| Fassung vom Januar 2011 | Fassung vom 9. September 2025 |
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| TRGS 610 - Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für
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TRGS 610 - Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) |
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Vom 9. September 2025 (GMBl. Nr. 32 vom 17.10.2025 S. 694) |
| Archiv TRGS
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Archiv TRGS 1998, 2011 |
| Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte
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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom |
| Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) | Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) |
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aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. |
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Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. |
| 1 Anwendungsbereich | 1 Anwendungsbereich |
| (1) Diese TRGS erläutert die Möglichkeiten zur Substitution von
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(1) Diese TRGS erläutert die Möglichkeiten zur Substitution von Vorstrichen und Klebstoffen für die Verlegung von Holzfußböden, Parkett, elastischen, textilen und mehrschichtig modularen Bodenbelägen sowie Laminatböden. |
| (2) Die Substitution hat das
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(2) Die Substitution hat das Ziel, die Gefährdung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu verringern. Sie ist die vorrangige Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Die in dieser TRGS aufgeführten Substitutionsempfehlungen sind unter Beachtung der in der TRGS 600 "Substitution" beschriebenen Vorgehensweise erarbeitet worden. Sie sind entsprechend § 7 Absatz 3 Gefahrstoffverordnung in aller Regel im Betrieb zu befolgen. |
| 2 Begriffsbestimmungen | 2 Begriffsbestimmungen |
| 2.1 Ersatzstoffe | 2.1 Ersatzstoffe |
| Ersatzstoffe im Sinne dieser TRGS sind Stoffe,
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(Stand: 04.12.2025)
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