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TRGS 510 - Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Vom 18. März 2013
(GMBl. Nr. 22 vom 15.05.2013 S. 445; 27.05.2014 S. 1346 14; 22.10.2015 S. 1319 15)
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ersetzt " VCI-Leitfaden für die Zusammenlagerung von Chemikalien"
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten
Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(2) Die Nummern 5 bis 12 gelten zusätzlich zu den in Nummer 4 beschriebenen Maßnahmen für spezielle in Tabelle 1 genannte Gefahrstoffe bei Überschreitung der jeweiligen Mengenschwellen. Als Mengenschwelle gilt die Summe der Gefahrstoffmenge mit der jeweiligen Einstufung bzw. Eigenschaft. In der Tabelle sind sowohl die Einstufungen nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung, CLP-VO) als auch nach der EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG bzw. der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG aufgeführt. Bis zum 1. Juni 2015 bleibt es dem Arbeitgeber freigestellt, welches Einstufungssystem er seinen Berechnungen zugrunde legt. Zur Vermeidung von Widersprüchen sollen die beiden Einstufungssysteme nicht gleichzeitig nebeneinander benutzt werden.
(3) Die Mengenschwelle in Tabelle 1 gibt an, oberhalb welcher Gesamtmenge die in den einzelnen Nummern angegebenen Maßnahmen grundsätzlich zu ergreifen sind.
Tabelle 1: Anwendung der Nummer 4 bis 12 und der Anlagen 1 bis 6
| Einstufung/Eigenschaft | Gefahrenhinweis nach CLP-VO | R-Satz nach EG-RL | Lagerung außerhalb von Lagern unter Berücksichtigung von Nr. 4.2 zulässig | Zusätzliche und besondere Schutzmaßnahmen |
| Alle Gefahrstoffe | Soweit nicht nachfolgend genannt bis 1.000 kg | Nr. 4.3 > 1.000 kg Bei Zusammenlagerung Nr. 7 > 200 kg |
||
| Akut toxische Gefahrstoffe | H300, H301, H310, H311, H330 oder H331a | R23 bis R28 | Bis 50 kg | Nr. 5 und Nr. 8 jeweils > 200 kg |
| Karzinogene und Keimzellmutagene Gefahrstoffe | H340, H350, H350i | R45, R46, R49 | Bis 50 kg | Nr. 5 > 200 kg |
| Gefahrstoffe mit speziellen toxischen Eigenschaften | H370, H372 | R39/23 bis R39/28 R48/23 bis R48/28 |
Bis 50 kg | Nr. 5 > 200 kg |
| Extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten | H224, H225 | R11, R12 | Bis 20 kg, davon bis 10 kg extrem entzündbar | Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 12 jeweils > 200 kg Zusätzlich sind Anlagen 2, 3 und 5 zu beachten |
| Entzündbare Flüssigkeiten | H226 1 | R10 | Bis 100 kg | Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 12 jeweils > 1.000 kg Zusätzlich sind Anlagen 2, 3 und 5 zu beachten |
| Entzündbare Feststoffe | H228 | R11 |
(Stand: 26.06.2023)
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