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Arbeitsschutz
Gefahrstoffe
Bek. des BMa vom 1. März 1999 - IIIc 1-35125-5 -
(BArbBl. 3/1999 S. 35)
Der Ausschuß für Gefahrstoffe hat u. a. beschlossen:
Im Anschluß an die Bekanntmachung des BMa vom 15. September 1998 (BArbBl. Heft 10/1998 S.71)) wird bekanntgegeben:
A. Die Neufassung
- der TRGS 200, 520, 553 und 554
der TRGS 554
(Hinweis der Redaktion: Die Änderungen und Ergänzungen beruhen auf
Anhänge
Anhang 1: Abgasuntersuchung von Dieselmotoren (BArbBl. Heft 3/1996 S. 75-77)
Anhang 2: Betriebsanweisung (BArbBl. Heft 3/1996 S. 75-77)
Anhang 3: Beispiele für Anzeigen gemäß § 37 GefStoffV (BArbBI. Heft 3/1996 S. 75-77)
Anhang 4: Berechnungsblatt für die Abschätzung der DME-Konzentration beim Einsatz von Gabelstaplern in Hallen (BArbBl. Heft 5/1998 S. 61-63)
Anhang 5: Berechnung der motorspezifischen Mindest-Frischwettermenge in untertägigen Arbeitsbereichen des Nichtkohlebergbaus zur Einhaltung der TRK für Dieselmotoremissionen (BArbBl. Heft 5/1998 S. 6 1-63)
Die Anhänge gelten weiter und werden wie folgt geändert und ergänzt:
1. Im Anhang 1 Abgasuntersuchung von Dieselmotoren (BArbBl. Heft 3/1996 S. 75-77) wird im Beispiel des Untersuchungsprotokoll die Zeile mit den Angaben zum CO-Gehalt gestrichen.
2. Anhang 5 Berechnung der motorspezifischen Mindest-Frischwettermenge in untertägigen Arbeitsbereichen des Nichtkohlebergbaus zur Einhaltung der TRK für Dieselmotoremissionen (BArbBl. Heft 5/1998 S. 61-63) erhält folgende Überschrift
"Berechnung der motorspezifischen Mindest.Frischwettermenge zur Einhaltung des TRK-Wertes für Dieselmotoremissionen oder der DMEKonzentration in untertägigen Arbeitsbereichen des Bergbaus"
3. Der erste Satz im 2. Absatz von Anhang 5 erhält folgende Formulierung:
"Daneben bedürfen Dieselmotoren nach der "Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte` einer Typgenehmigung, sobald die Richtlinie umgesetzt ist."
4. Anhang 5 wird durch folgenden Text und Berechungsformel für die DME-Konzentration ergänzt:
"Alternativ kann die DME-Konzentration im Arbeitsbereich berechnet werden. In der Berechnung werden zunächst die Partikelemissionen des Dieselmotors/der Dieselmotoren den jeweiligen Wettermengen am Ort der Emission zugeordnet. Davon ausgehend werden auf Grundlage der am Berechnungsort ankommenden Teilwettermengen die anteiligen Emissionen berechnet, aufsummiert und der Gesamtwettermenge zugeordnet.
Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

| CDME | DME-Konzentration am Berechnungsort [mg/m3] | |
| Etest | Partikelemission des Motors bzw. der Motoren berechnet aus den Daten des C1 - Testzyklus [mg/min] | |
| Qspez | Wettermenge am Ort der jeweiligen Emission [m3/min] | |
| QspezB | Teilwettermenge von Qspez am Berechnungsort [m3/ min] | |
| Q | Gesamt-Wettermenge am Berechnungsort [m3/min]. | |
| KEC | empirischer Faktor zur näherungsweisen Berechnung des elementaren Kohlenstoffes aus dem C1 - Testzyklus gemessenen Partikelemissionswert, KEC = 0,6. |
B. Änderungen und Ergänzungen
- der TRGS 400 und 440
B. Änderungen und Ergänzungen der TRGS 400 Die TRGS 400 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Anforderungen" Ausgabe März 1998 (BArbBl. Heft 3/1998 S. 53-56)
wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. In Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 wird wird nach " innerbetrieblichen Fachkräften" eingefügt: "(z.B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte)"
2. Nach Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Arbeitgeber hat den Betriebsarzt entsprechend seinem Aufgabenspektrum nach § 3 ASiG an der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz durch Beratung und gemeinsame Begehung der Arbeitsbereiche zu beteiligen.
3. Nummer 4.1 Abs. 2 zweiter Anpunkt wird wie folgt neugefaßt:
"dem Abschluß eines Studiums, in der Regel der Chemie, der Physik, des Ingenieurwesens, der Medizin (Vorliegen der arbeitsmedizinischen Fachkunde)."
4. In Anlage 2 zur TRGS 400 ist in Teil a Satz 3, 1. Anpunkt in der Klammer "TRGS 907" zu ergänzen.
der TRGS 440
Die TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen von Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise (- Ermittlungspflichten)" Ausgabe Oktober 1996 (BArbBl. Heft l0/1996 S. 88-96)
(Stand: 20.08.2018)
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