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Regelwerk

Änderungstext

Arbeitsschutz

Gefahrstoffe

Bekanntmachung des BMa vom 09.12.2002 - 111b3 - 35 125-5

(BArbBl. Heft 1 aus 2003 S. 58)



Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat u.a.

beschlossen.

Im Anschluss an die Bekanntmachung des BMa vom 6. Sept. 2002 (BArbBl. Heft 10/2002 S. 64 ) werden bekanntgegeben:

Änderungen und Ergänzungen

Die TRGS 420 (Neufassung 1/2006) "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung" Ausgabe September 1999 (BArbBl. Heft 9/1999 S. 53-58, zuletzt geändert BArbBl. Heft 3/2002 S. 67-68, berichtigt BArbBl. 5/2002 S. 117) wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 2.2. wird der letzte Satz wie folgt neu gefasst:

alt neu
VSK für den Befund Einhaltung von Grenzwerten, die die Voraussetzungen und die Anforderungen der Nummer 4 erfüllen, sind in Anhang 2 dieser TRGS aufgeführt.  "VSK für den Befund Einhaltung von Grenzwerten, die die Voraussetzungen und die Anforderungen der Nummer 4 erfüllen, sind in Anhang 1 (Volltext) bzw. Anhang 2 (Zitat) dieser TRGS aufgeführt"

2. In Nummer 5 Absatz 1 wird der letzte Satz wie folgt neu gefasst:

alt neu
Für weitere VSK für die Arbeitsbereichsüberwachung siehe Anhang 2  "Vorschläge zur Aufnahme von VSK für den Befund dauerhaft sichere Einhaltung oder Einhaltung der Grenzwerte sollten bereits vor Beginn von Untersuchungsprogrammen mit dem Unterausschuss IV des AGS abgestimmt werden.

3. Im Verzeichnis der Anhänge wird Anhang 1 wie folgt genannt:

"Anhang 1: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für den Befund dauerhaft sichere Einhaltung oder Einhaltung von Grenzwerten"

4. In Anhang 1 der TRGS 420 wird die Überschrift wie folgt geändert:

"Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für den Befund dauerhaft sichere Einhaltung oder Einhaltung von Grenzwerten"

5. In Anhang 1 wird in das Inhaltsverzeichnis folgende Nummer VI aufgenommen:

"VI Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) zur Einhaltung des Luftgrenzwertes für Holzstaub bei der Holzbe- und -verarbeitung"

6. In Anhang 1 wird folgende Nummer angefügt:

"VI Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) zur Einhaltung des Luftgrenzwertes für Holzstaub bei der Holzbe- und -verarbeitung"

- wie eingefügt -

7. In Anhang 2 wird die Tabelle wie folgt neu gefasst:

Weitere verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für die Arbeitsbereichsüberwachung

- wie eingefügt -

Die TRGS 530 "Friseurhandwerk" Ausgabe September 2001 (BArbBl. Heft 9/2001 S. 79-85) wird wie folgt geändert und ergänzt:

In Nummer 4 wird der neue Absatz 10 angefügt:

(10) Oxidationshaarfarben, die m-Phenylendiamin oder dessen Salze enthalten, sind nach Maßgabe der TRGS 440 durch andere, weniger gefährdende Produkte zu ersetzen, da diese Inhaltsstoffe wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zur Besorgnis Anlass geben.

Die TRGS 553 "Holzstaub" Ausgabe März 1999 (BArbBl. Heft 3/1999 S. 52-53, zuletzt geändert BArbBl. Heft 3/2002 S. 70) wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Arbeitsbereiche gelten als staubarm, wenn der Luftgrenzwert von 2 mg/m3 dauerhaft sicher eingehalten ist 8.

8) Zur Zeit werden entsprechende verfahrensspezifische Kriterien erarbeitet, die als Anlage zu dieser TRGS veröffentlicht werden sollen. Weitere Hinweise siehe Merkblatt "Holzstaub ZH 1/739.

 Arbeitsbereiche gelten als staubarm, wenn der Luftgrenzwert von 2 mg/m3 dauerhaft sicher eingehalten ist oder durch Anwendung von verfahrens- und stoffspezifische Kriterien die Einhaltung des Grenzwertes nachgewiesen wurde8).

2. Die Fußnote 8) wird wie folgt neu gefasst:

8) Siehe hierzu TRGS 420

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