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Änderungstext

Berichtigung zur TRGS 611
Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können

(BArbBl. 9/2000 S. 55)



Die TRGS 611 "Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können" Ausgabe April 1997 (BArbBl. Heft 4/1997 S. 53-57) zuletzt geändert BArbBl. Heft 7-8/2000 S. 44-45 wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 3.2 wird der Absatz 2 wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Der Gehalt an sekundären Aminen in wassermischbaren Kühlschmierstoffen, der aus Verunreinigungen bzw. Nebenbestandteilen resultiert, darf 0,2 Massen-% (bezogen auf das Kühlschmierstoff-Konzentrat) nicht überschreiten. Dieser Grenzwert gilt sinngemäß auch für sogenannte "verkappte" sekundäre Amine, also solche, die unter Einsatzbedingungen, z.B. durch Hydrolyse, in erheblicher Menge aus anderen Verbindungen freigesetzt werden. Hinsichtlich des Einsatzes des Biozids Bismorpholinomethan ("BMM", 4,4'-Methylen-bis-morpholin) in wassermischbaren bzw. wassergemischten Kühlschmierstoffen siehe Anhang 2.  "Der Gehalt an sekundären Aminen in wassermischbaren Kühlschmierstoffen, der aus Verunreinigungen bzw. Nebenbestandteilen resultiert, darf 0,2 Massen-% (bezogen auf das Kühlschmierstoff-Konzentrat) nicht überschreiten. Dieser Grenzwert gilt Sinngemäß auch für sogenannte "verkappte" sekundäre Amine, also solche, die unter Einsatzbedingungen, z.B. durch Hydrolyse, in erheblicher Menge aus anderen Verbindungen freigesetzt werden (z.B. auch Bismorpholinomethan)."

2. In Nummer 4.5 wird der Titel "N-Nitroso-diethanolamin (NDELA)-Gehalt im wassergemischten Kühlschmierstoff" durch "N-Nitrosamingehalt im wassergemischten Kühlschmierstoff" ersetzt.

3. An Nummer 4.5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Bismorpholinomethan (BMM)-haltige Kühlschmierstoffe bzw. Kühlschmierstoffe, denen BMM oder eine BMM-haltige Zubereitung zugegeben wurde; in solchen Fällen ist jedoch nicht NDELA, sondern N-Nitroso-morpholin (NMOR) als Leitkomponente heranzuziehen. Die Kennzeichnungsgrenze gem. § 35 Abs. 3 GefStoffV als "krebserzeugend" für NMOR ist 1 ppm."

4. Der bisherige Anhang 1 wird zum Anhang der TRGS.

5. Anhang 2:

.
Konformität des Biozids Bismorpholinomethan
("BMM", 4,4'-Methylen-bis-morpholin) 
Anhang 200a
zur TRGS 611

Bismorpholinomethan ("BMM", 4,4'-Methylen-bis-morpholin) ist ein in wassermischbaren bzw. wassergemischten Kühlschmierstoffen (KSS) eingesetztes Biozid, das aus Morpholin und Formaldehyd hergestellt wird. In Deutschland wird es nicht mehr sehr häufig eingesetzt, während seine Verbreitung in westlichen und südlichen EU-Nachbarländern deutlich zugenommen haben soll.

Ein Risiko der Bildung von N-Nitroso-morpholin (NMOR) in BMM-haltigen wassergemischten KSS (Gebrauchtemulsionen und Gebrauchtlösungen) ist grundsätzlich denkbar aufgrund unumgesetzten Morpholins (sekundäres Amin) im ausgelieferten Biozid-Produkt oder der Bildung von Morpholinspuren im Zuge des hydrolytischen Zerfalls bzw. des antimikrobiellen Wirkungsmechanismus von BMM. N-Nitrosomorpholin (NMOR) ist als krebserzeugend Kategorie 2 (gemäß GefStoffV/RL 67/548/EWG) eingestuft.

Das Institut für Lebensmittelchemie und Umwelttoxikologie der Universität Kaiserslautern (Direktor: Prof. Dr. G. Eisenbrand) hatte in Proben gebrauchter wassergemischter KSS erhöhte NMOR-Werte gefunden, die teilweise deutlich über dem Grenzwert von 1 ppm NMOR (gemäß § 35 Abs. 3 GefStoffV) lagen.

Der Unterausschuss IV (Ua IV) des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) hatte daraufhin den für die TRGS 611 zuständigen Arbeitskreis Kühlschmierstoffe im AGS (AK KSS) gebeten zu prüfen, ob das Biozid Bismorpholinomethan (BMM) den Vorschriften der TRGS 611 entspricht, d.h. in diesem Falle, ob ein signifikantes Risiko der Bildung von N-Nitroso-morpholin (NMOR) in wassergemischten KSS bzw. in der Luft im Arbeitsbereich ausgeschlossen werden kann.

Der AK KSS hat mit Unterstützung des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitssicherheit (BIA), der betroffenen Biozidhersteller und eines KSS-Herstellers entsprechende NMOR-Untersuchungen veranlasst. Insgesamt wurden 24 BMM-haltige Gebrauchtemulsions- bzw. Gebrauchtlösungsproben und 11 entsprechende Luftprobenuntersucht.

Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

In allen Emulsions- bzw. Lösungsproben wurde NMOR gefunden. Die NMOR-Konzentrationen in den untersuchten Gebrauchtemulsions- bzw. Gebrauchtlösungsproben lagen jedoch, von einer Ausnahme (2,1 ppm) abgesehen, unter dem Grenzwert von 1 ppm (gemäß § 35 Abs. 3 GefStoffV). Die im Rahmen der AK KSS-Untersuchungen bestimmten NMOR-Werte sind damit erheblich niedriger als die von der Universität Kaiserslautern gemessenen NMOR-Werte.

Grenzwertüberschreitungen gab es jedoch in der Luft im Arbeitsbereich. Dem AK KSS standen insgesamt nur II Messergebnisse zur Verfügung, bei denen in 7 Fällen die Technische Richtkonzentration (TRK) für NMOR von 1 µg/m3 überschritten wurde (höchster Wert: 3,07 µg/m3 NMOR).

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