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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln hier:
- Änderung der TROS Laserstrahlung Teil "Allgemeines"

Vom 29.04.2021
(GMBl. Nr. 46 vom 23.08.2021 S. 1002)



- Bek. d. BMAS v. 29.4.2021 - IIIb3 - 34516 - 7 -

Gemäß § 9 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) in Verbindung mit § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TROS Laserstrahlung Teil Allgemeines, Ausgabe Juli 2018, GMBl 2018, S. 962 [Nr. 50-53] v. 21.11.2018, bekannt:

In Abschnitt 5.1 "Anforderungen und Aufgaben des LSB" wird der Absatz 1 wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der LSB verfügt
  1. über eine abgeschlossene technische, naturwissenschaftliche, medizinische oder kosmetische Berufsausbildung
    oder
  2. über eine vergleichbare, mindestens zweijährige Berufserfahrung

jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten beruflichen Tätigkeit an entsprechenden Laser-Einrichtungen der Klassen 3R, 3B bzw. 4.

"(1) Der LSB verfügt
  1. über eine abgeschlossene technische, naturwissenschaftliche, medizinische oder kosmetische Berufsausbildung
    oder
  2. über eine vergleichbare, mindestens zweijährige Berufserfahrung.

Der LSB besitzt die notwendigen Erfahrungen und Fachkenntnisse zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 5 Absatz 2 der OStrV. Die konkreten Anforderungen an diese Erfahrungen und Fachkenntnisse hängen von der Anwendung und Komplexität der Laser-Einrichtung ab, für die er bestellt wird. Der LSB hat bereits eine praktische berufliche Tätigkeit ausgeübt.

Hinweis:

Der LSB kann über die in Abschnitt 5.1 Absatz 1 genannten Anforderungen hinaus zusätzlich nach § 2 Absatz 10 der OStrV fachkundig sein, vgl. auch Abschnitt 3.5 des Teils 1 der TROS Laserstrahlung."

GMBl 2021, S. 1002

ENDE

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(Stand: 28.08.2021)

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