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Regelwerk

Änderungstext

Gefahrstoffe

Bek. des BMa vom 15. Juni 2000- III c 1-35125-5
(BabBl. 7-8/2000 S. 37)



Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat u.a.

beschlossen.

Im Anschluss an die Bekanntmachung des BMa vom 15. Jan. 2000 (BArbBl. Heft 3/2000 S. 65) wird bekanntgegeben:

A. Die Neufassung

B. Änderungen und Ergänzungen der TRGS 420

Damit tritt folgende Änderung des Regelwerkes in Kraft:

- TRGS 557 "Dioxine (polyhalogenierte Dibenzo-p-Dioxane und Furane)" Ausgabe Juli 2000 ersetzt TRGS 557 Ausgabe März 1996 (BArbBl. Heft 3/1996 S. 85-90)

B. Änderungen und Ergänzungen der TRGS 420 (Neufassung 1/2006) , 512, 611 und 613

Die TRGS 420 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung" Ausgabe September 1999 (BArbBl. Heft 9/1999 S. 53-58), zuletzt geändert BArbBl. Heft 2/2000 S. 79 wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 4.1 wird ein neuer Absatz 6 anfügt:

(6) VSK sind regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen und an den Stand der Technik anzupassen.

2. Nummer 4.2 wird wie folgt neugefasst:

alt neu
4.2 Gestaltung verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung

4.2.1 Anwendungsbereich

(1) VSK sollen alle zu ihrer Anwendung notwendigen Informationen enthalten. Sie sollen nach Möglichkeit auf eine breite Anwendbarkeit abgestellt und für den Anwender verständlich und praktikabel sein. Aus der Beschreibung des Anwendungsbereiches muß hervorgehen, für welche Verfahren und Stoffe, für welche Grenzwerte (Luftgrenzwerte, BAT-Werte), für welche Belastungssituationen und unter welchen betrieblichen Bedingungen die VSK anwendbar sind. Hierbei muß eine klare Abgrenzung zu Verfahren und Stoffen erkennbar sein, die nicht unter die VSK fallen.

(2) VSK müssen Anwendungshinweise für den Arbeitgeber enthalten. Dazu zählt, daß der Arbeitgeber bei Anwendung der Kriterien

  • jährlich überprüfen muß, ob die Kriterien noch gültig sind
  • jährlich überprüfen muß, ob in seinen Arbeitsbereichen unverändert die betrieblichen Voraussetzungen zur Anwendung der Kriterien gegeben sind
  • seine betrieblichen Ermittlungsergebnisse dokumentieren muß.

(3) VSK sollen außerdem Hinweise auf die weiterbestehenden Arbeitgeberpflichten gemäß GefStoffV enthalten. In VSK mit Überschreitung des Grenzwertes wird eingehend begründet, warum zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nach dem derzeitigen Stand der Technik die Einhaltung des Grenzwertes nicht möglich ist.

4.2.2 Verfahrensspezifische Bedingungen

Im Text müssen die Verfahren, für die die VSK anwendbar sind, ausreichend genau beschrieben und die Bedingungen festgelegt werden. Insbesondere sind die technischen Schutzmaßnahmen, wie Maßnahmen gegen Emissionen, Absaugungen und ihre Erfassungseinrichtungen sowie Lüftungseinrichtungen und ihre Luftführung detailliert zu beschreiben.

4.2.3 Stoffspezifische Bedingungen

In VSK muß eindeutig festgelegt sein, für welche Stoffe, Stoffgruppen, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie für welche Einsatzmengen sie gelten sollen. Insbesondere ist eine genaue Abgrenzung zu Stoffen, auf die die VSK nicht anwendbar sind, z.B. mittels Grenzwerten, Gefährdungszahl oder ähnlicher Parameter, vorzunehmen.

4.2.4 Überprüfung

Bei der Anwendung von VSK ist es notwendig, daß die festgelegten verfahrenstechnischen und stoffspezifischen Bedingungen eingehalten und beachtet werden. Die Gültigkeit des Befundes muß deshalb durch regelmäßige Überprüfung nachgewiesen werden. Dies gilt insbesondere bei Verfahrensänderungen und hinsichtlich der technischen Schutzeinrichtungen, deren Funktion Voraussetzung für die Anwendung der VSK ist. Insbesondere sind die Intervalle der Funktionsprüfung der Schutzeinrichtungen festzulegen. Auch sind Hinweise über die Art der Prüfung erforderlich.

4.2 Gestaltung verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung

4.2.1 Anwendungsbereich

(1) VSK sollen alle zu ihrer Anwendung notwendigen Informationen enthalten. Sie sollen nach Möglichkeit auf eine breite Anwendbarkeit abgestellt und für den Anwender verständlich und praktikabel sein. Aus der Beschreibung des Anwendungsbereiches muss hervorgehen, für welche Verfahren und Stoffe, für welche Grenzwerte (Luftgrenzwerte, BAT-Werte), für welche Belastungssituationen und unter welchen betrieblichen Bedingungen die VSK anwendbar sind. Hierbei muss eine klare Abgrenzung zu Verfahren und Stoffen erkennbar sein, die nicht unter die VSK fallen. In VSK mit Überschreitung des Grenzwertes wird eingehend begründet, warum zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nach dem derzeitigen Stand der Technik die Einhaltung des Grenzwertes nicht möglich ist.

4.2.2 Verfahrensspezifische Bedingungen

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