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Regelwerk

TRGS 510 - Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe: Oktober 2010
Entwurf


Mit der Veröffentlichung dieser TRGS werden die TRGS 514 und 515 aufgehoben.

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

(1) TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten

  1. Ein- und Auslagern,
  2. Transportieren innerhalb des Lagers und
  3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.

(2) Die Maßnahmen von Nummer 4 gelten grundsätzlich für alle Gefahrstoffe mit Maßgabe der dort aufgeführten besonderen Bestimmungen.

(3) Anlage 9 gilt bei der Lagerung von Gefahrstoffen in Kleinmengen bis zu maximal 50 kg.

(4) Die Nummern 5 bis 12 gelten für spezielle in Tabelle 1 genannte Gefahrstoffe bei Überschreitung der jeweiligen Mengenschwellen. Als Mengenschwelle gilt die Summe der Gefahrstoffmenge mit der jeweiligen Eigenschaft In der Tabelle sind sowohl die Einstufungen nach der Verordnung (EG) 1272/2008 ( CLP-VO) als auch nach der EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG bzw. der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG aufgeführt. Bis zum 1.6.2015 bleibt es dem Arbeitgeber freigestellt, welches Einstufungssystem er seinen Berechnungen zugrunde legt. Zur Vermeidung von Widersprüchen sollen die beiden Einstufungssysteme nicht gleichzeitig nebeneinander benutzt werden.

(5) Bei der Lagerung von in Tabelle 1 aufgeführten Gefahrstoffen oberhalb der in Anlage 9 aufgeführten Kleinmenge bis zu der in Tabelle 1 angegebenen Mengenschwelle sind die Vorschriften der Nummer 5 bis 12 in Abhängigkeit der Notwendigkeit gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung heran zu ziehen.

(6) Die Mengenschwelle in Tabelle 1 gibt an, ab welcher Gesamtmenge die in den einzelnen Nummern angegebenen Maßnahmen grundsätzlich zu ergreifen sind.

Tabelle 1: Anwendung der Nummer 4 bis 12

Kap. Eigenschaft CLP-VO EG-RL Mengenschwelle
4 Alle Gefahrstoffe     keine
5 Akut toxisch H300, H301, H310 oder H330 R23 bis R28 200 kg
Karzinogen, Keimzellmutagen H340, H350, H350i R45, R46, R49 200 kg
Entzündbare Gase H220, H221 R12 200 kg
Oxidierende Gase H270 R8 200 kg
Extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten H224, H225 R11, R12 200 kg
Entzündbare Flüssigkeiten H226 R10 1000 kg
Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe H271, H272 R8, R9 - Stoffe nach Anlage 8: keine
- im übrigen: 200 kg
6 Gefahrstoffe, die erfahrungsgemäß brennbar sind     gefahrdrohende Menge gemäß Begriffsbestimmung in Nummer 6
7 alle Gefahrstoffe     200 kg pro Lagerklasse bzw. 400 kg Gesamtlagermenge
8 Akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe H300, H301, H310, H311 H330 R23 bis R28 200 kg
9 Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe H271, H272 R8, R9 - Stoffe nach Anlage 8: keine
- im übrigen: 200 kg
10 Gase unter Druck H220

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