Regelwerk

TROS Laserstrahlung Teil: Allgemeines: Textvergleich der Fassungen 23.04.2015 zu 09.07.2018

Fassung vom 23.04.2015 Fassung vom 09.07.2018
TROS Laserstrahlung Teil "Allgemeines" TROS Laserstrahlung Teil "Allgemeines"
Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS) Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS)
Vom 23. April 2015 Vom 09. Juli 2018
(GMBl. Nr. 12-15 vom 05.05.2015 S. 211; 09.07.2018 S. 962 18 aufgehoben) (GMBl. Nr. 50-53 vom 21.11.2018 S. 962)
Verlinkung auf andere Teile der TROS und Neufassung dieser in Arbeit
zur aktuellen Fassung
Siehe Fn. * Siehe FN *
IIIb 4 - 34516-7 - Bek. d. BMAS v. 9.7.2018 - IIIb4 - 34516 - 7 -
Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS Laserstrahlung) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Laserstrahlung wieder. Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS Laserstrahlung) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Laserstrahlung wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht. Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TROS Laserstrahlung, Teil "Allgemeines", konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Diese TROS Laserstrahlung Teil "Allgemeines" konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Technische Regel mit ihren Teilen (Allgemeines, Beurteilung der Gefährdung durch Laserstrahlung, Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung sowie Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung) dient dem Schutz der Beschäftigten vor direkten Gefährdungen der Augen und der Haut durch Laserstrahlung am Arbeitsplatz und behandelt auch den Schutz vor Gefährdungen durch indirekte Auswirkungen (z.B. vorübergehende Blendung, Brand- und Explosionsgefahr). (1) Diese Technische Regel mit ihren Teilen (Allgemeines, Beurteilung der Gefährdung durch Laserstrahlung, Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung sowie Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung) dient dem Schutz der Beschäftigten vor direkten Gefährdungen der Augen und der Haut durch Laserstrahlung am Arbeitsplatz und behandelt auch den Schutz vor Gefährdungen durch indirekte Auswirkungen (z.B. vorübergehende Blendung, Brand- und Explosionsgefahr).
(2) Die TROS Laserstrahlung gilt für Laserstrahlung im Wellenlängenbereich zwischen 100 nm und 1 mm (2) Die TROS Laserstrahlung gilt für Laserstrahlung im Wellenlängenbereich zwischen 100 nm und 1 mm
(3) Der Teil "Allgemeines" der TROS Laserstrahlung erläutert den Anwendungsbereich der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) und enthält die wesentlichen Begriffe, die bei der Umsetzung der OStrV hinsichtlich Laserstrahlung relevant sind, sowie Angaben zu tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch Laserstrahlung.

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(Stand: 29.11.2018)

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