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Regelwerk

Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
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TRGL 211 - Bauliche Anforderungen an Stationen

Ausgabe Januar 1978
(Arbsch. 6/1978 S. 252; BArbBl.7-8/1981 S. 97)



"Verordnung über Gashochdruckleitungen" ersetzt durch " Betriebssicherheitsverordnung"

Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für die baulichen Anforderungen an Stationen von Gashochdruckleitungen

1 Allgemeines

Die baulichen Anforderungen an Stationen von Gashochdruckleitungen richten sich nach dem Bauordnungsrecht der Länder. Diese Technische Regel enthält ergänzende sicherheitstechnische Anforderungen.

2 Sicherheitsabstände

2.1 Anlageteile, die brennbare Gase enthalten, müssen entsprechend der jeweils gegebenen Brandgefahr so weit von benachbarten Grundstücken entfernt angeordnet werden, daß Brände auf diesen Grundstücken nicht auf diese Anlageteile übergreifen können. Um Verdichter muß ausreichend freier Raum vorhanden sein damit Feuerlöschmaßnahmen ungehindert durchgeführt werden können.

2.2 (1) Räume für Anlagen mit Gasen, die schwerer als Luft sind, müssen außerhalb der Wandöffnungen einen Sicherheitsbereich haben, der so bemessen ist, daß bei Undichtheiten eine Gefährdung der Umgebung vermieden wird.

(2) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn sich im Abstand bis 5 m, gemessen von der Wandöffnung, keine

und bei brennbaren Gasen keine

befinden.

2.3 Im Freien aufgestellte Anlagenteile von Stationen müssen eine Schutzzone nach TRGL 111 Nummer 3 haben.

3 Geschlossene Räume für Stationen

3.1 (1) Geschlossene Raume für Stationen sind baulich so zu gestalten, daß eine gefährliche Ansammlung von Gasen verhindert wird.

(2) Beim Obergang von Rohrleitungs-. und Kabelkanälen aus explosionsgefährdeten Bereichen in nichtexplosionsgefährdete Bereiche muß durch geeignete Maßnahmen ein Übertritt von Gas verhindert werden.

(3) Räume unter Erdgleiche sind zu vermeiden. Müssen sie in Ausnahmefällen doch errichtet werden, richten sich die Anforderungen an deren Belüftung nach den chemischen und physikalischen Eigenschaften des Fördermediums.

3.2 Für Anlagen, die brennbare Gase enthalten, müssen alle Bauteile mindestens aus schwerentflammbaren Baustoffen nach DIN 4102 Teil 1 hergestellt sein.

3.3 (1) Die Gebäude müssen mit ausreichend dimensionierten, nicht verschließbaren Be- und Entlüftungseinrichtungen ausgestattet werden. Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen entsprechend den Gaseigenschaften in Bodennähe bzw. nahe der Decke so hoch wie möglich liegen. Querlüftung ist anzustreben.

(2) Die freie Fläche der unverschließbaren Be- und Entlüftungsöffnungen in Aufstellungsräumen von Verdichtern muß jeweils mindestens 0,3 % der Grundfläche betragen.

(3) In Gebäuden, in denen Gase, die schwerer als Luft sind, verdichtet, gemessen, gesteuert oder geregelt werden, oder deren Fußboden sich mehr als 3 m unter Erdgleiche befindet, ist eine Zwangslüftung mit mindestens 4fachem Luftwechsel je Stunde vorzusehen. Die Frischluftansaugung muß so erfolgen, daß ein Ansaugen von Gasen in gefahrdrohender Menge vermieden wird.

3.4 (1) Arbeitsebenen, unter denen sich gasführende Anlageteile befinden, müssen mit geeigneten gasdurchlässigen Abdeckungen versehen sein.

(2) Jede Arbeitsebene muß zwei Ausgänge erhalten. Die Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie oder in einen Rettungsweg im Sinne des Bauordnungsrechts der Länder führen. Als Arbeitsebenen gelten auch erhöhte Gänge, wenn sie mehr als 3 m über dem Hallenboden liegen. Die zulässige Entfernung von einem Arbeitspunkt zum nächsten Ausgang richtet sich nach den Festlegungen der Arbeitsstättenrichtlinie "Türen -Tore" (ASR 10/1).

4 Fundamente für Maschinen und Anschlußleitungen

4.1 Die Fundamente der Verdichter und Antriebsmaschinen müssen auf statische und dynamische Beanspruchung für den gesamten Betriebsbereich berechnet werden. Hierbei ist auch der Einfluß der angeschlossenen Gasleitungen zu berücksichtigen.

4.2 Art und Aufbau der Fundamente für Anschlußleitungen müssen den statischen und dynamischen Kräften aus dem Leitungssystem entsprechen.

5 Schutz gegen Zutritt Unbefugter, Rettungswege

5.1 Die Gesamtanlage muß gegen den Zutritt Unbefugter geschützt sein, z.B. durch einen mindestens 2 m hohen Zaun. Die in die Umzäunung eingebauten Türen und Tore müssen im Gefahrenfalle von innen schnell geöffnet werden können. Abstand und Lage der Türen und Tore müssen so gewählt werden, daß ausreichende Rettungswege vorhanden sind. Rettungswege und Fluchttüren sind durch Hinweisschilder zu kennzeichnen.

5.2 Auf Fluchttüren in der Umzäunung kann verzichtet werden, wenn zwischen den hochdruckgasführenden oberirdischen Anlageteilen und der Umzäunung ein Abstand von mindestens 30 m vorhanden ist. Oberirdisch verlegte Gasleitungen gelten hierbei nicht als Anlageteile.

5.3 Bei Freiluftanlagen muß die Umzäunung einen Mindestabstand von 2 m zu oberirdischen gasführenden Anlageteilen haben.

5.4 Stehen Stationen auf einem Grundstück, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, muß um die Stationen lediglich ein ausreichend breiter Schutzstreifen freigehalten werden. Dieser Schutzstreifen ist durch Warnschilder zu kennzeichnen und gegen den freien Zutritt Unbefugter zu sichern.

5.5 Die Festlegungen über Schutzzonen nach TRGL 111 Nummer 3 sind zu beachten.

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(Stand: 20.08.2018)

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