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Technische Regeln für Gefahrstoffe
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TRGS 611 - Verwendungsbeschrankungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können
Ausgabe: Oktober 2002
(BArbBl. 10/2002 S. 67)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.
Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.
1 Anwendungsbereich
(1) Die TRGS 611 betrifft die Verwendung wassermischbarer bzw. wassergemischter Kühlschmierstoffe im gewerblichen Bereich der Be- und Verarbeitung von Werkstücken, d.h. vor allem in der metallverarbeitenden Industrie. Im hier genannten gewerblichen Bereich werden N-Nitrosamine in der Regel weder hergestellt noch verwendet. Sie sind auch nicht oder allenfalls in äußerst geringer Menge (als Verunreinigung) in wassermischbaren Kühlschmierstoffen enthalten, sondern bilden sich erst, wie bereits erwähnt, unter bestimmten Umständen beim Einsatz bestimmter wassergemischter Kühlschmierstoffe durch Nitrosierung sekundärer Amine.
(2) Die TRGS 611 schließt sich an die TRGS 552 "N-Nitrosamine" [1] an und ergänzt diese für den nachstehend beschriebenen speziellen Bereich.
(3) Die TRGS 611 liefert sicherheitstechnische Hinweise für die Zusammensetzung und die Anwendung von wassermischbaren bzw. wassergemischten Kühlschmierstoffen [2] bei der spanenden Fertigung und Umformung von Werkstücken, insbesondere in der metallbe- und -verarbeitenden Industrie. Im Einklang mit dem in der Gefahrstoffverordnung [3] vorgeschriebenen Expositionsverbot soll die Anwendung dieser TRGS das Risiko der N-Nitrosaminbildung beim Einsatz dieser Kühlschmierstoffe und damit die Exposition Beschäftigter in der metallverarbeitenden Industrie weitgehend ausschließen.
(4) N-Nitrosamine sind in wassermischbaren Kühlschmierstoffen, die keine Nitrosierungsagenzien (wie Nitrit) enthalten, nicht oder allenfalls in äußerst geringen Mengen (als Folge von Verunreinigungen) enthalten. Sie können sich unter bestimmten Bedingungen während des Einsatzes wassergemischter Kühlschmierstoffe bilden, und zwar im wesentlichen durch Nitrosierung sekundärer Amine [4-11].
(5) Zur Reduzierung des Risikos der Bildung von N-Nitrosaminen werden eine Reihe von Verwendungsbeschränkungen ausgesprochen, die darauf basieren, Nitrosierungsagenzien fernzuhalten und sekundäre Amine durch geeignete Ersatzstoffe, z.B. primäre Amine, zu ersetzen.
(6) Hinsichtlich der allgemeinen Aspekte des Themenkomplexes N-Nitrosamine und der bereits existierenden allgemeinen, d.h. über den Bereich Kühlschmierstoffe hinausgehenden Regelungen und Vorschriften wird auf die TRGS 552 verwiesen.
2 Begriffsbestimmungen
(1) Kühlschmierstoffe im Sinne dieser TRGS sind die vom Hersteller oder Vertreiber gelieferten wassermischbaren Kühlschmierstoffe ("Kühlschmierstoff-Konzentrate") und die vom Anwender bei der spanenden Fertigung und Umformung von Werkstücken eingesetzten wassergemischten Kühlschmierstoffe (Kühlschmieremulsionen und -lösungen).
(2) N-Nitrosamine im Sinne dieser TRGS sind die in der TRGS 905 [30] genannten N-Nitrosamine sowie andere krebserzeugende N-Nitrosamine, die sich in signifikanter Menge beim Einsatz wassergemischter Kühlschmierstoffe bilden können.
(3) Aufgrund der derzeit vorliegenden Erkenntnisse kann davon ausgegangen werden, dass im wesentlichen die Bildung folgender in der TRGS 905 genannter N-Nitrosamine beim Einsatz bestimmter wassergemischter Kühlschmierstoffe unter bestimmten Umständen möglich ist:
(4) Sollte die Bildung anderer, nicht in der TRGS 905 genannter N-Nitrosamine in wassergemischten Kühlschmierstoffen nachgewiesen werden, so sollen diese N-Nitrosamine vorsorglich wie die obengenannten N-Nitrosamine behandelt werden, es sei denn, sie sind nachweislich nicht kanzerogen.
(5) Die vorliegenden Ergebnisse und Publikationen zeigen deutlich, dass N-Nitrosodiethanolamin (NDELA) mit Abstand das in diesem Zusammenhang am häufigsten auftretende N-Nitrosamin ist [9,11-17]. N-Nitrosodiethanolamin (NDELA) wird daher als Leitsubstanz im Sinne dieser TRGS angesehen.
3 Anforderungen an wassermischbare Kühlschmierstoffe im Anlieferungszustand
3.1 Abwesenheit nitrosierender Agenzien
Wassermischbare Kühlschmierstoffe dürfen keine Nitrosierungsagenzien oder deren Vorstufen (wie Nitrite oder nitritabspaltende Substanzen, z.B. bestimmte organische Nitroverbindungen wie 2-Methyl-2-nitro-1,3-propandiol, 2-Ethyl-2-nitro-1,3-propandiol, 2-Brom-2-nitro-1,3-propandiol, 2-Hydroxymethyl-2-nitro-1,3-propandiol, 4-(2-Nitro-butyl)morpholin, 4,4'-(2-Ethyl-2-nitro-trimethylen)dimorpholin und 5-Methyl-5-nitro-1,3-dioxan) enthalten.
3.2 Gehalt an sekundären Aminen
(1) Wassermischbare Kühlschmierstoffe dürfen keine sekundären Amine als Komponenten enthalten.
(2) Der Gehalt an sekundären Aminen in wassermischbaren Kühlschmierstoffen, der aus Verunreinigungen bzw. Nebenbestandteilen resultiert, darf 0,2 Massen-% (bezogen auf das Kühlschmierstoff-Konzentrat) nicht überschreiten. Dieser Grenzwert gilt sinngemäß auch für sogenannte "verkappte" sekundäre Amine, also solche, die unter Einsatzbedingungen, z.B. durch Hydrolyse, in erheblicher Menge aus anderen Verbindungen freigesetzt werden (z.B. auch aus Bismorpholinomethan).
(3) Sekundäre Amine, die nachweislich nicht oder nur sehr schwer nitrosierbar sind oder deren Nitrosierung nicht zu kanzerogenen N-Nitrosaminen führt, werden von dieser Beschränkung ausgenommen (die bisher in der Literatur genannten "unschädlichen" sekundären Amine wie Di-n-octylamin [9,18], Di-sek.-butylamin [9,18], Alkyl-tert-butylamine [19], Methoxy-methylamin [20], N-Methyl-piperazin [20] und 2,2,6,6-Tetramethyl-piperidin [20] werden üblicherweise nicht in Kühlschmierstoffen eingesetzt und bedürfen ggf. noch der Nachprüfung).
(4) Primäre Amine werden als bevorzugte geeignete Ersatzstoffe für sekundäre Amine angesehen, da deren Nitrosierung nicht zu stabilen N-Nitrosaminen führt. Darüber hinaus kann nach dem Stand der derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnis davon ausgegangen werden, dass primäre Amine die Bildung von N-Nitrosaminen aus sekundären Aminen aufgrund ihrer Inhibitorwirkung hemmen.
(5) Beim Einsatz von tertiären Aminen, die z.Zt. noch sekundäre Amine als Verunreinigungen enthalten, muss auf eine möglichst hohe Reinheit des technischen Produktes geachtet werden.
3.3 Aminfreie Kühlschmierstoffe
(1) Die sogenannten aminfreien Kühlschmierstoffe erfüllen ebenfalls die Anforderungen von Nummer 3 der TRGS 611. Als aminfreie Kühlschmierstoffe werden diejenigen wassermischbaren Kühlschmierstoffe bezeichnet, die im Anlieferungszustand weder freie noch verkappte Amine enthalten.
(2) Beim Einsatz wassergemischter aminfreier Kühlschmierstoffe ist insbesondere auf die Konstanz des pH-Wertes zu achten. Darüber hinaus wird für den Einsatz wassergemischter aminfreier Kühlschmierstoffe die Verwendung von geeigneten Inhibitoren bzw. Fängern zur Hemmung der N-Nitrosamin-Bildung besonders empfohlen, um im Falle von Einschleppungen, Verunreinigungen bzw. der Bildung bestimmter mikrobieller Reaktionsprodukte (siehe Nummer 4.7 und 4.8) ein erhöhtes Risiko der N-Nitrosamin-Bildung zu vermeiden.
3.4 Inhibitoren der Bildung von N-Nitrosaminen
Kühlschmierstoff-Rezepturen, die Inhibitoren bzw. Fänger in einem Ausmaß enthalten, die nachweislich die Bildung von N-Nitrosaminen während des Einsatzes unterbinden, werden von den in Nummer 3.2 aufgeführten Beschränkungen für sekundäre Amine ausgenommen (als Inhibitoren (bzw. Fänger) der Bildung von N-Nitrosaminen werden in der Literatur z.B. primäre Amine und Aminoalkohole [5,9,10,21,22], Aminosäuren [5], Ascorbinsäure und Ascorbinsäure-Derivate [5,9,21-25], Thiole [5,23], Sulfamate [9,21], Alkansulfonamide [21], p-Aminobenzoesäure [21,22] sowie alpha-Tocopherol und alpha-Tocopherol-Derivate [5,22] genannt), wobei bei einem Gehalt an sekundären Aminen im Kühlschmierstoff-Konzentrat von mehr als 0,2 % der wassergemischte Kühlschmierstoff während seines Einsatzes gemäß dem erweiterten Untersuchungsumfang nach Nummer 4.6 und Tabelle 2 der Anlage zur TRGS 611 jeweils im Einzelfall geprüft werden muss.
4 Schutz- und Überwachungsmaßnahmen beim Einsatz wassergemischter Kühlschmierstoffe
4.1 Verpflichtung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat sich nach §§ 16 und 17 GefStoffV zu vergewissern, dass der eingesetzte Kühlschmierstoff den Anforderungen nach Nummer 3 dieser TRGS genügt.
4.2 Vermeidung von Hautkontakt
Bei Kühlschmierstoffen wird der Hautpassage der N-Nitrosamine eine wichtige Bedeutung beigemessen. Aus diesem Grunde ist der Hautkontakt mit dem wassergemischten Kühlschmierstoff auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. In diesem Zusammenhang wird auf die Beachtung der TRGS 150 verwiesen [26].
4.3 Nitratgehalt des Ansetzwassers
(1) Es ist sicherzustellen, dass das für die Bereitung von Kühlschmieremulsionen und -lösungen bzw. zum Nachfüllen benutzte Wasser einen Nitratgehalt von 50 mg/L (entsprechend dem Maximalwert für Nitrat in der Trinkwasser-Verordnung) nicht überschreitet. Der Nitratgehalt des Ansetz- bzw. Nachfüllwassers ist von Zeit zu Zeit zu überprüfen bzw. beim zuständigen Wasserwerk zu erfragen. Ein niedriger Nitratgehalt ist anzustreben, der Nitratwert sollte nach Möglichkeit zumindest unter 25 mg/L (Richtwert gemäß Richtlinie 80/778/EWG) liegen.
(2) Überschreitet der Nitratgehalt des Ansetzwassers 50 mg/L, muss ein Nitratgehalt des Ansetzwassers unter diesem Grenzwert durch Beimischung von demineralisiertem oder anderem nitratarmem Wasser erreicht werden.
4.4 Überwachung des Nitritgehalts
(1) Nitrit ist grundsätzlich wöchentlich im gebrauchten wassergemischten Kühlschmierstoff zu messen.
(2) Ist eine regelmäßige Kontrolle der Gebrauchtemulsion bzw. -lösung und eine entsprechende Dokumentation der Messwerte gewährleistet, kann bei fortgesetzt niedrigen Nitritwerten (dreimal in Folge unter 10 mg Nitrit/L) nach Absprache mit den Überwachungsbehörden ein längeres Messintervall (maximal vier Wochen) für die Nitritmessung festgelegt werden. Bei Werten über 10 mg Nitrit/L ist zum wöchentlichen Messintervall zurückzukehren. Auf die in der BG-Regel 143 gegebenen Empfehlungen für Untersuchungen zur Prüfung gebrauchter wassergemischter Kühlschmierstoffe wird hingewiesen [27].
(3) Bei Überschreitung eines Wertes von 20 mg Nitrit/L ist ein Wechsel oder Teilaustausch des wassergemischten Kühlschmierstoffs durchzuführen oder ein geeigneter Inhibitor bzw. Fänger (zur Hemmung der N-Nitrosamin-Bildung) zuzusetzen. Enthält der wassermischbare Kühlschmierstoff (d.h. das Konzentrat) eine ausreichende Menge eines geeigneten Inhibitors oder Fängers, ist dies der Zugabe eines geeigneten Inhibitors oder Fängers zur Gebrauchtemulsion oder -lösung gleichwertig.
(4) Das Kühlschmierstoffsystem ist bei vollständigem Emulsions- bzw. Lösungswechsel je nach dem Grad der Verschmutzung und des mikrobiellen Befalls effektiv zu reinigen. In diesem Zusammenhang wird auf die in der BG-Regel 143 beschriebenen Reinigungsmaßnahmen hingewiesen [27].
4.5 N-Nitrosamingehalt im wassergemischten Kühlschmierstoff
(1) Der Gehalt an N-Nitroso-diethanolamin (NDELA) im gebrauchten wassergemischten Kühlschmierstoff darf 0,0005 % (5 mg/kg) nicht übersteigen. Bei Beachtung von Nummer 3 und 4.1 gilt der NDELA-Gehalt als eingehalten, wenn der gebrauchte wassergemischte Kühlschmierstoff nicht mehr als 20 mg/L an Nitrit enthält.
(2) Soweit der in Nummer 4.4 genannte Austausch, Teilaustausch oder der Zusatz eines Inhibitors oder Fängers nicht erfolgt bzw. der wassermischbare Kühlschmierstoff (d.h. das Konzentrat) nicht eine ausreichende Menge eines geeigneten Inhibitors bzw. Fängers enthält, ist der NDELA-Gehalt im gebrauchten wassergemischten Kühlschmierstoff und die NDELA-Konzentration in der Luft in Arbeitsbereichen zu bestimmen.
4.6 Erweiterter Untersuchungsumfang für den Sonderfall sekundäraminhaltiger Kuhlschmierstoffe gemäß Nummer 3.4
(1) Bei wassergemischten Kühlschmierstoffen, die gemäß Nummer 3.4 mehr als 0,2 % sekundäre Amine enthalten und die damit nicht die Anforderungen gemäß Nummer 3.2 erfüllen, sind regelmäßige N-Nitrosamin-Untersuchungen im gebrauchten wassergemischten Kühlschmierstoff und in der Luft in Arbeitsbereichen durchzuführen. Es ist dasjenige N-Nitrosamin zu messen, das durch Nitrosierung des eingesetzten sekundären Amins gebildet werden kann (z.B. N-Nitrosodiethanolamin im Falle der Anwesenheit von Diethanolamin oder Diethanolamin-Derivaten, N-Nitroso-morpholin im Falle der Anwesenheit von Morpholin oder Morpholin-Derivaten wie Bismorpholinomethan). Dabei ist bei leicht flüchtigen N-Nitrosaminen (z.B. N-Nitrosomorpholin) der Schwerpunkt auf die Luftmessungen, bei schwer flüchtigen N-Nitrosaminen (z.B. N-Nitroso-diethanolamin) hingegen auf die Messungen im gebrauchten wassergemischten Kühlschmierstoff zu legen.
(2) Für die N-Nitrosamin-Messungen im sekundäraminhaltigen wassergemischten Kühlschmierstoff gilt zunächst (nach Neubefüllung des Kühlschmierstoffsystems) folgendes Untersuchungsintervall: mindestens alle zwei Wochen.
(3) Sollten die Ergebnisse von drei aufeinanderfolgenden N-Nitrosamin-Messungen unter der halben Kennzeichnungsgrenze gemäß § 35 Abs.3 GefStoffV (siehe Absatz 9) liegen und die N-Nitrosamin-Konzentration im wassergemischten Kühlschmierstoff keinen weiteren deutlichen Anstieg zeigen, kann das Untersuchungsintervall auf zwei Monate ausgedehnt werden.
(4) In der Luft in Arbeitsbereichen ist im Falle schwer flüchtiger N-Nitrosamine (z.B. N-Nitroso-diethanolamin) sechs Wochen nach Neubefüllung des Kühlschmierstoffsystems eine N-Nitrosamin-Messung durchzuführen.
(5) Für leicht flüchtige N-Nitrosamine (z.B. N-Nitroso-morpholin) hat die Messung in der Luft in Arbeitsbereichen zunächst alle zwei Wochen nach Neubefüllung des Kühlschmierstoffsystems zu erfolgen.
(6) Weitere N-Nitrosamin-Messungen in der Luft in Arbeitsbereichen müssen durchgeführt werden, wenn eine dauerhaft sichere Einhaltung (gemäß TRGS 402 [31]) des Luftgrenzwertes für N-Nitrosamine (gemäß TRGS 900 [28]) nicht gewährleistet ist oder ein deutlicher Anstieg der N-Nitrosamin-Werte im wassergemischten Kühlschmierstoff festgestellt wurde. Bei leicht flüchtigen N-Nitrosaminen hat parallel zu jeder Bestimmung der N-Nitrosamin-Konzentration im wassergemischten Kühlschmierstoff eine N-Nitrosamin-Messung in der Luft in Arbeitsbereichen zu erfolgen.
(7) Darüber hinaus sind die in der Anlage zur TRGS 611 Tabelle 2 aufgeführten regelmäßigen Untersuchungen (erweiterter Untersuchungsumfang) durchzuführen.
(8) Sollte es Hinweise auf eine N-Nitrosamin-Bildung geben (erheblicher mikrobieller Befall und/oder deutlicher Anstieg des Nitritgehalts und/oder beträchtlicher Abfall des pH-Wertes), sind unverzüglich N-Nitrosamin-Messungen im wassergemischten Kühlschmierstoff und in der Luft in Arbeitsbereichen durchzuführen.
(9) Es ist zu beachten, dass die Kennzeichnungsgrenze als "krebserzeugend" gemäß § 35 Abs.3 GefStoffV für N-Nitroso-morpholin (NMOR) in Zubereitungen (abweichend von N-Nitroso-diethanolamin) 0,0001 % (1 mg/kg) beträgt.
(10) Für die Luft in Arbeitsbereichen gilt der Grenzwert (TRK) von 1 µg/m3 (Summe aller im Arbeitsbereich auftretenden N-Nitrosamine gemäß TRGS 900).
(11) Sämtliche im Rahmen des Einsatzes eines solchen sekundäraminhaltigen wassergemischten Kühlschmierstoffs durchgeführten Messungen sind vom Arbeitgeber zu dokumentieren.
(12) Im Sicherheitsdatenblatt des Kühlschmierstoffs ist vom Hersteller folgender Hinweis aufzunehmen: "Dieser Kühlschmierstoff darf nur unter den Bedingungen der Nummern 3.4 und 4.6 der TRGS 611 eingesetzt werden. Vorliegende Erkenntnisse können beim Hersteller erfragt werden."
4.7 Vermeidung der Einschleppung oder Bildung von Nitrosierungsagenzien
(1) Das Eindringen von Nitrosierungsagenzien in den wassergemischten Kühlschmierstoff und die Bildung von Nitrosierungsagenzien im wassergemischten Kühlschmierstoff erhöhen das Risiko der Bildung von N-Nitrosaminen und sollen daher soweit wie möglich vermieden werden.
(2) Äußere Quellen von Nitrosierungsagenzien, z.B. Stickoxide (infolge des Betriebs von Verbrennungsmotoren, gas- oder dieselbetriebenen Gabelstaplern, Schweißgeräten u.ä. sowie Zigaretten- und anderer Tabakrauch) sind fernzuhalten.
(3) Die Einschleppung von nitrithaltigen Korrosionsschutzmitteln, Reinigungsmitteln, Härtesalzen u.ä. sowie von Nahrungs- und Genussmitteln und anderen derartigen organischen Stoffen in Kühlschmierstoffsysteme soll möglichst weitgehend unterbunden werden. Die Reinigungseinheiten (z.B. Spülbäder) sind regelmäßig auf etwaigen Restnitritgehalt zu prüfen.
(4) Komponenten, die wassergemischten Kühlschmierstoffen während des Einsatzes zugesetzt werden, dürfen ebenfalls keine Nitrosierungsagenzien enthalten.
(5) In bestimmten Fällen kann die mikrobielle Reduktion von Nitrat zu Nitrit eine erhebliche Rolle spielen. Sie sollte nach Möglichkeit vermieden werden, z.B. durch Einsatz mikrobiell möglichst resistenter Kühlschmierstoffe, durch eine regelmäßige Kontrolle und Pflege der Gebrauchtemulsionen bzw. -lösungen und durch entsprechend konzipierte Umlaufsysteme für Emulsionen und Lösungen.
(6) Einbrüche von Fremdölen in Kühlschmierstoffsysteme sind ebenfalls soweit wie möglich zu vermeiden. Eingedrungene Fremdöle sollten durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abskimmen, Absaugen oder Zentrifugieren) entfernt werden.
4.8 Unterbindung der Einschleppung von sekundären Aminen
Die Einschleppung von Fremdstoffen und Verunreinigungen, die sekundäre Amine enthalten oder in erheblicher Menge freisetzen (z.B. bestimmte Korrosionsschutzmittel und Dampfphasen-Korrosionsinhibitoren, Systemreiniger oder andere Reinigungsmittel sowie Hydraulikflüssigkeiten oder Schmierstoffe, die mit sekundären Aminen neutralisierte Phosphorsäureester enthalten), ist zu unterbinden. Dies gilt auch für Komponenten, die wassergemischten Kühlschmierstoffen während des Einsatzes zugesetzt werden.
4.9 Temperatur im Emulsions- bzw. Lösungssystem
Erhöhte Temperaturen begünstigen die Bildung von N-Nitrosaminen und sollten daher vermieden werden. Die Temperatur in Emulsions- und Lösungssystemen sollte bestimmte anwendungstechnisch bedingte Grenzwerte nicht übersteigen, z.B. 40 °C bei vielen Zerspanungs-Operationen und 60 °C beim Warmwalzen von Aluminium.
4.10 pH-Wert
(1) Der pH-Wert des gebrauchten wassergemischten Kühlschmierstoffs ist wöchentlich zu kontrollieren, bei der Bearbeitung von Glas und Keramik (wegen des Übertritts alkalischer anorganischer Substanzen und der daraus resultierenden höheren pH-Werte) monatlich.
(2) Niedrige pH-Werte begünstigen die Bildung von N-Nitrosaminen. Ein erheblicher Abfall des pH-Wertes (d.h. ein andauernder Abfall von mehr als 0,5 pH-Punkten gegenüber dem pH-Wert der entsprechenden frisch angesetzten Emulsion oder Lösung) ist daher zu vermeiden.
(3) Bezüglich geeigneter Gegenmaßnahmen sollte in der Regel der Kühlschmierstoff-Hersteller konsultiert werden. Mögliche Maßnahmen zur Anhebung des pH-Wertes sind beispielsweise die Zugabe eines geeigneten alkalischen Biozids (im Falle erheblichen mikrobiellen Befalls), die Zugabe einer geeigneten organischen base oder die Nachfüllung einer höherkonzentrierten Frischemulsion oder -lösung im Rahmen eines Teilaustauschs.
4.11 Stichprobenregelung für Einzelmaschinen
(1) Im Falle des Einsatzes einer größeren Zahl von Einzelmaschinen gelten die in Nummer 4.4, 4.5, 4.9 und 4.10 festgelegten Messverpflichtungen auch dann als erfüllt, wenn in sachgemäßer Weise Stichproben gebrauchter wassergemischter Kühlschmierstoffe aus jeweils einer oder einigen Einzelmaschinen gezogen und entsprechend untersucht werden. Bei diesem Vorgehen ist darauf zu achten, dass das Stichprobensystem jeweils auf Gruppen von Einzelmaschinen angewandt wird, in denen der gleiche Kühlschmierstoff eingesetzt wird und die unter etwa gleichen oder zumindest ähnlichen Bearbeitungs- und Einsatzbedingungen laufen.
(2) Es ist sicherzustellen, dass die unter den jeweils schwierigsten Bedingungen arbeitenden Einzelmaschinen bzw. die den relativ schwierigsten Bedingungen unterworfenen wassergemischten Kühlschmierstoffe bei der Stichprobenauswahl angemessen vertreten sind. Von Zeit zu Zeit ist zu überprüfen, ob das Stichprobensystem nach wie vor die obengenannten Anforderungen erfüllt.
(3) Eine Stichprobenregelung kann beispielsweise festgelegt werden, indem zunächst in einer Arbeitsbereichsanalyse alle für die mögliche Bildung von N-Nitrosaminen relevanten Parameter, neben den bereits in Nummer 3 und in Nummer 4.3, 4.4, 4.7, 4.8, 4.9 und 4.10 genannten z.B. Ausmaß und Art der eingeschleppten Stoffe (z.B. Fremdöle) und der gebildeten Reaktionsprodukte, Betriebszeiten der Anlage, Lebensdauer des Kühlschmierstoffs, Anwesenheit von Katalysatoren, untersucht werden.
(4) Anschließend wird dann drei Monate lang regelmäßig der Nitritgehalt und der pH-Wert wöchentlich gemessen. Danach wird entschieden, ob die Messergebnisse ausgewählter Anlagen auf andere Arbeitsplätze übertragen werden können.
(5) Wird nur eine von mehreren Anlagen überwacht, ist diejenige mit den ungünstigsten Messergebnissen (d.h. höchster Nitritwert bzw. niedrigster pH-Wert) auszuwählen. In der Arbeitsbereichsanalyse ist sicherzustellen, dass eine ausreichende Korrelation zwischen der gemessenen und den weiteren Anlagen besteht. Messzeitpunkt und Messort sind so zu wählen, dass das höhere Risiko festgestellt wird (abgesehen von den obengenannten Messergebnissen für Nitrit und den pH-Wert z.B. die Anlage mit der höheren Temperatur oder der längeren Einsatzzeit des Kühlschmierstoffs).
(6) Andere angemessene Verfahren zur Einrichtung einer Stichprobenregelung sind zulässig, wenn mit diesen Verfahren die Einbeziehung der Anlagen mit der jeweils höchsten Risikostufe hinsichtlich der möglichen Bildung von N-Nitrosaminen ebenfalls gewährleistet ist.
4.12 Untersuchungsmethoden
Methoden für die obengenannten Untersuchungen sind in der Anlage zu dieser TRGS aufgeführt.
4.13 Luftgrenzwert für Kühlschmierstoffdämpfe und -aerosole
Beim Einsatz von wassergemischten Kühlschmierstoffen ist der Luftgrenzwert für Kühlschmierstoffdämpfe und -aerosole gemäß TRGS 900 zu beachten [28,29]
[1] Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 552 "N-Nitrosamine", BArbBl. Heft 3/1996, S. 65-69 zuletzt geändert BArbBl. Heft 9/998 S. 79
[2] DIN 51385, Kühlschmierstoffe, Begriffe, Beuth Verlag GmbH, Berlin/Köln, Juni 1991
[3] GefStoffV: Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung) vom 15.11.1999 (BGBl. I, S. 2223) in der gültigen Fassung: Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - Regelwerke RW 14
[4] B. C. Challis, The chemistry of formation of N-nitroso compounds, in: G. G. Gibson, C. Ioannides "Safety Evaluation Nitrosatable Drugs and Chemical Eds", S. 16-51, London (1981)
[5] H. Röper, in: "Das Nitrosamin-Problem", DFG-Bericht (Herausgeber: R. Preussmann), S. 189-203, Weinheim (1983)
[6] M. J. Hill, Nitrosamines, S. 50-52, Chichester (England)/ Weinheim (1988)
[7] Beyer/Walter, Lehrbuch der organischen Chemie, S. 164-165, Stuttgart (1991)
[8] B. Streit, Lexikon Ökotoxikologie, S. 456-457, Weinheim (1991)
[9] E. O. Bennett, D. L. Bennett, Tribology International, 17, S. 341-346 (1984)
[10] R. O. Sköld, L. C. Svensson, B. C. Challis, S Internationales Kolloquium "Tribologie 2000", Technische Akademie Esslingen, Band 2, 18.6-1 - 18.6-12 (1992)
[11] M. Tischer, in: "Nitrosamine", Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz, S.13-25, Dortmund (1992)
[12] B. Spiegelhalder, Arbeitssicherheit, S. 188-191 (1980)
[13] B. Spiegelhalder, in: "Das Nitrosamin-Problem", DFG-Bericht (Herausgeber: R. Preussmann), S. 38-39, Weinheim (1983)
[14] M. J. Hill, Nitrosamines, S. 105, Chichester (England)/ Weinheim (1988)
[15] H. Blome, D. Breuer, W. Pfeiffer, D. Wolf, Staub/Reinhaltung der Luft, S. 3-6 (1990)
[16] S. Fadlallah, S. F. Cooper, M. Fournier, D. Drolet, G. Perrault, J. Chromat. Science, 28, S. 5 17-523 (1990)
[17] BIA-Report 6/95 "Kühlschmierstoffe", S. 51, St. Augustin (1995)
[18] S. L. Rose, P. C. Jurs, J. Med. Chem., 25, S. 769-776 (1982)
[19] C.D. Wacker, B. Spiegelhalder, M. Börsönyi, G. Brune, R. Preussmann, IARC Sci.Publ.84, S. 370-374 (1987)
[20] B. Spiegelhalder, in: "Nitrosamine", Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz, S. 77-95, Dortmund (1992)
[21] M. Blankart, N-Nitrosoverbindungen in kosmetischen Mitteln, Dissertation (G. Eisenbrand), Kaiserslautern (1989)
[22] G. Eisenbrand, Vermeidung der Nitrosaminbildung in kosmetischen Mitteln, Untersuchung für IKW/TEGEWA, Kaiserslautern (1994)
[23] M. L. Douglass, B. L. Kabacoff, G. A. Anderson, M. C. Cheng, J.Soc.Cosmet.Chem., 29, S. 581-606 (1978)
[24] M.J.Hill, Nitrosamines, S.60-61, Chichester (England)/ Weinheim (1988)
[25] H. Sommer, Entstehung und Vorkommen von N-Nitrosodialkanolaminen in kosmetischen Mitteln sowie Präventionsmaßnahmen, Dissertation (G. Eisenbrand), Kaiserslautern (1988)
[26] Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 150 "Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen, die durch die Haut resorbiert werden können - Hautresorbierbare Gefahrstoffe", BArbBl. Heft 6/ 1996, S. 31-33
[27] BG-Regel (BGR) 143, "Umgang mit Kühlschmierstoffen", Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, St. Augustin (Entwurf 1999)
[28] Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz". BArbBl. Heft 10/2000, S. 34-63, zuletzt geändert BArbBl. Heft 3/2002 S. 71
[29] Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 901 "Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz", BArbBl. Heft 4/1997, S. 42-53, zuletzt geändert BArbBl. Heft 5/ 2002 S. 110
[30] Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe", BArbBl. Heft 3/2001, S. 97-101, zuletzt geändert BArbBl. Heft 5/2002 S. 116
[31] Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 402 BArbBl. Heft 11/ 1997 S. 27-33 Anhang 1 und 2 BArbBl. Heft 10/1988 S. 40-41 - Anhang 3 BArbBl. Heft 9/1993 S. 77-78 zuletzt geändert BArbBl. Heft 3/1997 S. 76-78
[32] BIA-Report 7/96, "Kühlschmierstoffe", S. 80-83, St. Augustin (1996)
[33] CD-ROM "Sicherer Umgang mit Kühlschmierstoffen", Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit, St. Augustin (2001)
| Untersuchungsmethoden für die Überwachung des Einsatzes wassergemischter Kühlschmierstoffe | Anlage zur TRGS 611 |
(1) Nitrat (im Ansetz- bzw. Nachfüllwasser)
DIN 38405, Teil 9 : Anionen (Gruppe D), Bestimmung des Nitrations (D 9) oder Teststäbchen zum Nachweis und zur halbquantitativen Bestimmung von Nitrationen
(2) Nitrit
DIN 38405, Teil 10 : Anionen (Gruppe D), Bestimmung des Nitritions (D 10) oder Teststäbchen zum Nachweis und zur halbquantitativen Bestimmung von Nitrit-Ionen
(3) N-Nitroso-diethanolamin
siehe BGI 505: Von den Berufsgenossenschaften anerkannte Analyseverfahren zur Feststellung der Konzentration krebserzeugender Arbeitsstoffe in der Luft in Arbeitsbereichen, Verfahren Nr. 36: NDELA-Messung in der Luft in Arbeitsbereichen, Anhang: NDELA-Messung in Kühlschmieremulsionen Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln 1
Verzeichnis der gemäß § 18 Abs. 2 GefStoffV akkreditierten Messstellen
Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP) Regierungspräsidium
Kassel Außenstelle Ludwig-Mond-Str. 43 34112 Kassel Fax-Abruf-Nummer des jeweils aktuellen Messstellenverzeichnisses: 0561/2000-522 oder im Internet unter: http://www.dar.bam.de/ast/rlidap01.html, dort unter AKMP EN 45001
(4) pH-Wert
DIN 51369: Bestimmung des pH-Wertes von wassergemischten Kühlschmierstoffen. Die Benutzung von pH-Spezialindikator-Papier bzw. pH-Spezialindikator-Stäbchen ist zulässig, wenn damit die Präzision der DIN 51369 (Wiederholbarkeit: 0,2 Vergleichbarkeit: 0,3) erreicht wird.
Übersicht über die genannten Untersuchungsmethoden
Tabelle 1 Standard-Untersuchungsprogramm für Kühlschmierstoffe, die die Anforderungen gemäß Nummer 3.2 erfüllen
| Prüfung | Methode | Häufigkeit | Grenzwert | Bemerkungen |
| Nitratgehalt des Ansetz- bzw. Nachfüllwassers | DIN 38405, Teil 9, oder Teststäbchen | von Zeit zu Zeit, siehe Nummer 4.3 | max.50 mg/L | |
| Nitritgehalt des wassergemischten KSS | DIN 38405, Teil 10, oder Teststäbchen | grundsätzlich wöchentlich, siehe Nummer 4.4 | max.20 mg/L | |
| N-Nitroso-diethanolamin (NDELA) im wassergemischten KSS | BGI 505, Verfahren Nr. 36, Anhang | bei Bedarf, siehe Nummer 4.5 | max.0,0005 % (5 mg/kg) [3] | |
| N-Nitroso-diethanolamin in der Luft in Arbeitsbereichen | BGI 505, Verfahren Nr. 36 | bei Bedarf, siehe Nummer 4.5 | max. 1 µg/m3 [28] | |
| Temperatur im System des wassergemischten KSS | Temperaturanzeige | regelmäßig | - | Vermeidung erhöhter Temperatur |
| pH-Wert des wassergemischten KSS | DIN 51369
pH-Spezialindikator- Papier / Stäbchen sind zulässig, wenn damit die Präzision der DIN 51369 erreicht wird. |
wöchentlich
(Glas- und Keramikbearbeitung: monatlich) |
- | Vermeidung eines erheblichen pH-Wert-Abfalls) |
Tabelle 2 Erweiterter Untersuchungsumfang für den Sonderfall sekundäraminhaltiger Kühlschmierstoffe (gemäß Nummer 3.4 und 4.6)
| Prüfung | Methode | Häufigkeit | Grenzwert | Bemerkungen |
| N-Nitrosamine im wassergemischten KSS | BGI 505, Nr. 36, Anhang (NDELA) | siehe Nummer 4.6 | siehe § 35 GefStoffV, Abs. 3 [3] | |
| N-Nitrosamine in der Luft in Arbeitsbereichen | BGI 505, Nr. 36 (NDELA), Nr. 23 (NMOR) |
siehe Nummer 4.6 | max.1 µg/m3 [28] | |
| Nitratgehalt des Ansetz- bzw. Nachfüllwassers | DIN 38405, Teil 9, oder Teststäbchen | von Zeit zu Zeit, siehe Nummer 4.3 | max.50 mg/L | |
| Nitritgehalt des wassergemischten KSS | DIN 38405, Teil 10, oder Teststäbchen | wöchentlich | max.20 mg/L | |
| pH-Wert des wassergemischten KSS | DIN 51369 | wöchentlich | ||
| Abfall des pH-Wertes (gegenüber pH-Wert des frisch angesetzten wassergemischten KSS) | pH-Spezialindikator Papier / Stäbchen sind zulässig, wenn damit die Präzision der DIN 51369 erreicht wird. | max. 0,5 pH-Punkte | ||
| Mikroorganismen | Geeignete Labormethoden [32,33] oder Einmal- Eintauch- Objektträger ("Dip Slides") | wöchentlich | - | Vermeidung von erheblichem mikrobiellem Befall |
| Konzentration des wassergemischten KSS | z.B. Titration auf alkalische KSS Inhaltsstoffe | wöchentlich | - | Vermeidung eines erheblichen Konzentrationsabfalls |
| Temperatur im System des wassergemischten KSS | Temperaturanzeige | regelmäßig | - | Vermeidung erhöhter Temperatur |
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(Stand: 24.02.2022)
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