Regelwerk

TRGS 610 - Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich: Textvergleich der Fassungen Januar 2011 zu 9. September 2025

Fassung vom Januar 2011 Fassung vom 9. September 2025
TRGS 610 - Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) TRGS 610 - Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe: Januar 2011 (GMBl. Nr. 8 vom 02.03.2011 S. 163-165; 09.09.2025 S. 694, aufgehoben) Vom 9. September 2025 (GMBl. Nr. 32 vom 17.10.2025 S. 694)
Archiv TRGS 610 1998 Archiv TRGS 1998, 2011
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS erläutert die Möglichkeiten zur Substitution von stark lösemittelhaltigen Vorstrichen und Klebstoffen für den Bodenbereich im Hochbau. (1) Diese TRGS erläutert die Möglichkeiten zur Substitution von Vorstrichen und Klebstoffen für die Verlegung von Holzfußböden, Parkett, elastischen, textilen und mehrschichtig modularen Bodenbelägen sowie Laminatböden.
(2) Die Substitution hat das Ziel die Gefährdung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu verringern. Sie ist die vorrangige Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Die in dieser TRGS aufgeführten Substitutionsempfehlungen sind unter Beachtung der TRGS 600 "Substitution" beschriebenen Vorgehensweise erarbeitet worden. Sie sind entsprechend den allgemeinen Bestimmungen der TRGS 600 (insbesondere Nummer 5 "Entscheidung über die Substitution") in aller Regel im Betrieb zu befolgen. (2) Die Substitution hat das Ziel, die Gefährdung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu verringern. Sie ist die vorrangige Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Die in dieser TRGS aufgeführten Substitutionsempfehlungen sind unter Beachtung der in der TRGS 600 "Substitution" beschriebenen Vorgehensweise erarbeitet worden. Sie sind entsprechend § 7 Absatz 3 Gefahrstoffverordnung in aller Regel im Betrieb zu befolgen.
2 Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen
2.1 Ersatzstoffe 2.1 Ersatzstoffe
Ersatzstoffe im Sinne dieser TRGS sind Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die mit einer geringeren Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten die stark lösemittelhaltigen Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich ganz oder teilweise ersetzen können.

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(Stand: 04.12.2025)

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