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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln
TRGS 511 "Ammoniumnitrat" TRGS 512 "Begasungen"
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Vom 14. November 2008
GMBl Nr. 64 vom 29.12.2008 S. 1338



- Bek. des BMAS vom 14.11.2008 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

In Hinblick auf die Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung ist eine redaktionelle Anpassung der TRGS 511 sinnvoll.

Die TRGS 512 wird u. a. auf Grund von Änderungen der Gefahrstoffverordnung redaktionell angepasst.

Gemäß § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS beschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Die TRGS 511 " Ammoniumnitrat" Ausgabe Juni 2004 (BArbBl. Heft 6/2004 S. 43-54) wie folgt angepasst:

Nummer 4 Abs. 1 der TRGS 511 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen nach TRGS 511 sind mit der Aufschrift "Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung" und der Bezeichnung "Ammoniumnitrat" oder "Düngemittel mit Ammoniumnitrat" und der Gruppe nach Nummer 2 Abs. 1 der TRGS 511 zu kennzeichnen. (1) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen nach TRGS 511 sind mit der Aufschrift "Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung" und der Bezeichnung "Ammoniumnitrat" oder "Düngemittel mit Ammoniumnitrat" und der Gruppe nach Nummer 2 Abs. 1 sowie der Untergruppe nach Anlage 3 der TRGS 511 zu kennzeichnen.

Die TRGS 512 " Begasungen" Ausgabe: Januar 2007 (GMBl Nr. 10/11 S.207) wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 1 Abs. 2 wird

als Desinfektionsmittel nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom Robert-Koch-Institut (RKI) oder als Schädlingsbekämpfungsmittel vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

gestrichen.

2. In Nummer 1 Abs. 6 werden die Worte "oder in ähnlicher Form behandelt" gestrichen.

3. In Nummer 3 wird Absatz 1 wie folgt neugefasst:

alt neu
(1) Wer Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen (Begasungsmitteln) nach Nummer 1 Abs. 1 oder Nummer 1 Abs. 2 durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hierfür sind die Voraussetzungen nach Nummer 4.1 zu erfüllen. Nicht der Erlaubnis bedürfen Begasungen mit portionsweise verpackten Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung zur Schädlingsbekämpfung im Freien nicht mehr als 15 g Phosphorwasserstoff entwickeln.  "(1) Wer Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen (Begasungsmitteln) nach Nummer 1 Abs. 1 oder Nummer 1 Abs. 2 durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hierfür sind die Voraussetzungen nach Nummer 4.1 zu erfüllen. Nicht der Erlaubnis bedürfen Begasungen, die ausschließlich der Forschung und Entwicklung oder der institutionellen Eignungsprüfung von Begasungsmitteln und -verfahren dienen. Werden Begasungen mit portionsweise verpackten Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich nicht mehr als 15 g Phosphorwasserstoff entwickeln, nicht nur gelegentlich, insbesondere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit durchgeführt, ist eine Erlaubnis nicht erforderlich. Hierfür ist ein entsprechender Befähigungsschein ausreichend.

4. In Nummer 3 wird Absatz 3 wie folgt neugefasst, die folgende Absatznummerierung wird angepasst.

 (3) Für das Öffnen, Lüften und insbesondere für das Freigeben von Transporteinheiten, in denen nachweislich Begasungsmittelreste festgestellt wurden, ist ein eingeschränkter Befähigungsschein nach Nummer 4.2 ausreichend. Auf die für diese Tätigkeit einschlägige Sachkunde gemäß Anlage 1 c und die Freigabebescheinigung gemäß Anlage 3d wird an dieser Stelle verwiesen.

5. In Nummer 4.1 Abs. 5 wird "Begasungstätigkeiten" und "Begasungen" ersetzt und nach dem dritten Anstrich das Wort "gültigem" angefügt.

6. In Nummer 4.2 Abs. 3 letzter Satz werden die Worte "im Freien" durch "im Erdreich" ersetzt.

7. In Nummer 4.3 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte "im Freien" durch "im Erdreich" ersetzt.

8. In Nummer 4.3 Abs. 7 wird Anstrich

c) wie folgt neugefasst:

 "für das Öffnen, Lüften und die Freigabe begaster Transporteinheiten die nachgewiesene Teilnahme an mindestens vier entsprechenden und vollständigen Arbeitsgängen unter Anleitung eines Befähigungsscheininhabers".

9. In Nummer 4.3 Abs. 7 wird Anstrich c) zu Anstrich d).

10. In Nummer 5.1 Abs. 1 wird am Absatzende folgende Fußnote eingefügt:

"Aktuelle Merkblätter der BBa sind unter der Internetadresse http://www.bba.bund.de erhältlich.

11. In Nummer 5.3 "Tabelle" wird vor die Spalte "Lüften und Freigabe" eine neue Spalte "Überwachung während Begasungsphase" eingefügt. In dieser Spalte werden die Zeilen "stoffliche Einwirkungen ..." und "erhöhte physische Belastungen" mit "X" markiert.

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