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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln

- Bek. d. BMAS v. 29. - IIIb 3 - 35125 - 5 -
GMBl. Nr. 26 vom 04.07.2008 S. 528



hier:
TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"
TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe"

Gemäß 5 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS beschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Änd erungen und Ergänzungen der TRGS 500

Die TRGS 500 "Schutzmaßnahmen", Ausgabe Januar 2008 (GMBl Nr. 11/12 S. 224-258 v. 13.3.2008) wird wie folgt geändert und ergänzt:

1.) Unter "Inhalt" wird angefügt:

Anlage 4: Technische und organisatorische Maßnahmen beim Umfüllen von Natriumhypochloritlösung

2.) Die folgende Anlage 4 "Technische und organisatorische Maßnahmen beim Umfüllen von Natriumhypochloritlösung" wird angefügt.

Anlage 4 zu TRGS 500

Technische und organisatorische Maßnahmen beim Umfüllen von Natriumhypochloritlösung

1 Anwendungsbereich

Die in dieser Anlage zur TRGS 500 beschriebenen Maßnahmen finden Anwendung auf das Umfüllen von Natriumhypochloritlösung, 5-25 % Chlor aktiv (handelsübliche Bezeichnungen auch: Natronbleichlauge, Chlorbleichlauge, Bleichlauge, Jawelwasser)

Die hier getroffenen Maßnahmen dienen ausschließlich der Vermeidung von Stoffvermischungen.

2 Allgemeines

(1) Wird Natriumhypochloritlösung mit Säure vermischt, so werden schnell große Mengen von Chlor freigesetzt. Dieses stechend riechende grüngelbe Gas wirkt in der Luft in Mengen von nur 0,5-1 % auf Säugetiere und Menschen rasch tödlich. Denn es verätzt die Luftwege und die Lungenbläschen. Selbst Konzentrationen von nur 0,01 % in der Luft können nach längerem Einatmen tödlich wirken. Neben der Reaktion mit Säuren sind weitere gefährliche Reaktionen von Natriumhypochloritlösung bekannt:

(2) Vor diesem Hintergrund muss durch eine Kombination entsprechender technischer und organisatorischer Maßnahmen sichergestellt werden, dass es beim Umfüllen nicht zu Vermischungen von Natriumhypochloritlösung mit anderen vorhandenen Chemikalien kommt.

(3) Bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV ist die besondere Problematik der Vermischung von Natriumhypochloritlösungen mit anderen vorhandenen Chemikalien zu berücksichtigen.

3 Befüllung von Lagertanks

(1) Die für die Befüllung mit Natriumhypochloritlösung verwendeten Schläuche, Kupplungsstücke etc. werden ausschließlich für dieses Produkt verwendet. Die dabei verwendeten Schläuche und Rohrleitungen werden mit dem Begriff "Chlorbleichlauge" gekennzeichnet.

(2) Zur Absicherung des Lagertanks gegen Fehlbefüllungen wird in der Befüllleitung eine pH-Elektrode oder eine Temperaturüberwachung installiert. Bei der pH-Elektrode ist zu bedenken, dass nur saure Medien erfasst werden. Die Temperaturüberwachung muss so konstruiert sein, dass Füllgut und Lagergut außerhalb des Lagertanks reagieren können, bevor das Füllgut in den Lagertank gelangt. Über eine Auswerteelektronik wird der Befüllvorgang ggf. automatisch gestoppt.

(3) Ist eine solche Installation technisch oder wirtschaftlich nicht machbar, wird durch technische/organisatorische Maßnahmen (vorzugsweise Linksgewinde, Ventil, verschließbarer Anschlussstutzen, Identitätsprüfung) sichergestellt, dass die Befüllleitung nur während des Befüllvorganges offen ist. Dabei gilt für Fahrzeugführer und Lagerpersonal das 4-Augen-Prinzip.

4 Transporttanks

(1) Als Transporttanks im Sinne dieser Regel gelten Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Tankcontainer und Kesselwagen.

(2) Transporttanks einschließlich der für die Befüllung verwendeten Pumpen werden nach Möglichkeit nur für Natriumhypochloritlösung verwendet. Befüll- und Entleerungsanschlüsse verfügen in diesem Fall über grobes Linksgewinde.

(3) Sofern eine solche ausschließliche Verwendung für Natriumhypochloritlösung nicht vertretbar ist, müssen vor der Befüllung

5 Verpackungen

(1) Als Verpackungen im Sinne dieser Regel gelten Kanister, Fässer und Intermediate Bulk Container (IBC).

(2) Verpackungen werden ausschließlich für Natriumhypochloritlösung verwendet.

Ä nderungen und Ergänzungen der TRGS 905

Die TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe", Ausgabe Juli 2005 (BArbBl. Heft 7/2005 S. 68-78), berichtigt im September 2005 (BArbBl. Heft 8/9-2005 S. 141) wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 3 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder f ortpflanzungsgefährdender Stoffe" wird folgender Eintrag ergänzt:

Stoffidentität Bewertung des AGS
Bezeichnung EG-Nr. CAS-Nr. K M RF R

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