Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

TRGS 907 - Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Vom 8. November 2011
(GMBl. Nr. 49-51 vom 19.12.2011 S. 1019)


Archivfassung 1999

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

(1) Diese TRGS enthält ein Verzeichnis von Stoffen und Tätigkeiten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen als sensibilisierend gemäß den Kriterien der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG ("Stoffrichtlinie"), der Richtlinie 1999/45/EG ("Zubereitungsrichtlinie") sowie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ("CLP-Verordnung") einzuordnen sind, die jedoch nicht in Anhang VI, Teil 3, Tabellen 3.1 und 3.2 der CLP-Verordnung mit R42 (bzw. mit H334) als sensibilisierend für die Atemwege oder mit R43 (bzw. mit H317) als sensibilisierend für die Haut aufgeführt sind. Die unterschiedlichen Kennzeichnungen hautsensibilisierender und atemwegssensibilisierender Stoffe nach Stoffrichtlinie und CLP-Verordnung sind folgender Tabelle zu entnehmen:

Kennzeichnung nach Stoffrichtlinie Kennzeichnung nach CLP-Verordnung
Gefahrensymbol und -bezeichnung Bezeichnung der besonderen Gefahren Gefahrenklasse und -kategorie GHS- Piktogramm Signal- wort Gefahrenhinweis

Xn Gesundheits- schädlich
R42
Sensibilisierung durch Einatmen möglich.
Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1 Gefahr H334
Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.

Xi Reizend
R43
Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.
Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1 Achtung H317
Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

(2) Stoffe und Zubereitungen/Gemische sind sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung/dem Gemisch charakteristische Störungen (allergische Erkrankungen wie z.B. Bindehautentzündung (Konjunktivitis), Heuschnupfen (Rhinitis allergica), Asthma bronchiale, Nesselsucht (Urtikaria), allergisches Kontaktekzem) auftreten.

(3) Für Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen sind insbesondere der dritte und vierte Abschnitt der GefStoffV zu beachten. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen sind auch der TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" und der TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für Atemwege" zu entnehmen.

2 Kriterien zur Bewertung der sensibilisierenden Wirkung von Gefahrstoffen

(1) Zahlreiche Stoffe können nach wiederholtem Kontakt bei einem Teil der exponierten Beschäftigten zu einer Überempfindlichkeit (Sensibilisierung) führen. Sensibilisierte Beschäftigte können bei erneutem Kontakt eine allergische Erkrankung entwickeln. Eine Sensibilisierung wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Dazu gehören das Sensibilisierungsvermögen des Gefahrstoffes bzw. seiner im Organismus entstehenden Stoffwechselprodukte, die Konzentration, Dauer und Art der Einwirkung, die genetisch determinierte Disposition der Exponierten und der aktuelle Zustand der Gewebe, auf die der sensibilisierende Gefahrstoff trifft. Die gleichzeitige oder zeitnah vorausgehende dermale Exposition gegenüber Reizstoffen erhöht das Risiko einer Hautsensibilisierung.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.02.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion