umwelt-online: TRGS 555 - Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV (5)
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Beispiel 2.5

Betriebsanweisung gemäß § 20 GefStoffV


Arbeitsbereich:    Labor Arbeitsplatz:
Tätigkeit:
Labor Dr. Muster
Forschung, Entwick-
lung, Analytik
GEFAHRSTOFF
Flüssige ätzende Stoffe
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT
Stoff verursacht schwere Verätzungen!
SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
  • Kontakt mit Haut und Augen vermeiden!
  • Laborhandschuhe (grün) tragen.
  • Behälter dicht verschlossen halten!
  • Dämpfe nicht einatmen!
  • Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
VERHALTEN IM GEFAHRFALL        Notruf 112
siehe: ÖRTLICHER ALARMPLAN

Unbeteiligte warnen!

Verletzten Erste Hilfe leisten!

Feuerwehr alarmieren!

Vorgesetzten informieren!

Brandgase nicht einatmen!

ERSTE HILFE       Notruf 112
  • Bei Augenkontakt mmd. 10 min mit geöffneten Augenlidern und viel Wasser spülen (Augendusche)!
  • Verunreinigte Kleidung sofort ausziehen und betroffene Haut mit viel Wasser abwaschen (Körperdusche)!
  • Bei Symptomen, die offensichtlich auf Verschlucken, Einatmen oder Einwirkungen auf Haut oder Augen zurückzuführen sind, sofort Arzt aufsuchen
SACHGERECHTE ENTSORGUNG
Fußboden und verunreinigte Gegenstände vorsichtig säubern. Verschüttete Flüssigkeiten mit Bindemittel aufnehmen und in beständigen, verschließbaren und gekennzeichneten Gefäßen sammeln und der Fachstelle Reststoffverwertung zur Rückgewinnung oder Entsorgung übergeben.
Stand: 03/1996

     

     

Beispiel 2.7 A

Teil

A

Allgemeine Zusatzinformation zur Betriebsanweisung nach § 20 Gefahrstoffverordnung
Nummer 3
Betrieb Textilbeschichtung
Abteilung
Datum: 20.3.
Betriebsleiter:
1. Eigenschaften von Gefahrstoffen in Betrieb/Abteilung
    Brand- und Explosionsgefahr durch Lösemittel. Lösemittel gesundheitsschädlich beim Einatmen (z. T.) bei Hautkontakt.
2  Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen
    Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten.
Lebensmittel, Getränke und Tabak nicht in den Betriebsräumen aufbewahren und verzehren.
Nur leitfähiges Schuhwerk und zur Verfügung gestellte Schutzkleidung tragen.
Nur Ex-geschützte Geräte verwenden.
Schweiß- und Wartungsarbeiten nur mit schriftl. Auftrag
3. Sicherheitsorganisation
    Feuerwehr
Werkschutz
Sicherheits-Ingenieur
Umweltschutz-Beauftr
Abfall-Beauftr
Tel. 112  
Tel. 222
Tel. 300
Tel. 300
Tel. 400
Notarzt Tel.
Sanitäter
Betriebsarzt
Werkstatt

Tel. 112
Tel. 500
Tel. 600
Tel. 700
4. Vor Aufnahme der Arbeiten sind folgende Anweisungen zu beachten

4.1 Betriebsanweisung für Arbeitsplatz/Tätigkeit Nr.

    B 1: Ansatzmacherei
B 2: Kaschiermaschine
B 3: Druckmaschine
B 4: Beschichtungsmaschine
B 5: Werkstatt
Ausgehängt am jeweiligen Arbeitsplatz
bzw. Sammelordner im Raum 120
4.2 Betriebsanweisung für Stoff/Stoffgruppe Nr.
    C 1 C 2 C 3 C 4
C 4 C 5
(Leichtentzündliche Lösemittel)
(Gesundheitsschädliche Lösemittel)
5. Weitere einschlägige Vorschriften
    Unfallverhütungsvorschriften: BGV A1, BGV A4, BGV A5
Verordnung über Brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV))
Explosionsschutz-Richtlinie insbesondere Nr. 4
Gefahrstoff-Verordnung insbesondere Abschnitt 3: Umgang
Merkblätter BG Chemie M 017, M 051
(allesamt einsehbar in Raum 120)

Beispiel 2.7 B


Teil

B

Betriebsanweisung nach § 20
Gefahrstoffverordnung
Nummer 3
Arbeitsbereich Ansatzmacherei Datum: 20.3.97
Betriebsleiter:
1. Arbeitsplatz/
Tätigkeit
Ansatzmacherei
Abfüllen, Mischen und Transportieren von
Farbstoffen und Lösemitteln
2. Gefahrstoffbezeichnung
    1. EtAc = Ethylacetat
2. MEK = Methylethylketon
              = 2-Butanon
3. ISOPROP = Isopropylalkohol
                    = 2-Propanol
4. Toluol
(weitere Informationen: Teil C1)
(weitere Informationen: Teil C2)

(weitere Informationen:Teil C3)

(weitere Informationen: Teil C4)
Teile C ausgehängt neben dem Telefon
3. Gefahren für Mensch und Umwelt
    Stoffe 1 - 4 sind leicht entzündlich, Stoff 4 auch gesundheitsschädlich.
Brand- und Explosionsgefahr beim Verschütten und Leckage. Lösemitteldämpfe gesundheitsschädlich beim Einatmen. Flüssigkeiten hautentfettend und z. T. augenreizend. Bei Ausfall der Lüftung/Absaugung können MAK-Werte überschritten werden.
4. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
4.1 Technische Nur die vorhandenen ex-geschützten Geräte verwenden. Ansatz nur in den Metallfässern. Leitfähige Teile erden. Ansätze nicht ohne Abdeckung stehen lassen. Mischer und Siebmaschine nur mit Absaugung (volle Leistung) betreiben. Defekte an Absaugung oder Lüftung sofort an Tel. 700 und Tel. 300 melden. Defekte an techn. Geräten nicht selbst reparieren. Meldung an Werkstatt.
4.2 Organisatorische Nicht mehr als Tagesbedarf an Lösemitteln lagern.
Lüftung und Absaugung: Tägliche Sicht- und Funktionsprüfung der Absauganlagen durch Schichtführer. Monatliche technische Prüfung der Absauganlagen durch den Techniker X; Eintrag ins Wartungsbuch.
4.3 Hygienische Aufbewahrung und Verzehr von Lebens- und Genußmitteln ist in der Ansatzmacherei untersagt.
Lösemittelverunreinigte Kleidung sofort wechseln
4.4 Persönliche Leitfähiges Schuhwerk tragen. Nur die Schutzausrüstung verwenden, die speziell für die Ansatzmacherei beschafft wurde. Lösemittelbeständige Handschuhe und Schürze beim Abfällen und Transport der Fässer sowie beim Reinigen der Siebe tragen. Bei Spritzgefahr, insbesondere beim Dosieren, Abfällen und Siebreinigen, Korbbrille tragen.
Hautpflege: vor Arbeitsbeginn: "Cremaprä L"
bei Arbeitsende: "Postcreme F
5. Verhalten im
   Gefahrfall
Verschütten: Bei größeren Mengen (ca. 1 qm benetzte Bodenfläche)
Filtermaske (Vollschutzm. Filter A2, braun, außen neben der Tür) aufsetzen. Bodenabläufe schließen, Raum verlassen. Meldung an Werkschutz Tel. 222
Kleinere Mengen: Aufnehmen mit ChemizorbR
Brand:
  1. Feuermelder neben der Tür betätigen oder Meldung auf Tel. 222 oder 112 ("wer", "wo", "was")
  2. Entstehungsbrand mit Schaumlöscher bekämpfen. Selbstschutz beachten!
6. Erste Hilfe Bei Ver-
schlucken:
Sofort Sanitäter Tel. 500/
Notarzt Tel. 112
Hautkontakt: Benetzte Kleidung entfernen - mit viel Wasser waschen (Notdusche)
Kleiderbrand: Notdusche
Augen: Mit viel Wasser spülen, Lidspalte dabei offen halten (Augendusche)
Einatmen: Frischluft - ruhig stellen - ggf. Atemspende
Danach: Sanitäter oder Notarat! Zutreffenden Teil C der Betriebsanweisung mitnehmen
7. Sachgerechte
Entsorgung
Lösemittelreste im Originalgebinde zurück an Lager Lösemittelabfälle, ChemizorbR Siebrückstände, verunreinigte Putzlappen in "gelbe Tonne"
Datum: 2.6.1997 Betriebsleiter

Beispiel 2.7 C

Teil

C

Spezielle Zusatzinformation zur  Betriebsanweisung nach § 20
Gefahrstoffverordnung
Nummer 2
Stoff
Stoffgruppe
2-Butanon Datum: 20.3.1997
Betriebsleiter
1. Stoffbezeichnung MEK = Methylethylketon = 2-Butanon = Butanon
CAS-Nr. (78-93-3)
EG-Nr. 606-002-3
2. Kennzeichnung Leicht entzündlich    reizend      Gefahrensymbol: F  Xi
    R 11
R 36/37
S 2
S 9
S 16
S 25
S 33
Leicht entzündlich
Reizt die Augen und die Atmungsorgane
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
von Zündquellen fernhalten - nicht rauchen
Berührung mit den Augen vermeiden
Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen
3. Gefahren
3.1 Gesundheitsschädliche Wirkungen Reizt Augen, Haut und Schleimhäute, entfettet die Haut. Bei Verschlucken Übelkeit und Erbrechen. Aufnahme größerer Mengen führt zu zentralnervösen Störungen mit Benommenheit, Schwindel, Rausch, Blutdruckabfall, Störung von Atem- und Herztätigkeit, Narkose, Verlegung der Atemwege durch Kehlkopfschwellung Geruchsschwelle: ca. 25 ppm
3.2 Brand und Explosion
Siedepunkt 80  °C
Dampfdruck 105 mbar/ 20 °C
Wasserlöslichkeit  290 g/l
VbF: a I
Flammpunkt - 1 °C
Zündtemperatur 505  °C
Ex-Grenzen 1,8-11,5 Vol. %
Löschmittel: Wassersprühstrahl, CO2, Schaum, Pulver
3.3 Besondere Eigenschaften

Heftige Reaktion mit H202, HNO3 und anderen Oxidationsmitteln
WGK 1 (schwach wassergefährdende Stoffe)
Bei Verschütten: absorbieren mit ChemizorbR (→ Verbrennungsanlage) mit viel Wasser nachspülen

4. Erste-Hilfe-Maßnahmen

Beschmutzte Kleidung entfernen, Haut mit viel Wasser waschen. Nach Augenkontakt sofort mit viel Wasser oder physiolog. Kochsalzlösung ausspülen~ Lidspalte dabei offen halten.
Nach Inhalation: Frischluft
Nach Verschlucken: Wasser trinken - später Natriumsulfat (2 %ig), keine Milch, kein Rizinusöl, Arzt zuziehen.

5. Vorsorgeuntersuchungen ./.
6.   MAK-TRK-/BAT-Wert
    MAK-Wert (1988) 200 ppm = 590 mg/m3 Kurzzeitwert - Kategorie II.1 (4 MAK, 15 min. Mittelwert, Überschreitungsfaktor 4 4×pro Schicht)
BAT-Wert (1988) 5 ml/l Harn
Schwangerschaft Gruppe D
7. Beschränkungen

    Jugendliche nur unter Aufsicht eines Fachkundigen beschäftigen

8. Vorschriften, Regeln, Richtlinien, Merkblätter

     Merkblatt BG Chemie  M 017   Lösemittel


ENDE

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