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TRGS 001 - Allgemeines, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der TRGS
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
(Hinweise des BMA)
Ausgabe März 1996
(BArbBl. 3/1996 S. 77; 12/2000 S. 53aufgehoben)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom
Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und vom ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben.
1 Die TRGS im Rahmen der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
1.1 Beim Umgang mit Gefahrstoffen müssen nach § 17 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung die erforderlichen Maßnahmen nach den allgemeinen und besonderen Vorschriften der Verordnung, den geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und im übrigen nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen getroffen werden.
1.2 Durch die TRGS werden insbesondere die in § 17 Abs. 1 der Verordnung genannten Regeln und Erkenntnisse inhaltlich näher bestimmt, soweit dies ihrer Art nach möglich ist, und, soweit es an einschlägigen Rechtsvorschriften fehlt, unmittelbar Pflichten des Arbeitgebers begründet. Bei den in § 17 Abs. 1 genannten Regeln und Erkenntnissen handelt es sich um solche, aus denen die vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen zu entnehmen sind.
1.3 Die Umgangsbestimmungen gelten nach § 3 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung für alle Beschäftigten mit den in § 2 Abs. 4 enthaltenen Ausnahmen.
2 Aufbau der TRGS
Das technische Regelwerk für Gefahrstoffe ist wie folgt gegliedert:
001-099 Allgemeines, Aufbau und Anwendung
100-199 Begriffsbestimmungen
200-399 Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen
400-699 Umgang mit Gefahrstoffen
700-799 Gesundheitliche Überwachung
900-999 Grenzwerte, Einstufungen, Begründungen und sonstige TRGS
3 Anwendung der TRGS
3.1 Die TRGS enthalten die Anforderungen, die im Regelfall unter Berücksichtigung der üblichen Betriebsverhältnisse zu stellen sind. Sie enthalten ferner die Anforderungen zur Verhinderung von Betriebsstörungen.
3.2 Nach § 44 Abs. 2 der Verordnung kann von den TRGS ohne Einschaltung einer Behörde abgewichen werden, wenn ebenso wirksame Maßnahmen getroffen werden. Dies ist der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
3.3 Nach § 23 des Chemikaliengesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zu treffen sind.
4 Wirksamwerden der TRGS
4.1 Errichtung- und Änderungsregeln
4.11 Bestehende Anlagen
(1) Für Anlagen, mit deren Errichtung vor der Bekanntmachung einer vom AGS beschlossenen Technischen Regel im Bundesarbeitsblatt oder im Bundesgesundheitsblatt begonnen wurde, bleiben die TRGS maßgebend, die zu dem Zeitpunkt bestanden, zu dem mit der Errichtung der Anlagen begonnen wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn durch die Anwendung der neuen TRGS erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden.
(2) Auf die Befugnis der zuständigen Behörden, gestützt auf § 23 des Chemikaliengesetzes, anzuordnen, daß ein Arbeitsverfahren der sicherheitstechnischen Fortentwicklung unter Berücksichtigung des Standes der Technik anzupassen ist, wird hingewiesen. Stand der Technik nach Gefahrstoffverordnung ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Minimierung der Exposition gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg erprobt worden sind.
(3) Wird eine Anlage wesentlich erweitert oder umgebaut, gilt Ziffer 4.12 entsprechend. Eine Erweiterung oder ein Umbau ist insbesondere dann wesentlich, wenn hierfür eine Genehmigung nach § 15 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich ist.
4.12 Neue Anlagen
(1) Für Anlagen, mit deren Errichtung nach Bekanntmachung einer neuen vom AGS beschlossenen Technischen Regel begonnen wurde, ist die neue Regel anzuwenden, weil da von auszugehen ist, daß diese neue Regel der herrschenden Überzeugung der Fachleute entspricht und auch gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse enthält.
(2) Hat der AGS eine Technische Regel beschlossen, die fortschrittlich ist und in der Fachwelt noch nicht allgemein anerkannt wird, oder die neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse enthält, so wird im Beschluß eine angemessene Übergangsfrist festgelegt, bis zu deren Ablauf die Fachwelt erfahrungsgemäß die Regel allgemein übernimmt. Nach diesem Zeitpunkt errichtete Anlagen müssen diesen TRGS entsprechen.
4.2 Betriebsregeln
4.21 Grundsatz für alle Anlagen
(1) Werden neue Regeln für den Betrieb von Anlagen beschlossen, die
so sind diese Betriebsregeln grundsätzlich beim Betrieb der Anlagen zu beachten.
(2) Auf die Befugnis der zuständigen Behörde, über die nach § 23 des Chemikaliengesetzes möglichen Anordnungen hinaus nach § 41 Abs. 6 der Gefahrstoffverordnung Maßnahmen anzuordnen, wird hingewiesen.
4.22 Übergangsfristen für bestehende Anlagen
(1) In Arbeitsbereichen, in denen mit Stoffen umgegangen wird, für die die MAK-Werte abgesenkt oder neu festgesetzt worden sind, ist durch eine Arbeitsbereichsanalyse unverzüglich festzustellen, ob der neue MAK-Wert eingehalten ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist die Einhaltung so rasch wie möglich, spätestens innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntmachung der neuen MAK-Werte in der TRGS 900 herbeizuführen. Sollten besondere Gesichtspunkte des Gesundheitsschutzes einen Aufschub nicht zulassen, wird der Ausschuß für Gefahrstoffe kürzere Fristen festsetzen.
(2) Ist abzusehen, daß die Einhaltung eines MAK-Wertes innerhalb der festgesetzten Frist trotz eingeleiteter Maßnahmen nicht erreicht wenden kann, so hat der Arbeitgeber dies unter Angabe der Gründe der zuständigen Behörde anzuzeigen und die Beschäftigten und den Personal- bzw. Betriebsrat davon zu informieren. Der Arbeitgeber kann bei der zuständigen Behörde im Rahmen einer Ausnahme nach § 44 der Gefahrstoffverordnung eine Verlängerung der Übergangsfrist beantragen, wenn nach dem Stand der Technik oder durch andere organisatorische und betriebliche Maßnahmen die Einhaltung des MAK-Wertes nicht möglich ist. In Fällen von allgemeiner Bedeutung wird der Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS) eine Empfehlung ausarbeiten.
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(Stand: 20.08.2018)
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