umwelt-online: TRGS 523 - Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen (2)

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7 Sicherheitstechnische Ausstattung und Maßnahmen

7.1 Geräte zur Ausbringung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, wie Sprühgeräte, Spritzgeräte und Nebelapparate dürfen nur bestimmungsgemäß und den Bedienungsvorschriften des Herstellers entsprechend verwendet werden. Auf die UVV "Flüssigkeitsstrahler" (VBG 87/GUV 3.9) wird hingewiesen.

7.2 Geräte zur Ausbringung von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind jährlich mindestens einmal auf ihre Funktionstüchtigkeit und sicherheitstechnisch zu überprüfen. Über das Prüfergebnis ist Buch zu führen.

7.3 Änderungen an den Geräten zur Ausbringung von Schädlingsbekämpfungsmitteln dürfen nur durch den Hersteller selbst oder durch von diesem autorisierte Personen vorgenommen werden.

7.4 Werden an Geräten zur Schädlingsbekämpfung Mängel festgestellt, so dürfen diese Geräte erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie repariert und entsprechend Nummer 7.2 sicherheitstechnisch überprüft worden sind.

7.5 Schädlingsbekämpfungsmittel sind so zu transportieren, daß sie nicht frei werden und daß die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch sie nicht gefährdet werden. Entsprechendes gilt für den Transport von Geräten zum Ausbringen und sonstigen Arbeitsmitteln, die durch Schädlingsbekämpfungsmittel verunreinigt sind. Auf die Gefahrgutverordnung "Straße" (GGVS (ab 1.1.2003 GGVSE)) wird hingewiesen.

7.6 Spritzbrühe und Köder sind nach Möglichkeit im Freien anzusetzen. Ansonsten ist für gute Lüftung zu sorgen. Die Gebrauchslösungen dürfen nicht in bewohnten Räumen, in Küchen oder Lagerräumen für Lebens- und Futtermittel zubereitet werden. Es ist nur die für die beabsichtigte Schädlingsbekämpfung erforderliche Menge anzusetzen. Restmengen sind zu vermeiden.

7.7 Beim Herstellen von Spritzflüssigkeiten, Ködern usw. dürfen keine Küchen- oder Eßgeräte, Tränk-, Futter- oder Waschgefäße, sondern nur für diese Zwecke gekennzeichnete Behälter verwendet werden.

7.8 Die angesetzte Flüssigkeiten, die unverbrauchten fertigen Köder usw., die unverbrauchten Handelspräparate und die benutzten Gerätschaften dürfen nicht unbeaufsichtigt stehengelassen werden. Müssen diese Schädlingsbekämpfungsmittel und die benutzten Gerätschaften über Nacht oder längere Zeit gelagert werden, so sind sie unter Verschluß zu halten oder so aufzubewahren, daß nur sachkundige Personen Zugang haben (siehe auch Nummer 11).

7.9 Es ist so zu arbeiten, daß das Einatmen von Staub, Spritzwolken, Dämpfen, Rauch oder Gasen sowie der Kontakt der Mittel mit den Augen und der Haut vermieden werden. (Siehe auch Nummer 9.6). Spritzer oder Verunreinigungen müssen sofort mit Wasser und Seife abgewaschen werden. Mit Schädlingsbekämpfungsmittel durchnäßte Arbeitskleidung ist sofort zu wechseln.

7.10 98a Nach der Arbeit sind die benutzten Geräte zu reinigen. Die Reste der Gebrauchslösungen usw. sowie die Spülflüssigkeiten dürfen nicht in Gewässer gelangen. Die anfallenden Abfälle sind entsprechend den abfallrechtlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung der Verordnung zur Bestimmung von Abfällen (AbfBestV) nach § 3 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und der Ta Abfall, Teil 1, als besonders überwachungsbedürftiger Abfall (Sonderabfall) mit den Abfallschüsseln 53 103/4 und 187 14/15 zu entsorgen. Anfallende Kleinmengen einschließlich verunreinigter Verpackungsmaterialien sollen getrennt gesammelt und auf direktem Wege der kommunalen Problemstoffsammlung zugeführt werden.

8 Hygienische Schutzmaßnahmen

8.1Arbeitnehmer, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen, dürfen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im Freien keine Nahrungs- und Genußmittel zu sich nehmen. Für diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in denen sie Nahrungs- und Genußmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu sich nehmen können.

8.2.1Arbeitnehmern, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen, sind Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen.

Wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, sind Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, die durch einen Waschraum mit Duschen von einander getrennt sind.

8.2.2 Eine Duschmöglichkeit ist zur Verfügung zu stellen, wenn der Hersteller des Schädlingsbekämpfungsmittels in der Gebrauchsanweisung vorgegeben hat, daß nach dem Umgang zu duschen ist.

8.3 Nach Ende des Umgangs mit einem Schädlingsbekämpfungsmittel müssen die Kleidung gewechselt und mindestens Gesicht und Hände mit Wasser und Seife gewaschen werden.

8.4 Arbeits- und Schutzkleidung, die durch den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln verunreinigt worden ist, muß in dichtschließenden Transportbehältnissen transportiert werden. Erforderlichenfalls ist die Kleidung im Anschluß an den Transport im Freien zu lüften.

8.5Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen, erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen.

8.6

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