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Regelwerk

Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
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TRGL 251 - Elektrische Einrichtungen in Stationen

Ausgabe August 1978
(BArbBl. 2/1979 S. 86; 7-8/1981 S. 97)



"Verordnung über Gashochdruckleitungen" ersetzt durch " Betriebssicherheitsverordnung"

Geltungsbereich

Diese TRGL gilt für elektrische Einrichtungen in Stationen von Gashochdruckleitungen.

1 Allgemeines

1.1 Elektrische Einrichtungen müssen den zu erwartenden elektrischen Beanspruchungen und den äußeren Einflüssen am Verwendungsort (z.B. Umgebungstemperatur, Feuchtigkeit, Staub, Gase, mechanische Beanspruchungen) sicher widerstehen. Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bau-, Errichtungs- und Betriebsbestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) e.V. eingehalten sind.

1.2 Für elektrische Einrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen gilt die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.

2 Ersatzstromversorgung

2.1 Für elektrische Einrichtungen, die für die Sicherheit und Überwachung des Betriebes und den Schutz der Anlage unentbehrlich sind, muß eine Ersatzstromversorgung vorhanden sein, die bei Ausfall der Netzstromversorgung die Stromversorgung selbsttätig übernimmt. Dies gilt für:

  1. Stromkreise zur Steuerung von Sicherheitseinrichtungen,
  2. Einrichtungen zum Erfassen, Übertragen und Verarbeiten von Informationen, soweit von ihnen die Funktion von Sicherheitseinrichtungen abhängt,
  3. die Sicherheitsbeleuchtung,
  4. elektrische Antriebe, deren Funktion auch bei Ausfall der Netzstromversorgung weiter sichergestellt sein muß.

2.2 Eine Ersatzstromversorgung muß für elektrische Einrichtungen nach Nummer 2.1 Ziffer 1 und 2 unterbrechungslos den Weiterbetrieb für mindestens 3 Stunden ermöglichen. Für alle anderen elektrischen Einrichtungen richtet sich die Umschaltzeit und die Zeitdauer für den Weiterbetrieb nach den Erfordernissen im Einzelfall.

2.3 Ausfälle der Netzstromversorgung oder der Ersatzstromversorgung sind in der Betriebsstelle anzuzeigen. Bei Wiederkehr der Netzspannung ist selbsttätig auf das Netz zurückzuschalten.

3 Beleuchtungsanlagen

3.1 Beleuchtungsanlagen müssen so ausgeführt werden, daß eine ausreichende Beleuchtungsstärke gewährleistet ist. Dies ist als erfüllt anzusehen, wenn die Arbeitsstättenrichtlinie ASR 7/3 eingehalten wird.

3.2 Für ständig besetzte IBetriebsstellen und Rettungswege ist eine Sicherheitsbeleuchtung einzurichten. Für Räume bis zu einer Grundfläche von 30 m2 sind Batterie-Handleuchten ausreichend, deren Batterien bei Nichtgebrauch selbsttätig in geladenem Zustand gehalten werden können.

4 Femmelde- und Informationsverarbeitungsanlagen

4.1 Fernmeldeanlagen (einschl. Fernwirkanlagen) und Informationsverarbeitungsanlagen müssen den VDE-Bestimmungen, insbesondere VDE 0160, 0600 und 0804, entsprechen.

4.2 Fernwirk- und lnformationsverarbeitungsanlagen müssen, soweit von ihnen die Funktion von Sicherheitseinrichtungen abhängt, zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Informationen sind gegen Obertragungsfehler zu sichern.
  2. Die Obertragungswege sind zu überwachen.
  3. Die zentralen Steuer- und Meldeeinrichtungen der Fernwirkgeräte sind in ihrer Funktion zu überwachen.
  4. Systemfehler oder Störungen in den Obertragungswegen und in den zentralen Steuer- und Meldeeinrichtungen sind in der Betriebsstelle anzuzeigen.

4.3 Sicherheitsverriegelungen sind ohne Verwendung von Femwirkeinrichtungen direkt in den Stationen durchzuführen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn bei Ausfall der Femwirkeinrichtungen die Sicherheitsverriegelungen selbsttätig die sichere Lage einnehmen.

5 Isolierstellen

5.1 Rohrleitungen in Stationen müssen, sofern sie über einen Potentialousgleich mit IErdern oder anderen geerdeten Installationen in Verbindung stehen, durch Isalierstellen von den kathodisch zu schützenden Rohrleitungsabschnitten elektrisch getrennt werden.

5.2 Durch konstruktive Maßnahmen oder Einbau einer Funkenstrecke ist sicherzustellen, daß ein möglicher elektrischer Oberschlag die Isolierstelle nicht beschädigt oder undicht werden läßt.

5.3 Innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche müssen Isolierstellen durch explosionsgeschützte Funkenstrecken überbrückt werden. Diese Forderung gilt als erfullt wenn die Empfehlung Nr.59 der Arbeitsgemeinschaft für Korrosionsfragen (AfK) beachtet ist.

6 Potentialausgleich

Können zwischen leitfähigen Gehäusen elektrischer Betriebsmittel untereinander oder zu benachbarten leitfähigen Konstruktionsteilen (z.B. Träger, Stützen, Rohrleitungen) Potentialunterschiede auftreten, ist ein Potentialausgleich herzustellen. Ausgenommen sind die Potentialunterschiede, die zur Aufrechterhaltung des kathodischen Korrosionsschutzes erforderlich sind.

7 Erdung

Alle oberirdischen Behälter und Rohrleitungen, die nicht kathodisch geschützt werden, müssen geerdet werden.

8 Blitzschutz in explosionsgefährdeten Bereichen

Bezüglich der Anforderungen an den Blitzschutz in explosionsgefährdeten Bereichen wird auf TRGL 201 Nummer 2.1 verwiesen.


2 "Kathodischer Korrosionschutz in Verbindung mit explosionsgefährdeten Bereichen"; zu beziehen durch den ZfGW-Verlag GmbH, Postfach 90 18 00, 6000 Frankfurt a.M. 90

   

   

   

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