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Regelwerk

Begründungen zur Bewertung von Stoffen als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe März 1997
(BArbBl. 3/1997 S. 57; 11/1997 S. 44; 8/1999 S. 48, 9/1999 S. 62; 2/2000 S. 82)



als TRGS aufgehoben: wird als Beschlüsse des AGS inhaltlich fortgeschrieben

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben..

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt nach Beratung durch den Ausschuß für Gefahrstoffe Stoffe bekannt, bei denen nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis von einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung für die Beschäftigten auszugehen ist. ( § 52 Abs. 3 GefStoffV).

Diese Bekanntmachung erfolgt durch die TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährden der Stoffe".

Der Ausschuß für Gefahrstoffe begründet seine Bewertungen bzw. schließt sich entsprechenden Vorschlägen und Begründungen an.

Die Begründungen des AGS werden in dieser TRGS bekanntgemacht.

weiter .

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