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Regelwerk
Änderungstext

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"

(GMBl Nr. 12 vom 02.04.2014 S. 254)



- Bek. d. BMAS v. 22.1.2014 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Die TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" GMBl 2010, S. 231-253 [Nr. 12] (v. 25.2.2010) zuletzt berichtigt: GMBl 2011, S. 175 v. 30.3.2011 [Nr. 9]), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 2 Absatz 16 Nummer 3 und Nummer 4.3, letzter Satz wird "Nummer 5.3.2" ersetzt durch "Nummern 5.3, 5.4.2 und 5.4.3".

2. In Nummer 4.1 erhält Bild 1 folgende Fassung:

3. Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst: 

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5.1 Allgemeines

(1) Die nach Nummer 4.4 ermittelte Exposition ist im Hinblick auf eine Gefährdung der Beschäftigten und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu beurteilen. Das Ergebnis der Beurteilung ist der Befund. Der Befund ist zu begründen und zu dokumentieren. Zum Befund gehören auch Festlegungen zur Befundsicherung nach Nummer 6.

(2) Der Befund kann lauten:

  1. Schutzmaßnahmen ausreichend,
  2. Schutzmaßnahmen nicht ausreichend.

(3) Bei Stoffen mit einem verbindlichen Grenzwert kann der Befund nach Nummer 5.2.2 Abs. 3 fachkompetent begründet oder, falls das nicht möglich ist, mit Hilfe des in Nummer 5.2.2 Abs. 4 beschriebenen formalen Verfahrens getroffen werden. Bei Stoffen ohne verbindlichen Grenzwert können die in Nummer 5.3 genannten Beurteilungskriterien herangezogen werden.

(4) Tragen mehrere Stoffe gleichzeitig oder nacheinander während einer Schicht zur Exposition im Arbeitsbereich bei, so ist eine Beurteilung der Gemischexposition vorzunehmen. Dabei ist bei Stoffen mit einem Arbeitsplatzgrenzwert das Verfahren nach Nummer 5.2.1 anzuwenden. Sofern für definierte Stoffgemische verbindliche Grenzwerte oder Beurteilungsmaßstäbe nach Nummer 5.3 vorliegen, ist die Nummer 5.2 sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei Stoffgemischen mit Stoffen ohne einen Arbeitsplatzgrenzwert sind die Kriterien nach Nummer 5.3 anzuwenden.

(6) Die messtechnische Überwachung von Stoffgemischen kann ggf. mit Hilfe von Leitkomponenten durchgeführt werden. Die Leitkomponenten und ein Beurteilungsmaßstab sind im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition festzulegen. Kriterien für die Auswahl von Leitkomponenten und die Anwendbarkeit des Verfahrens sind:

  1. die Toxizität der Einzelstoffe, ihre Konzentrationsanteile in der Luft sowie ihre analytische Erfassbarkeit,
  2. gleich bleibende Konzentrationsverhältnisse der Komponenten in der Luft untereinander und
  3. der Beurteilungsmaßstab gewährleistet, dass mindestens der Bewertungsindex nach Nummer 5.2.1 eingehalten ist.

(7) Bei Stoffen, die unter den Geltungsbereich des allgemeinen Staubgrenzwerts fallen, sind die Regelungen der TRGS 900 zur Beurteilung von Stäuben heranzuziehen.

(8) Ist das Messverfahren nicht spezifisch, so ist der Summenmesswert für die Beurteilung heranzuziehen. Kommen in diesem Fall für die Beurteilung mehrere Arbeitsplatzgrenzwerte in Frage, ist der jeweils niedrigste Grenzwert zu Grunde zu legen (z.B. bei Arbeitsplatzgrenzwerten für unterschiedliche Spezies wie Zinn(II) und Zinn(IV)).

(9) Die unter Nummer 5.2 und Nummer 5.3.1 Abs. 2 genannten Beurteilungsmaßstäbe sind als Schichtmittelwerte festgelegt. Darüber hinaus müssen zur Begrenzung von Expositionsspitzen die Kurzzeitwerte zusätzlich eingehalten werden.

 "5.1 Allgemeines

(1) Die nach Nummer 4.4 ermittelte Exposition ist im Hinblick auf eine Gefährdung der Beschäftigten und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu beurteilen. Das Ergebnis der Beurteilung ist der Befund. Der Befund ist zu begründen und zu dokumentieren. Zum Befund gehören auch Festlegungen zur Befundsicherung nach Nummer 6.

(2) Der Befund kann lauten:

  1. Schutzmaßnahmen ausreichend,
  2. Schutzmaßnahmen nicht ausreichend.

Bei krebserzeugenden Gefahrstoffen nach Nummer 5.3 können die Befunde lauten:

  1. Toleranz- bzw. Akzeptanzkonzentration eingehalten oder
  2. Toleranzkonzentration überschritten.

Die Maßnahmen gemäß Maßnahmenkonzept nach TRGS 910 sind entsprechend dem Befund zu ergreifen.

(3) Bei Stoffen mit einem verbindlichen Grenzwert oder einem Beurteilungsmaßstab nach Nummer 5.3 kann der Befund nach Nummer 5.2.2 Absatz 3 fachkundig begründet oder, falls das nicht möglich ist, mit Hilfe des in Nummer 5.2.2 Absatz 4 beschriebenen formalen Verfahrens getroffen werden. Bei Stoffen ohne verbindlichen Grenzwert können die in Nummer 5.4 genannten Beurteilungskriterien herangezogen werden.

(4) Tragen mehrere Stoffe gleichzeitig oder nacheinander während einer Schicht zur Exposition im Arbeitsbereich bei, so ist eine Beurteilung der Gemischexposition vorzunehmen. Dabei ist bei Stoffen mit einem Arbeitsplatzgrenzwert das Verfahren nach Nummer 5.2.1 anzuwenden. Sofern für definierte Stoffgemische verbindliche Grenzwerte oder Beurteilungsmaßstäbe nach Nummer 5.4 vorliegen, ist die Nummer 5.2 sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei Stoffgemischen mit Stoffen ohne einen Arbeitsplatzgrenzwert sind die Kriterien nach Nummer 5.3 oder 5.4 anzuwenden.

(6) Die messtechnische Überwachung von Stoffgemischen kann ggf. mit Hilfe von Leitkomponenten durchgeführt werden. Die Leitkomponenten und ein Beurteilungsmaßstab sind im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition festzulegen. Kriterien für die Auswahl von Leitkomponenten und die Anwendbarkeit des Verfahrens sind:

  1. die Toxizität der Einzelstoffe, ihre Konzentrationsanteile in der Luft sowie ihre analytische Erfassbarkeit,

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