poröser Masse gefüllt werden sollen, folgende stichprobenweise Prüfung:

  1. äußere und innere Besichtigung,
  2. Prüfung des Rauminhaltes,
  3. Prüfung des LEER-Gewichtes.

Satz 2 gilt sowohl für Flaschen, die der Bauart nach zugelassen sind, als auch für solche Flaschen, die entsprechend § 28 Abs. 2 DruchgasV weiterverwendet werden dürfen.

Die Prüfungen nach den Ziffern 1 bis 3 sind stets dann durchzuführen, wenn nach den Aufzeichnungen des Masse-Füllwerkes

  1. Beschädigungen (Einbeulungen, Anrostungen und dgl.),
  2. Unterschiede zwischen eingeprägtem und festgestelltem Rauminhalt von ± 0,2 1 oder
  3. Unterschiede zwischen eingeprägtem und festgestelltem LEER-Gewicht von ± 0,2 kg

vorliegen.

2.33 Die Prüfung nach Nummer 2.3 Ziffer 3 umfaßt

  1. die stichprobenweise Kontrolle des Gewichtes der porösen Masse im Behälter nach Wahl des Sachverständigen,
  2. die stichprobenweise Kontrolle der Ausbildung der Masse im Flaschenkopf auf Übereinstimmung mit der Zulassung,
  3. die Feststellung der ordnungsgemäßen Füllung der Behälter mit poröser Masse und Lösungsmittel durch Errechnen der Gewichtsunterschiede; der Sachverständige ist berechtigt, stichprobenweise Gewicht und Art der Füllung nachzuprüfen und in Zweifelsfällen Masse zum Zwecke der Prüfung durch die BAM zu entnehmen,
  4. die Prüfung der mit poröser Masse und gegebenenfalls mit Lösungsmittel versehenen Acetylen-Flaschen auf ihre Übereinstimmung mit der Zulassung und der Kennzeichnung der Flaschen.

3. Wiederkehrendes Prüfen

3.1 Allgemeines

3.11 Die Fristen für das wiederkehrende Prüfen ergeben sich aus der Zulassung der porösen Masse und im übrigen aus den Angaben für die Prüffrist auf der Acetylen-Flasche.

3.12 Es werden folgende Prüfungen durchgeführt:

  1. Ordnungsprüfung,
  2. technische Prüfung.

3.2 Ordnungsprüfung

3.21 Bei der Ordnungsprüfung wird festgestellt, ob die poröse Masse und das Lösungsmittel zugelassen sind. Wenn die poröse Masse und das Lösungsmittel vor dem 29.6.1968 zugelassen wurden, ist die Übergangsregel 2 der TRG 311 zu beachten.

3.22 Ist die Zulassung der porösen Masse und des Lösungsmittels zurückgenommen oder widerrufen worden, so darf der Sachverständige die vor der Rücknahme oder dem Widerruf betriebsfertig hergerichtete Acetylen-Flasche mit dem Prüfdatum und dem Prüfzeichen versehen, wenn die Acetylen-Flasche der zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung entspricht und die für die Rücknahme oder den Widerruf zuständige Behörde festgestellt hat, daß Gefahren für Beschäftigte oder Dritte nicht zu befürchten sind (§ 9 Abs. 2 DruckgasV).

3.3 Technische Prüfung

3.31 Bei der äußeren Besichtigung wird die Acetylen-Flasche auf Beschädigungen (z.B. Einbeulungen) untersucht.

3.32 Die Kennzeichnung der Flaschen ist zu überprüfen.

3.33 Stichprobenweise ist der Erhaltungszustand der Masse nach dem Herausschrauben des Ventils zu untersuchen. Die Untersuchung darf nur dann stichprobenweise erfolgen, wenn der Füllbetrieb bzw. Prüfbetrieb diese Untersuchung bei allen zur Prüfung vorgestellten Flaschen durchgeführt hat und darüber einen Nachweis führen kann. Der Nachweis ist mit Flaschenlisten oder durch EDV zu dokumentieren.

4. Prüfen nach Änderung oder Instandsetzung (§ 8 DruckgasV)

Ist an einer Acetylen-Flasche eine Änderung oder Instandsetzung vorgenommen worden, durch die die Sicherheit beeinträchtigt werden kann, oder sind die von der Zulassungsbehörde bestimmten Kennzeichen oder Angaben geändert worden, so ist durch den Sachverständigen festzustellen, ob der Behälter der Zulassung entspricht.

5. Außerordentliches Prüfen nach § 22 DruckgasV

5.1 Die Aufsichtsbehörde kann gemäß § 22 DruckgasV durch Verfügung anordnen, daß Acetylen-Flaschen einer außerordentlichen Prüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen sind, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Derjenige, der die Acetylen-Flasche betreibt, hat die Prüfung zu veranlassen.

5.2 Ist eine außerordentliche Prüfung nach § 22 DruckgasV angeordnet worden, so ist die Acetylen-Flasche entsprechend dem in der Anordnung bestimmten Umfang und daraufhin zu prüfen, ob sie der Zulassung oder, wenn die Acetylen-Flasche vor dem 1.6.1969 hergestellt worden ist ob sie den bis zum Inkrafttreten der DruckgasV geltenden Vorschriften entspricht (§ 28 Abs. 2 DruckgasV).

6. Prüfbescheinigungen

6.1 Entspricht nach dem Ergebnis der Prüfung die Acetylen-Flasche den Bestimmungen der DruckgasV, so versieht der Sachverständige die Acetylen-Flasche mit folgenden Kennzeichen:

Im Falle einer Prüfung nach Nummer 2 (Abnahmeprüfung)

In allen Fällen (Prüfungen nach Nummer 2, 3 oder 4):

6.2 Über jede Prüfung nach Nummer 5 stellt der Sachverständige eine Bescheinigung aus.

6.3 Hat der Sachverständige Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat er die Mängel der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

6.4 Der Sachverständige überläßt die Prüfbescheinigung nach Nummer 6.2 dem Betreiber der Acetylen-Flasche, eine Ausfertigung der Prüfbescheinigung ist vom Sachverständigen der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

Übergangsregeln

1. Technische Grundsätze des früheren Deutschen Druckausschusses

Mit der Anwendung dieser Richtlinie werden folgende Ziffern der Technischen Grundsätze (TG) 1 gegenstandslos:

Ziffer 19 Abs. 3 TG,
Ziffer 25 Abs. 4 TG.

_____________
*) Im Rahmen des Technischen Regelwerkes mit TRG 763 bezeichnet.

1) TG in der Fassung der Bek. d. BMa vom 12.02.1970 - III b 5 1337/70 (Beilage zu ArbSch. Heft 3/1970).

ENDE

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