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Regelwerk

VSK - Abfüllen von organischen Flüssigkeiten
Befüllen von Kanistern, Fässern und IBC mit organischen Flüssigkeiten

- Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis -

Stand: Mai 2016
(Publikationen BAua - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)



Die Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis wurde gemeinsam von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und dem Verband Chemiehandel e. V. (VCH) erstellt.

Die Kapitel 1-7 dieser Handlungsanleitung stellen ein vom AGS als VSK anerkanntes standardisiertes Arbeitsverfahren dar

1 Allgemeines

Gehen Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach oder werden bei Tätigkeiten Gefahrstoffe freigesetzt, so ist der Arbeitgeber nach der Gefahrstoffverordnung [ 1] verpflichtet, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz Maßnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu treffen.

Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen ist die Rangfolge Substitution (Ersatz durch weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren), technische Minimierung der Expositionen, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen zu beachten. Für Gefahrstoffe mit Arbeitsplatzgrenzwert ist deren Einhaltung durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden zu ermitteln (TRGS 402 [ 2]).

Die Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis "Befüllen von Kanistern, Fässern und IBC mit organischen Flüssigkeiten" ist eine branchenspezifische Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen bei der Abfüllung von organischen Flüssigkeiten in Kanister, Fässer und IBC (Intermediate Bulk Container).

Sie wurde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und dem Verband Chemiehandel e. V. (VCH) erarbeitet und vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) in den Anhang der TRGS 420 aufgenommen.

Die Handlungsanleitung kann im Zusammenhang mit Gefährdungen durch freigesetzte Flüssigkeitsdämpfe als standardisiertes Arbeitsverfahren nach TRGS 400 [ 3] auf der Grundlage der Gefahrstoffverordnung [ 1] angewendet werden.

Die vorgegebenen Schutzmaßnahmen wurden auf der Grundlage von Arbeitsplatzmessungen nach der TRGS 402 [ 2] abgeleitet. Bei ihrer Anwendung kann von einer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte für diejenigen Flüssigkeiten ausgegangen werden, die die im Kapitel 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Für diese Flüssigkeiten gilt dann entsprechend TRGS 402 [ 2], dass die Schutzmaßnahmen in Bezug auf die inhalative Exposition ausreichend sind. Dieser Befund gilt auch für Flüssigkeiten ohne Arbeitsplatzgrenzwert, wenn diese ebenso den in Kapitel 2 aufgeführten Bedingungen genügen. Arbeitsplatzmessungen sind dann im Regelfall nicht erforderlich.

Um die dauerhafte Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen sicherzustellen, müssen diese regelmäßig überprüft werden. Dies kann mit Hilfe dieser Handlungsanleitung erfolgen. Der Anwender muss daher in mindestens jährlichem Abstand prüfen, ob die Voraussetzungen dieser Handlungsanleitung für seinen Arbeitsbereich unverändert gültig sind und das Ergebnis dieser Überprüfung dokumentieren.

Weitere Aspekte der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz, außer der inhalativen Exposition, werden in dieser Handlungsanleitung nicht thematisiert und müssen gesondert berücksichtigt werden.

2 Anwendungsbereich

Diese Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis gilt für das Abfüllen von organischen Flüssigkeiten in Kanister, Fässer und IBC. Die verwendete Abfüllanlage muss dabei über eine entsprechende Absaugvorrichtung verfügen.

Der Geltungsbereich dieser Handlungsanleitung erstreckt sich auf alle organischen Flüssigkeiten ("Lösemittel") mit einem Arbeitsplatzgrenzwert größer 9 ppm, die einen Siedepunkt oberhalb 50 °C aufweisen. Die Temperatur der abgefüllten organischen Flüssigkeiten darf 30°C nicht überschreiten. Ebenso in den Geltungsbereich dieser Handlungsanleitung fallen Stoffe ohne Arbeitsplatzgrenzwert und mit einem Siedepunkt größer 50 °C, die aufgrund ihrer H-Sätze [ 4] den Gefährlichkeitsgruppen a oder B entsprechend dem EMKG [ 5] zugeordnet werden können (siehe Tabelle 1). Diese Zuordnung erfolgt auf der Grundlage der H-Sätze, die für die inhalative Exposition relevant sind. Nach einer Zuordnung zu den Gefährlichkeitsgruppen a und B sind zur Ableitung von Schutzmaßnahmen gegen dermale Exposition noch die hautrelevanten H-Sätze zu berücksichtigen (siehe dazu 5.2).

Die Handlungsanleitung gilt auch für das Abfüllen von Gemischen organischer Flüssigkeiten, die mit den entsprechenden H-Sätzen nach Tabelle 1 gekennzeichnet sind. Wird das Gemisch durch Einfüllen in Gebinde erzeugt, so müssen alle der Mischung zugeführten Komponenten die Anforderungen entsprechend dieser Handlungsanleitung erfüllen.

Das in die Gebinde gefüllte Flüssigkeitsvolumen darf dabei nicht größer sein als 1.000 L je Gebinde.

Tabelle 1: Zuordnung von organischen Flüssigkeiten in Gefährlichkeitsgruppen nach EMKG [ 5]

Stoffe mit AGW nach TRGS 900 [ 6]

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