umwelt-online: TRGS 505 - Blei und bleihaltige Gefahrstoffe (2)
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4.6 Hygienische Maßnahmenc

(1) Die Arbeitsräume einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sind so zu reinigen, daß dabei der Luftgrenzwert nicht überschritten wird. Trockenes Ausfegen und Abstauben sind zu vermeiden.

(2) Für eine staubfreie oder staubarme Reinigung eignen sich insbesondere

aber auch

Staubsauger und Kehrmaschinen müssen die vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitssicherheit aufgestellten Forderungen der Kategorie G erfüllen. 2)

(3) Verunreinigte Reinigungsmaterialien oder beaufschlagte Filter sind aus dem Arbeitsbereich zu entfernen und gefahrlos zu beseitigen.

(4)Nahrungs- und Genußmittel einschließlich Tabakwaren dürfen im Betrieb nur dort aufbewahrt werden, wo sie keinen bleihaltigen Gefahrstoffen, z.B. in Form von Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, ausgesetzt sind.

(5)Arbeitnehmer dürfen in Arbeitsräumen, in denen sie mit bleihaltigen Gefahrstoffen umgehen, keine Nahrungs- und Genußmittel zu sich nehmen. Für diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in denen sie Nahrungs- und Genußmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch bleihaltige Gefahrstoffe zu sich nehmen können.

(6) Arbeitskleidung einschließlich Schuhwerk, die mit bleihaltigen Stoffen oder Zubereitungen verunreinigt sind, müssen vor Verlassen des Betriebes abgelegt werden. Persönliche Schutzausrüstung muß außerdem vor der Aufnahme von Nahrungs- und Genußmitteln abgelegt werden.

(7) Die persönliche Schutzausrüstung muß so gereinigt werden, daß die damit Beschäftigten nicht gefährdet werden.

(8)Esmuß sichergestellt werden, daß die Arbeits- oder Schutzkleidung und die Straßenkleidung getrennt voneinander aufbewahrt werden.

(9)Bei Tätigkeiten, die Staub verursachen, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß den Arbeitnehmern Waschräume mit Duschen zur Verfügung gestellt werden.

4.7 Die angegebenen Schutzmaßnahmen berücksichtigen die fruchtschädigenden und fertilitätsstörenden Wirkungen zur Zeit gegebenenfalls noch nicht.

5 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

5.1 Vorsorgeuntersuchungen

(1) Vorsorgeuntersuchungen sind

  1. arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Beschäftigung und
  2. arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen während dieser Beschäftigung durch einen ermächtigten Arzt.

(2) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und Mitteilungen nach Nummer 8.2 sind erforderlich, wenn die Maximale Arbeitsplatzkonzentration ( MAK) oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert (BAT-Wert) nicht eingehalten wird. Die Feststellung geschieht im Rahmen der Überwachungspflicht nach Nummer 4.2.

5.2 Maßnahmen bei Überschreitung des Biologischen Arbeitsplatztoleranzwertes

(1) Wird der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) überschritten, so sind mindestens binnen drei Monaten erneute Bestimmungen durchzuführen. Ist der BAT-Wert weiterhin überschritten, dürfen die Betroffenen nur noch an Arbeitsplätzen mit geringerer Expositionsgefahr eingesetzt werden, wenn dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung mit einer Empfehlung nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 GefStoffV ausgestellt worden ist. In diesen Fallen sind die Fristen für die ärztlichen Nachuntersuchungen zu verringern.

(2)Hält der Arbeitgeber oder der untersuchte Arbeitnehmer die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für unzutreffend, so kann er die Entscheidung der zuständigen Behörde beantragen.

(3)Hat der Arzt eine Bescheinigung mit einer Empfehlung nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 GefStoffV erteilt, darf der Arbeitgeber den Untersuchten an seinem Arbeitsplatz nur beschäftigen oder weiterbeschäftigen, wenn die Wirksamkeit der Maßnahmen nach § 19 GefStoffV überprüft worden ist und für den Untersuchten gesundheitliche Bedenken nicht mehr bestehen. Auf dem Arbeitsplatz dürfen andere Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn feststeht, daß sie durch Maßnahmen nach § 19 ausreichend geschützt werden können.

(4) Vorbehaltlich einer späteren umfassenden Regelung kann zur Beurteilung der Einhaltung des BAT-Wertes der in Nummer 6.7 genannte Wert von Blei von 500 µg/l Blut zur Beurteilung herangezogen werden. Für Frauen unter 45 Jahren gilt ein Wert von 300 µg/l Blut.

(5) Bei Blei und seinen anorganischen Verbindungen ist eine Aufnahme über die intakte Haut nach gesicherter arbeitsmedizinischer Erkenntnis nicht anzunehmen.

5.3 Maßnahmen bei Überschreitung der MAK

(1)Wird am Arbeitsplatz die MAK nach Nummer 3.1 für bleihaltige Gefahrstoffe überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der in Nummer 5.7 genannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen worden sind. Der Arbeitgeber hat die Untersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen.

(2)Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht von der Verpflichtung nach Absatz 1.

5.4Der Arbeitgeber hat dem Arzt auf Verlangen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.

5.5Die Erstuntersuchung muß vor Beginn der Beschäftigung vorgenommen werden. Sie darf nicht länger als 12 Wochen zurückliegen.

5.6Die Frist für die Nachuntersuchung beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Vorsorgeuntersuchung. Nachuntersuchungen müssen innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist vorgenommen werden.

5.7 Es gelten folgende Nachuntersuchungen

Gefahrstoff Anhang Fristen und Zeitspannen nach § 28 für die Nachunters. in Monaten
Nachuntersuchung
erste weitere
ärzt-
liche
biologi-
sche
ärzt-
liche
biologi-
sche
Blei oder seine Verbindungen ausgenommen Bleitetraethyl und Bleitetramethyl III* Nr.2        
- Bleikonzentration in der Luft über 75 µg/m3 oder Bleikonzentration im Blut zwischen 50 und 60 µg/100 ml 12 6 12 6
- Bleikonzentration in der Luft zwischen 75 und 100 µg/m3 und Bleikonzentration im Blut bis zu 50  µg/100 ml 12 12 12 12
- Bleikonzentration im Blut über 60 µg/100 ml bis 70 µg/100 ml unverzüglich 3) 6 12 6

5.8 Die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G 2 "Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle")) enthalten Angaben über den Umfang der Untersuchungen.

5.9 Ärztliche Bescheinigungen

(1) Der Arzt hat den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten und den Untersuchten über den Untersuchungsbefund zu unterrichten.

(2) Der Arzt hat dem Arbeitgeber und dem untersuchten Arbeitnehmer eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und inwieweit der Arbeitnehmer zur Verwendung an dem Arbeitsplatz geeignet ist (Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis) und dieser Bescheinigung etwaige Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 1 beizufügen. In der Bescheinigung ist darauf hinzuweisen, daß eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 31 Abs. 5 GefStoffV herbeigeführt werden kann, wenn die Bescheinigung für unzutreffend gehalten wird.

(3)Im Falle gesundheitlicher Bedenken hat der Arzt

  1. dem Arbeitgeber schriftlich eine Überprüfung des Arbeitsplatzes zu empfehlen, wenn der untersuchte Arbeitnehmer infolge der Arbeitsplatzverhältnisse gefährdet erscheint, und
  2. den untersuchten Arbeitnehmer in schriftlicher Form medizinisch zu beraten.

(4) Hat der Arzt dem Arbeitgeber eine Bescheinigung mit einer Empfehlung nach Absatz 3 Nr. 1 ausgestellt, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen. Im Falle eines Beschäftigungsverbotes hat er auch die zuständige Behörde zu unterrichten.

(5)Hält der Arbeitgeber oder der untersuchte Arbeitnehmer die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für unzutreffend, so kann er die Entscheidung der zuständigen Behörde beantragen.

6 Beschäftigungsbeschränkungen

(1)Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit bleihaltigen Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn

  1. der Luftgrenzwert nicht überschritten wird,
  2. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist,
  3. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind,
  4. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden und
  5. die Jugendlichen von einem ermächtigten Arzt innerhalb von 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung untersucht worden sind und dem Arbeitgeber eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen.

(2)Der Arbeitgeber darf gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit bleihaltigen Gefahrstoffen nicht beschäftigen, wenn der Luftgrenzwert nicht unterschritten ist.

(3)Der Arbeitgeber darf werdende Mütter mit bleihaltigen Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang den bleihaltigen Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind. Der Arbeitgeber darf stillende Mütter mit bleihaltigen Gefahrstoffen nicht beschäftigen, wenn der Luftgrenzwert überschritten ist.

7 Betriebsanweisung

(1)Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit bleihaltigen Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfalle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über Erste Hilfe zu treffen.

(2)Arbeitnehmer, die beim Umgang mit bleihaltigen Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

(3)Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.

(4) Auf die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV" wird verwiesen.

8 Unterrichtungs- und Anhörungspflicht

(1)Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen, wenn er Messungen nach § 18 GefStoffV durchführt, über das Ergebnis der Messungen zur Überwachung der Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen oder über das nicht personenbezogene Ergebnis der Messung zur Überwachung der Biologischen Arbeitsstofftoleranzwerte zu unterrichten, Einsicht in die Aufzeichnungen dieser Ergebnisse zu gewähren und Auskünfte über deren Bedeutung zu geben.

(2)Eine Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration oder der Auslöseschwelle hat der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmern und dem Betriebs- oder Personalrat unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Arbeitnehmer und Betriebs- oder Personalrat sind zu den zu treffenden Maßnahmen zu hören. In dringenden Fällen hat der Arbeitgeber sie über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Satz 2 gilt auch, wenn Maßnahmen nach der Überprüfung des Arbeitsplatzes nach § 33 GefStoffV getroffen werden.

9 Einstufung und Kennzeichnung

(1)Wer als Hersteller oder Einführer bleihaltige Gefahrstoffe in den Verkehr bringt, hat sie zuvor nach Absatz 3 einzustufen und entsprechend der Einstufung zu verpacken und zu kennzeichnen (GefStoffV § 5 Abs. 1).

(2)Als Kennzeichnung müssen angegeben sein:

  1. Die chemische Bezeichnung des Stoffes nach Absatz 3.
  2. Die Gefahrensymbole und die dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen nach Absatz 3.
  3. Die Hinweise auf besondere Gefahren ( R-Sätze) nach Absatz 3.
  4. Die Sicherheitsratschläge ( S-Sätze) nach Absatz 3.
  5. Der Name, die vollständige Anschrift und die Telefonnummer des Herstellers, des Einführers oder des Vertriebsunternehmers.
  6. Die dem Stoff zugeordnete EWG (- EU)-Nummer EINECS- oder EILINCS-Nummer) nach Absatz 3.
  7. Der Hinweis "EWG-Kennzeichnung"
    (= "EU-Kennzeichnung") ( § 6 Abs. 1 GefStoffV).
  8. Bei Zubereitungen muß zusätzlich der Handelsname oder die Bezeichnung der Zubereitung angegeben werden ( § 7 Abs. 1 GefStoffV).

(3) Stoffdaten

Stoffindentität Stoff Zubereitung
Bezeichnung INDEX-Nr. EWG-Nr. CAS-Nr. Einstufung Kennzeichnung Konzen-
trations-
grenzen
Einstufung /
Kennzeichnung
1 2 3 4 5 6
Blei 231-100-4
7439-92-1
           
Bleiverbindungen mit Ausnahme der namentlich in diesem Anhang bezeichneten 082-001-00-6 Repr.Cat.1:R61 Repr.Cat.3:R62 Xn;R20/22 R33 Symb.:T R:61-62-20/22-33 S.53-45 5%< C 1%<C<5% 0.5%<C<1% T;R61-62-20/22-33 T;R61-20/22-33 T;R61-33
Bleiacetat, basisch 082-007-00-9 215-630-3 1335-32-6 Repr.Cat.l;R61 Repr.Cat.3:R62 Carc.Cat.3;R40 Xn;R48/22 R33 Symb.:T R:6l-62-33-40-48/22 S:53-45    
Bleiazid 082-003-007 236-542-1 13424-46-9 E;R3 Repr.Cat.l;R61 Repr.Cat.3;R62 Xn:R20/22 R33 Symb.: E,T R:61-62-3-20/22-33 S:53-45    
Bleichromat 082-004-00-2 231-846-0 7758-97-6 Repr.Cat.1;R61 Repr.Cat.3;R62 Carc.Cat.3;R40 R33 Symb: T R:61-62-33-40 S:53-45      
Bleichromatmolybdatsulfatrot (Diese Substanz wird im Colour Index durch Colour Index Constitution Number. C.I 77605, identifiziert) 082-010-00-5 235-759-9 12656-85-8 Repr.Cat.1;R61 Repr.Cat.3;R62 Carc.Cat.3;R40 R33 Symb.: T R:61-62-33-40 S:53-45    
Bleidiacetat 082-005-00-8 206-104-4 301-04-2 Repr.Cat.l:R61 Repr.Cat.3;R62 Xn;R48/22 R33 Symb.: T R:61-62-33-48/22 S:53-45    
Bleihexafluorsilikat 009-014-001 247-278-1 25808-74-6 Repr. Cat.1; R61 Repr. Cat.3; R62 Xn; R48/22 R33 Symb.: T R:61-62-20/22-33 S:53-45    
Bleihydrogenarsenat 082-011-00-0 232-064-2 7784-40-9 Carc.Cat.1;R45 Repr.Cat.1;R61 Repr.Cat.3;R62 T;R23/25 R33 Symb. T R:45-61-62-23/25-33 S:53-45    
Blei(II)methansulfonat 082-008-00-4 401-750-5 17570-76-2 Repr.Cat.1;R61 Repr.Cat.3;R62 Xn; R20/22- 48/20/22 Xi; R38-41 R33 N;R58 Symb.: T,N R: 61-62-20/22-33 38-41-48/20-58 S:53-45-57-61    
Bleisulfochromatgelb (Diese Substanz wird im Colour Index durch Colour Index Constitution Number, C.I.77603, identifiziert) 082-009-00-X 215-693-7 1344-37-2 Repr.Cat.1;R61 Repr.Cat.3;R62 Carc. Cat.3;R40 R33 55mb.: 3 8:61-62-3340 S: 53-45    
Blei-2,4,6-trinitroresorcinat 609-019-00-4 239-290-0 15245-44-0 E; R3 Repr.Cat.1; R61 Repr.Cat.3; R62 Xn; R20/22 R33 Symb.: E,T R: 61-62-3-20/22-33
S: 53-45
   
Tribleibis(orthophosphat) 082-006-00-3 231-205-5 7446-27-7 Repr.Cat.1; R61 Repr.Cat.3; R62 Xn;R48/22 R33 Symb.:T R:61-62-33-48/22 S: 53-45    

 (4) Dabei bedeuten für die Kennzeichnung

R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich
R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen
R 38 Reizt die Haut
R 40 Irreversibler Schaden möglich
R 41 Gefahr ernster Augenschäden
R 45 Kann Krebs erzeugen
R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben
R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken
R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken
R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken
R 48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen
S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen
S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden
S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen

(5) Werden metallisches Blei in kompakter Form oder Legierungen in den Verkehr gebracht und stellen sie in dieser Form keine Gesundheitsgefahr für den Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt dar, ist eine Kennzeichnung nach Absatz 3 nicht erforderlich. Der für das Inverkehrbringen Verantwortliche hat den Abnehmern alle Informationen, die in der Kennzeichnung hätten aufgeführt werden müssen, in dem Sicherheitsdatenblatt nach TRGS 220 zu übermitteln.

(6)Das Kennzeichnungsschild der Verpackung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren Gesamtbleigehalt (bestimmt nach der Norm ISO-6503-1984) 0,15 % (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muß folgende Aufschrift haben:

"Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden können."

(7)Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125 Millilitern kann der Hinweis wie folgt lauten:

"Achtung! Enthält Blei."

10 Aufbewahrung und Lagerung

(1)Bleihaltige Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, daß sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei geeignete oder zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den Mißbrauch oder einen Fehlgebrauch nach Möglichkeit zu verhindern. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren erkennbar sein.

(2)Bleihaltige Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt oder gelagert werden. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe aufbewahrt oder gelagert werden.

(3)Mit T+ oder T gekennzeichnete bleihaltige Gefahrstoffe sind unter Verschluß oder so aufzubewahren oder zu lagern, daß nur fachkundige Personen Zugang haben.

(4) Auf die TRGS 514 "Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern" wird verwiesen.

ENDE

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