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Regelwerk

Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
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TRGL 295 - Instandhaltungsarbeiten in Stationen

Ausgabe August 1978
(BArbBl. 2/1979 S. 88; 7-8/1981 S. 97)



"Verordnung über Gashochdruckleitungen" ersetzt durch " Betriebssicherheitsverordnung"

Geltungsbereich

Diese TRGL gilt für Instandhaltungsarbeiten in Stationen von Gashochdruckleitungen.

1 Allgemeines

1.1 Alle dem sicheren Betrieb der Station einer Gashochdruckleitung dienenden Anlageteile sind so instandzuhalten, daß ihre Funktionsfähigkeit und die erforderliche Dichtheit der Anlage erhalten bleibt.

1.2 Instandhaltungsarbeiten in Stationen von Gashochdruckleitungen dürfen nur durch zuverlässiges und geschultes Fachpersonal unter Leitung einer sachkundigen Aufsichtsperson vorgenommen werden.

1.3 Bei den Instandhaltungsarbeiten sind die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Fördermediums zu beachten. Je nach Eigenschaft des Fördermediums sind entsprechende Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter und Dritter zu treffen.

1.4 Für Instandhaltungsarbeiten in Stationen sind insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften "Gase" (VBG 61), "Arbeiten an Gasleitungen" (VBG 50) und "Verdichter" (VBG 16) zu beachten.

1.5 Für Instandsetzungsarbeiten an Druckbehältern gilt insbesondere § 11 Abs. 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV)

2 Vorbereitung der Arbeiten

2.1 Vor Beginn der Arbeiten sind Art und Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.

2.2 Je nach den Eigenschaften des Fördermediums sind geeignete Werkzeuge, persönliche Schutzausrüstungen und Feuerlöschgeräte bereitzuhalten.

2.3 Die notwendige Verständigung zwischen dem Personal in der Station, an den zu betätigenden Absperreinrichtungen und in der Betriebsstelle ist sicherzustellen (z.B. durch Funk).

2.4 Zum Schutz gegen gefährliche Berührungsspannungen und gegen den Oberschlag zündfähiger Funken sind bei Anlageteilen für brennbare Gase Trennstellen vor Beginn der Arbeiten elektrisch leitend und mit ausreichendem Querschnitt zu überbrücken, wenn nicht durch andere Verbindungen der zu trennenden Anlageteile eine elektrisch leitende Überbrückung besteht. Kathodische Schutzanlagen mit Fremdstrom sind vor dem Trennen von Anlageteilen oder 3 Leitungsteilen abzuschalten.

3 Durchführung der Arbeiten

3.1 (1) Werden Arbeiten an entspannten und gasfreien Anlageteilen durchgeführt, ist sicherzustellen, daß für die Dauer der Arbeiten im Arbeitsbereich keine gefährlichen Ansammlungen von Gasen oder Gasgemischen - auch nicht aus anderen gasführenden Anlageteilen - auftreten.

(2) Es ist sicherzustellen, daß kein Fördermedium in die abgesperrten Anlageteile nachströmen kann.

(3) Durch geeignete Prüfungen ist zu kontrollieren, daß der gasfreie Zustand erhalten bleibt.

3.2 Bei Arbeiten unter Gasdruck sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Vor Beginn der Arbeiten sind die betreffenden Anlageteile abzusperren und auf den für die Sicherheit der Arbeiten notwendigen Überdruck zu entspannen. Für die Dauer der Arbeiten ist sicherzustellen, daß dieser Überdruck an der Arbeitsstelle erhalten bleibt.

4 Wiederinbetriebnahme

4.1 Vor oder bei Wiederinbetriebnahme der Station ist die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten zu kontrollieren. Insbesondere sind zu prüfen

4.2 Bei Wiederinbetriebnahme von Anlageteilen, die für Arbeiten außer Betrieb genommen wurden, sind unzulässige Temperaturen (Entspannungskälte, Verdichtungswärme) und unzulässige Drücke zu verhindern.

4.3 Das Schalten der Absperreinrichtungen zum Auffüllen und zur Wiederinbetriebnahme von Anlageteilen der Station oder der Gesamtstation muß in Abstimmung mit der Betriebsstelle erfolgen.

  5 Stillegung

Stationen, die stillgelegt werden sollen, sind abzusperren, vom Fördermedium freizumachen und freizuhalten. Diese Maßnahmen sind zu kontrollieren.

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(Stand: 20.08.2018)

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