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Regelwerk

Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
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TRGL 132 - Rohrleitungsteile, Werkstoffe, Herstellung, Prüfung

Ausgabe Juni 1977
(ArbSch. 11/77 S. 329; 7-8/81 S. 96)



"Verordnung über Gashochdruckleitungen" ersetzt durch " Betriebssicherheitsverordnung"

Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Rohrleitungsteile, wie Formstücke (z.B. Abzweigstücke, Reduzierstücke, Rohrbogen), Längenausgleicher, Molchschleusen, gewölbte Böden und Armaturen zum Bau von Gashochdruckleitungen.
Für die spezifischen Anforderungen an Rohrleitungsteile in Stationen gelten die TRGL der Reihe 200.

1 Allgemeine Anforderungen

1.1 Rohrleitungsteile müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen sicher widerstehen und dicht bleiben. Sie sind aus Werkstoffen herzustellen, die bei der niedrigsten betriebsbedingten Temperatur oder bei witterungsbedingten Temperaturen eine ausreichende Zähigkeit aufweisen. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig sein. Bei Gashochdruckleitungen für brennbare Gase und bei oberirdisch verlegten Leitungen, soweit diese nicht gegen Flammeneinwirkungen geschützt sind, muß der Werkstoff ausreichenden Widerstand gegen Flammeneinwirkungen haben.

1.2 Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen hervorrufen können, dürfen für Rohrleitungsteile für brennbare Gase nicht verwendet werden.

2 Werkstoffe

2.1 Zur Herstellung von Rohrleitungsteilen dürfen nur Werkstoffe mit ausreichender Zähigkeit verwendet werden Für chemische oder thermische Beanspruchungen sind hierfür geeignete Werkstoffe auszuwählen.

2.2 Für Rohre als Ausgangsstücke von Rohrleitungsteilen gilt TRGL 131 Nummer 2

2.3 Für Rohrleitungsteile aus Stahl, die nicht aus Rohren hergestellt werden, sind beruhigte, nach den AD-Merkblättern zugelassene Stähle mit gewährleisteter Kerbschlagzähigkeit zu verwenden, z.B. nach AD-Merkblatt W 1, W 2, W 5 oder W 13.

2.4 (1) Für Armaturengehäuse dürfen nur beruhigte Stähle und Stahlguß mit gewährleisteter Kerbschlagzähigkeit nach den AD-Merkblättern der Reihe W einschließlich der dort angegebenen Nachweise innerhalb der jeweils angegebenen Anwendungsgrenzen verwendet werden.

(2) Bis 16 bar Betriebsüberdruck und< DN 400 ist auch Kugelgraphitguß GGG-40 und GGG-50 nach DIN 1693 Teil 1 zulässig, wenn die Güteeigenschaften nach AD-Merkblatt a 4 nachgewiesen sind.

(3) Für die Wertstoffe St 37-3, St 52-3 und C 22.3 entfällt die im AD-Merkblatt W 13 Tafel 3 enthaltene Einschränkung auf d1 · p < 20000, wenn die betriebsbedingte Temperatur der Leitung + 80 °C nicht überschreitet.

2.5 Sonstige Werkstoffe dürfen verwendet werden, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten des Sachverständigen nachgewiesen ist.

3 Herstellung

Für die Herstellung der Rohrleitungsteile müssen die AD-Merkblätter der Reihen W und HP und das VdTÜV-Merkblatt 1062 berücksichtigt werden.

4 Kennzeichnung

Bei der Kennzeichnung der Rohrleitungsteile ist sicherzustellen (z.B. durch die Kennummer), daß die Zuordnung der Abnahmeprüfzeugnisse gegeben ist. Armaturen sind gemäß AD-Merkblatt a 4 zu kennzeichnen.

5 Prüfung

5.1 Rohre, aus denen Formstücke, Längenausgleicher oder Kondensatsammler hergestellt werden, müssen entsprechend TRGL 131 Nummer 4 geprüft und mit Bescheinigungen nach TRGL 131 Nummer 5 belegt sein

5.2 Die Prüfung von Formstücken erfolgt gemäß VdTÜV-Merkblatt 1062.

5.3 (1) Die Armaturen sind noch DIN 3230 Teil 5, Prüfgruppe PG 2, zu prüfen.

(2) Die Anschweißenden der Armaturen sind auf einer Breite von 20 mm zerstörungsfrei zu prüfen

(3) In Abhängigkeit von der Beanspruchung, vom Werkstoff und vom Herstellungsverfahren können zusätzlich zerstörungsfreie Prüfungen an weiteren Stellen erforderlich sein. Art und Umfang dieser Prüfungen sind mit dem Sachverständigen festzulegen.

6 Nachweis der Güteeigenschaften

6.1 (1) Die Prüfung der fertigen Rohrleitungsteile ist außer bei Armaturen mit Abnahmeprüfzeugnis a nach DIN 50049 zu bescheinigen. Bei Rohrleitungsteilen bis einschließlich DN 100 genügt ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049.

(2) Der Nachweis der Schmelzenanalyse und gegebenenfalls der Stückanalyse sowie der sachgemäßen Wärmebehandlung ist mit einem Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 zu erbringen.

(3) Wird eine Wasserdruckprüfung durchgeführt, so ist sie mit Angabe von Druckhöhe und Prüfdauer mit Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 zu bescheinigen.

(4) Über die zerstörungsfreie Prüfung ist ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 auszustellen.

6.2 Für Armaturen DN > 200 ist die Ablieferungsprüfung mit Abnahmeprüfzeugnis a nach DIN 50049 zu bescheinigen. Für Armaturen DN< 200 und für vom Sachverständigen bauteilgeprüfte Armaturen reicht ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 aus.

6.3 Der Nachweis der Güteeigenschaften von Rohrleitungsteilen aus Werkstoffen noch Nummer 2.5 richtet sich nach dem Gutachten des Sachverständigen.

ENDE

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