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Regelwerk
Änderungstext

Änderung und Ergänzung der TRGS 220 "Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern"

Vom 22. Januar 2018
(GMBl. Nr. 15 vom 02.05.2018 S. 257)



- Bek. d. BMAS v. 22.1.2018 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Die TRGS 220 "Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern", Ausgabe Januar 2017, GMBl 2017, S. 127 [ Nr. 8], v. 23.3.2017, wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 4.2 wird Absatz 6 wie folgt neu gefasst:

alt neu
(6) Um Einstufungen nachvollziehen zu können, sollte das Verfahren, das für den jeweiligen Einstufungsendpunkt angewendet wurde, zusammen mit der Einstufung in Abschnitt 2 angegeben werden. Alternativ kann das Einstufungsverfahren auch in Abschnitt 16 angegeben werden. Darüber hinaus sollte analog zur Empfehlung der Angabe von M-Faktoren (gemäß ECHA-Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern) auch die für einen Stoff festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte (SCL, specific concentration limit) aufgeführt werden. "(6) Um Einstufungen nachvollziehen zu können, sollte das Verfahren, das für den jeweiligen Einstufungsendpunkt angewendet wurde, zusammen mit der Einstufung in Abschnitt 2 angegeben werden. Bei der Beschreibung dieses Verfahrens sind ggf. auch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse des Technischen Regelwerks zu berücksichtigen, wie z.B. TRGS 905 und TRGS 90710. Ergänzende Informationen zu Einstufungsverfahren können auch in anderen Abschnitten angegeben werden."

2. Die Fußnote 10 lautet neu: "Alle TRGS u. a. unter www.baua.de/trgs."

3. In Nummer 4.2 werden die Absätze 7 und 8

(7) Beispiel zur Angabe der Einstufung für einen Stoff:
Einstufung
gemäß CLP-Verordnung
Einstufungsverfahren10 SCL oder M-Faktor
Flam. Liq. 2; H225 auf Basis von Prüfdaten
Acute Tox. 4; H332 auf Basis von Prüfdaten
Acute Tox. 4; H312 Erfahrung aus der Praxis/beim Menschen
Acute Tox. 4; H302 Listeneinstufung nach Anhang VI CLP-VO geprüft
Skin Corr. 1B; H314 auf Basis von Prüfdaten Skin Corr. 1B; H314: C> 0,6 %

Skin Irrit. 2;
H315: 0,06 %< C < 0,6 %

Eye Irrit. 2;
H319: 0,06 %< C < 0,6 %

Skin Sens. 1; H317 TRGS 907, gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse
Aquatic Acute 1; H400 auf Basis von Prüfdaten M=10
Aquatic Chronic 2; H411 auf Basis von Prüfdaten

(8) Beispiel zur Angabe der Einstufung für ein Gemisch:

Einstufung
gemäß CLP- Verordnung
Einstufungsverfahren10 SCL oder M-Faktor
Flam. Liq. 2; H225 auf Basis von Prüfdaten
Acute Tox. 4; H332 Berechnungsverfahren
Acute Tox. 4; H312 Berechnungsverfahren
Acute Tox. 4; H302 Berechnungsverfahren
Skin Corr. 1B; H314 Übertragungsgrundsatz "Im Wesentlichen ähnliche Gemische" Skin Corr. 1B; H314: C> 7,0 %

Skin Irrit. 2; H315:
5,0 %< C < 7,0 %
Eye Irrit. 2; H319:
5,0 %< C < 7,0 %

Aquatic Chronic 3; H412 Übertragungsgrundsatz "Interpolation innerhalb einer Toxizitätskategorie" Aquatic Chronic 3, H412: C> 63 %

gestrichen.

4. In Nummer 4.4.1 Absatz 2 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

alt neu
Ist eine Berechnung des AGW-Gemisch aufgrund fehlender Informationen zur Charakterisierung des Kohlenwasserstoffgemischs nicht möglich, sollte ersatzweise der AGW der zutreffenden niedrigsten RCP-Gruppe zur Bewertung einer Exposition angegeben werden (z.B. 200 mg/m3 für die RCP-Gruppe der C7-C8 Aromaten).

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(Stand: 20.08.2018)

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