| Fassung vom 11.03.2021 | Fassung vom 09.02.2026 |
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| TRGS 505 "Blei" | TRGS 505 "Blei" |
| Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) | Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) |
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| Neufassung: Februar 2026 | |
| (GMBl. Nr.
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(GMBl. Nr. 8 vom 27.02.2026 S. 146) |
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| Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte
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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom |
| Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) | Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) |
| ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. | ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. |
| 1 Anwendungsbereich | 1 Anwendungsbereich |
| (1) Die TRGS 505 richtet sich an den Arbeitgeber und enthält besondere Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Blei, anorganischen Bleiverbindungen und bleihaltigen Gemischen zur
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(1) Die TRGS 505 richtet sich an den Arbeitgeber und enthält besondere Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Blei, anorganischen Bleiverbindungen und bleihaltigen Gemischen zur Einhaltung des in Deutschland geltenden Biologischen Grenzwertes (BGW) von 150µg Blei/l Blut. Für Frauen bzw. weibliche Arbeitnehmer im gebärfähigen Alter wird auf den Abschnitt 7.1 verwiesen. Für die Luft am Arbeitsplatz gilt ein Grenzwert gemäß GefStoffV § 7 Absatz 8 Nummer 2 in Höhe von 30µg/m3 (als E-Staub). |
| (2) Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt. Beschäftigungsbeschränkungen sind in Abschnitt 7.2, Verwendungsverbote in Abschnitt 6 aufgeführt. | |
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(3) Vor dem Hintergrund der geltenden Einstufung von Blei gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung [1]) als Repr.1A, H360FD und Lact., H362, gelten die Regelungen in dieser TRGS für bleihaltige Gemische mit Bleigehalt von > 0,3 % Masseanteil und für pulverförmige, bleihaltige Gemische mit einem Partikeldurchmesser < 1 mm mit Bleigehalt > 0,03 % Masseanteil. |
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(4) Die TRGS 505 gilt nicht für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der TRGS 524 [2] fallen. Tätigkeiten mit bleihaltigen Beschichtungsstoffen (z.B. Entfernen bleihaltiger Korrosionsschutzbeschichtungen) fallen in den Geltungsbereich dieser TRGS. |
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(Stand: 05.03.2026)
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