Regelwerk

TRGS 507 - Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern: Textvergleich der Fassungen März 2009 zu 10.September 2025

Fassung vom März 2009 Fassung vom 10.September 2025
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TRGS 507 - Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern * TRGS 507 - Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Technische Regeln für Gefahrstoffe
Ausgabe: März 2009
Vom 10.September 2025
(GMBl. Nr.18/19 vom 04.05.2009 S. 349/359; 10.11.2025 S. 806 aufgehoben) (GMBl. Nr. 38 vom 14.11.2025 S. 806)
Archiv: 1996 Archiv: 1996, 2009
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS gilt bei folgenden Arbeiten an Innenflächen und Einbauten in engen Räumen, Behältern und Schiffsräumen sowie sonstigen Räumen, bei denen häufig die natürliche Lüftung unterbunden ist. (1) Diese TRGS gilt bei folgenden Tätigkeiten an Innenflächen und Einbauten in engen Räumen, Behältern und Schiffsräumen sowie sonstigen Räumen, bei denen häufig die natürliche Lüftung unterbunden ist:
Reinigen einschließlich Restmengenbeseitigung, z.B. von Tanks, Kesselwagen und Straßentankfahrzeugen, Reinigen einschließlich Restmengenbeseitigung, z.B. von Tanks, Kesselwagen und Straßentankfahrzeugen,
Tätigkeiten zum Aufbringen von Beschichtungen (z.B. Lacke, Versiegelungen, Korrosionsschutz, Gummierungen, Harze, Isolierungen), Tätigkeiten zum Aufbringen von Beschichtungen (z.B. Lacke, Versiegelungen, Korrosionsschutz, Gummierungen, Harze, Isolierungen),
Klebetätigkeiten, Klebetätigkeiten,
Nebentätigkeiten (z.B. Trocknen der Oberflächen, Entfernen, Schleifen oder Polieren von Beschichtungen) im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Nummer 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Nebentätigkeiten (z.B. Trocknen der Oberflächen, Entfernen, Schleifen oder Polieren von Beschichtungen) im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
wenn dabei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden. wenn dabei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden und explosionsgefährdete Bereiche entstehen, die nicht in Zonen eingeteilt sind, so dass die Maßnahmen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und durchzuführen sind, insbesondere für zeitlich und örtlich begrenzte Tätigkeiten, bei denen nur für die Dauer dieser Tätigkeiten mit dem Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss.
(2) Diese TRGS gilt nicht für Bohrungen im Erdreich und für die Herstellung von unterirdischen Hohlräumen. (2) Diese TRGS gilt nicht für Bohrungen im Erdreich, für die Herstellung unterirdischer Hohlräume und für Tätigkeiten in Schiffsräumen außerhalb von Werftliegezeiten.
(3) Auf folgende einschlägige Vorschriften, Regeln und Merkblätter wird hingewiesen: (3) Auf folgende einschlägige Vorschriften, Regeln und Merkblätter wird hingewiesen:
Gefahrstoffverordnung, insb. Anhang III Nr. 3, Gefahrstoffverordnung, insb. Anhang III Nummer 2,
Technische Regeln zur Gefahrstoffverordnung (TRGS),

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(Stand: 08.12.2025)

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