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Regelwerk

Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
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TRGL 171 - Druckprüfung

"Verordnung über Gashochdruckleitungen"
ersetzt durch " Betriebssicherheitsverordnung"

Ausgabe August 1978
(BArbBl. 2/1979 S. 82)



Geltungsbereich

Diese TRGL gilt für die Durchführung der Druckprüfung an Gashochdruckleitungen.

1 Allgemeines

1.1 Nach der Verlegung ist die Gashochdruckleitung zusammenhängend oder in Teilabschnitten einer Druckprüfung zu unterziehen.

1.2 Die Vor- und Bauprüfung entsprechend TRGL 501 müssen für den jeweiligen Prüfabschnitt abgeschlossen sein, soweit deren Ergebnis auf die Durchführung der Druckprüfung Einfluß hat.

1.3 Fluß- und Kanaldüker sollten im allgemeinen vor der Druckprüfung nach Nummer 1.1 einer Druckprüfung an Land unterzogen werden. Die Höhe des Prüfdruckes soll hierbei mindestens dem vorgesehenen Prüfdruck nach Verlegung der Gashochdruckleitung entsprechen.

1.4 (1) Soweit nicht in den geprüften Unterlagen Festlegungen enthalten sind, sind Einzelheiten der Druckprüfung mit dem Sachverständigen rechtzeitig, d.h. im Zuge des Konstruktions- und Baufortschrittes, abzustimmen. Dabei sind das Prüfmedium, der Trassenverlauf, die Art der Verlegung, die Lage der Prüfabschnitte (Länge, Höhenunterschiede), die Auslegung, die Lage der Rohrleitungsteile und ggf. Festlegungen über vorgezogene Druckprüfungen zu berücksichtigen.

(2) Bei Druckprüfungen an nicht erdverlegten Gashochdruckleitungen sind ggf. Zusatzbeanspruchungen durch das Prüfmedium zu berücksichtigen.

2 Prüfmedium

2.1 Als Prüfmedium ist in der Regel Wasser zu verwenden; an die Stelle von Wasser können auch andere geeignete Flüssigkeiten treten.

2.2 In besonderen Fällen, z.B. bei Gashochdruckleitungen auf Rohrbrücken oder bei Gashochdruckleitungen, die nicht entwässert werden können, darf anstelle von Wasser Luft oder inertes Gas verwendet werden.

2.3 In Einzelfällen, z.B. bei Einbindungen, darf für die Prüfung auch das Fördermedium verwendet werden.

3 Prüfverfahren

3.1 Druckprüfung mit Wasser

3.1.1 (1) Der Prüfdruck muß an jeder Stelle der Gashochdruckleitung mindestens dem 1,3fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes entsprechen.

(2) Der Prüfdruck braucht an keiner Steile der Gashochdruckleitung höher zu sein als

(3) Im übrigen ist am Tiefpunkt des Prüfabschnittes eine Umfangsbeanspruchung der Rohre von 95 % der gewährleisteten Mindeststreckgrenze anzustreben, wenn nicht wichtige Gründe dem entgegenstehen.

(4) Eine Umfangsbeanspruchung von 95 % der gewährleisteten Mindeststreckgrenze darf nur im Einvernehmen zwischen dem Betreiber und dem Sachverständigen überschritten werden.

3.1.2 Bei oberirdisch verlegten oder während der Druckprüfung freiliegenden Gashochdruckleitungen ist die Prüfung nach dem Sichtverfahren durchzuführen.

3.1.3 Bei erdverlegten Gashochdruckleitungen ist die Prüfung nach dem Druck-Temperatur-Verfahren durchzuführen. Wenn eine Umfangsbeanspruchung von 95 % der gewährleisteten Streckgrenze überschritten werden soll, ist zusätzlich eine Volumenmessung vorzunehmen.

3.2 Druckprüfung mit Luft

3.2.1 Vor der Druckprüfung mit Luft oder inertem Gas sind in Abstimmung mit dem Sachverständigen entsprechende Maßnahmen (z.B. zerstörungsfreie Prüfung aller Rundnähte, besondere Berücksichtigung der Verformungsfähigkeit bei der Wahl des Werkstoffes, verschärfte Bau- und Prüfaufsicht) zu treffen.

3.2.2 Der Prüfdruck muß das 1,1fach des zulässigen Betriebsüberdruckes betragen, wobei der Prüfdruck den zulässigen Betriebsüberdruck jedoch mindestens um 2 bar übersteigen muß. Wird ein höherer Prüfdruck vereinbart, muß ein Mindestsicherheitsbeiwert S' = S/1,1 1 eingehalten werden.

3.2.3 Bei oberirdisch verlegten oder bei während der Druckprüfung freiliegenden Gashochdruckleitungen ist nach einer Standzeit von ca. 3 Stunden die Dichtheit der zu prüfenden Bereiche (z.B. auf der Baustelle hergestellte Schweißnähte, Flanschverbindungen, Stopfbuchsen) bei abgesenktem Prüfdruck nach Benetzen mit einer geeigneten schaumbildenden Flüssigkeit durch Besichtigen festzustellen.

3.2.4 Die Druckprüfung erdverlegter Gashochdruckleitungen ist nach dem Druckdifferenzverfahren durchzuführen.

3.3 Druckprüfung mit Fördermedium

Die Druckprüfung ist unter dem jeweils anstehenden Betriebsdruck durchzuführen. Nach Benetzen der zu prüfenden Bereiche mit einer geeigneten schaumbildenden Flüssigkeit ist die Dichtheit durch Besichtigen festzustellen. Nummer 3.2.1 gilt sinngemäß.

4 Wiederholung der Druckprüfung

Werden bei der Druckprüfung Undichtheiten festgestellt, ist die Druckprüfung nach sachgemäßer Beseitigung der Undichtheiten zu wiederholen. Auf eine Wiederholung der Druckprüfung kann im Einvernehmen mit dem Sachverständigen verzichtet werden.

5 Bescheinigung

Über das Ergebnis der Druckprüfung stellt der Sachverständige eine Bescheinigung aus.

ENDE

1 Sicherheitsbeiwert S siehe TRGL 121 Tabelle 1

 

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