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Regelwerk, Abfall, Transport

2. CDNI-VO - 2. CDNI-Verordnung
Zweite Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Vom 16. Dezember 2010
(BGBl. II Nr. 36 vom 21.12.2010 S. 1516)



Auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

(1) Der Beschluss CDNI 2009-I-3 vom 13. Oktober 2009 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800), mit dem die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten Entscheidungen des Exekutivausschusses (EXCOM) genehmigt wurden, wird hiermit in Kraft gesetzt.

(2) Die mit dem Beschluss CDNI 2010-II-1 vom 8. Juni 2010 angenommenen Änderungen der Anlage 2 des Übereinkommens werden hiermit auf den in der Anlage 1 des Übereinkommens genannten deutschen Wasserstraßen in Kraft gesetzt.

(3) Die Beschlüsse werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.



Beschluss CDNI 2009-I-3

Bestätigung und Wiederaufnahme der Entscheidungen
des Exekutivausschusses (EXCOM) gemäß den gemeinsamen Erklärungen von 2007

Die Konferenz der Vertragsparteien, in dem Bewusstsein

nimmt von den gemeinsamen Erklärungen vom 21. September 2007 und vom 1. November 2007 aller Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens Kenntnis,

unter Hinweis

genehmigt die Entscheidungen, die der Ausschuss EXCOM gemäß seinem Auftrag getroffen hat, und insbesondere jene Entscheidungen, die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt sind,

begrüßt die Art und Weise, wie der Ausschuss seinem Auftrag nachgekommen ist,

entbindet den Ausschuss EXCOM von seinem Auftrag und löst ihn auf.

Dieser Beschluss tritt am 1. November 2009 in Kraft.

Anlage zum Beschluss CDNI 2009-I-3

Auftrag des Ausschusses EXCOM (November 2007 bis Oktober 2009)
Genehmigte Entscheidungen

1. Anschaffung eines elektronischen Zahlungssystems im Rahmen von Ausschreibungsverfahren, nach Auswahl der Bewerbungsunternehmen und des wirtschaftlich günstigsten Angebots;

2. Abschluss eines Vertrages durch die Zentralkommission mit Atos Wordline GmbH, unterzeichnet am 14. September 2009, über die Lieferung und die Inbetriebnahme eines elektronischen Zahlungssystems (SPE-CDNI) über einen Zeitraum von maximal sechs Jahren;

3. Ausgaben, die bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens am 1. November 2009 in Höhe von 111.330 Euro (einhundertelftausenddreihundertdreißig Euro) getätigt wurden und die zu Lasten des Haushalts 2009 der KVP und der IAKS gehen;

4. Vereinbarung bezüglich einer Vorfinanzierung in Höhe von 500.000 Euro zwischen dem Sekretariat der Zentralkommission im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten für das Inkrafttreten des Übereinkommens einerseits und dem niederländischen Verkehrsministerium andererseits sowie ratenweise Rückerstattung dieser Summe über den Zeitraum 2011-2014 im Rahmen des Haushalts der IAKS;

5. Aufteilung der Kosten für die Anschaffung und den Betrieb des Systems SPE-CDNI in zwei Teile und Verteilung der Kosten für den Betrieb auf die Mitgliedstaaten nach einem besonderen Verteilungsschlüssel;

6. Annahme eines Verweistitels für das Übereinkommen für alle Amtssprachen des Übereinkommens: "CDNI" (Convention relative à la collecte, au dépôt et à la réception des déchets survenant en navigation rhénane et intérieure).



Beschluss CDNI 2010-II-1

Anwendungsbestimmung - Teil A
Änderungen der Anlage
2
zur Berücksichtigung der Ersetzung des Markensystems durch ein elektronisches Zahlungssystem

Die Konferenz der Vertragsparteien,

in dem Bewusstsein, dass die Anwendungsbestimmung modernen und anerkannten Arbeitsmethoden Rechnung tragen sollte,

in der Erwägung,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens vom 21. September 2007,

gestützt auf Artikel 14 und 19 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt,

verabschiedet die beigefügte Fassung des Kapitels III und der Artikel 4.01 bis 4.03 des Kapitels IV der Anwendungsbestimmung Teil A.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Anlage zum Beschluss CDNI 2010-II-1

Teil A

Kapitel III
Organisation und Finanzierung der Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen

Artikel 3.01 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck

  1. "Schiffsbetreiber" diejenige natürliche oder juristische Person, die die laufenden Ausgaben im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb, insbesondere für den Kauf des verwendeten Kraftstoffs trägt, ersatzweise der Schiffseigner;
  2. "SPE-CDNI" elektronisches Zahlungssystem, das Konten (ECO-Konten), Magnetkarten (ECO-Karten) und mobile elektronische Terminals umfasst.

Artikel 3.02 Innerstaatliche Institution

Die innerstaatliche Institution erhebt die Entsorgungsgebühr und legt der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle Vorschläge zur Festlegung des innerstaatlich erforderlichen Netzes der Annahmestellen vor. Sie hat ferner insbesondere die Aufgabe, nach einem international einheitlichen Muster regelmäßig die Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebs - abfälle und die Summe der erhobenen Entsorgungsgebühren zu erfassen. Die inner staatliche Institution oder die zuständige Behörde überwacht die Kosten der Entsorgung. Die innerstaatliche Institution ist in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle vertreten und hat insbesondere die von dieser Stelle festgestellten vorläufigen und endgültigen Finanzausgleichsbeträge zum festgesetzten Zeitpunkt an andere innerstaatliche Institutionen zu erbringen.

Artikel 3.03 Erhebung der Entsorgungsgebühr

(1) Die Entsorgungsgebühr beträgt 7,5 Euro (zuzüglich MwSt.) pro 1.000 l gelieferten Gasöls. Das Volumen des verkauften Gasöls entspricht dem Volumen bei 15°C.

(2) Schuldner der Entsorgungsgebühr ist der Schiffsbetreiber.

(3) Die Entsorgungsgebühr wird beim Bunkern fällig. Sie muss als Transaktionssumme proportional zur gelieferten Gasölmenge sein.

(4) Die Entsorgungsgebühr wird über das SPE-CDNI entrichtet. Das SPE-CDNI wird von den innerstaatlichen Institutionen betrieben.

(5) Das Verfahren zur Entrichtung der Entsorgungsgebühr mittels SPE-CDNI beruht auf dem Grundsatz der Zahlung eines angemessenen Betrages durch den Schiffsbetreiber an eine innerstaatliche Institution, mit der die künftig geschuldeten Entsorgungsgebühren beglichen werden. Das Verfahren umfasst folgende Bestandteile:

  1. die Eröffnung eines ECO-Kontos durch den Schiffsbetreiber oder seinen Beauftragten bei der innerstaatlichen Institution seiner Wahl;
  2. die Ausstellung einer oder mehrerer ECO-Karten, die zu dem an der Gebührentransaktion beteiligten ECO-Konto Zugang geben, durch diese innerstaatliche Institution;
  3. die Überweisung eines ausreichenden Betrages durch den Schiffsbetreiber oder seinen Beauftragten zugunsten des betreffenden ECO-Kontos auf das Bankkonto der betreffenden innerstaatlichen Institution zur Zahlung der Entsorgungsgebühr;
  4. die Abbuchung der Entsorgungsgebühr vom betreffenden ECO-Konto beim Bunkern mittels ECO-Karte und die Abwicklung der Transaktion über ein mobiles elektronisches Terminal durch die Bunkerstelle. Hierfür händigt der Schiffsführer der Bunkerstelle während des Bunkervorgangs die ECO-Karte aus.

(6) Abweichend von Absatz 4 erfolgt die Entrichtung der Entsorgungsgebühr durch den Schiffsbetreiber in den folgenden Fällen im Wege eines schriftlichen Verfahrens:

  1. das SPE-CDNI ist defekt oder außer Betrieb;
  2. der Schiffsführer legt keine ECO-Karte vor oder die vorgelegte ECO-Karte ist ungültig;
  3. das Guthaben auf dem ECO-Konto ist nicht ausreichend.

(7) In den unter Absatz 6 genannten Fällen übermittelt die Bunkerstelle der innerstaatlichen Institution des Landes, in dem das Bunkern stattgefunden hat, innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als sieben Kalendertagen die Angaben, die für die Entrichtung der Entsorgungsgebühr in Bezug auf die entsprechende Lieferung von Gasöl erforderlich sind. Die innerstaatliche Institution trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Erhebung der geschuldeten Gebühren. Gegebenenfalls kann sie den Vorgang einer der anderen nationalen Institutionen übergeben.

(8) Für Transaktionen, die unter Absatz 6 Buchstabe b) und c) fallen, hat der Schiffsbetreiber an die innerstaatliche Institution des Landes, in dem das Bunkern stattgefunden hat, Verwaltungsgebühren zu entrichten; die Höhe dieser Gebühren wird von der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle für alle Vertragsparteien einheitlich festgelegt.

(9) Eine innerstaatliche Institution kann in Einzelfällen, in denen die Anwendung des Verfahrens laut Absatz 4 und 5 im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Entrichtung aus Sicht dieser innerstaatlichen Institution nicht angemessen ist, einzelne Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Lieferung von Gasöl und die Entrichtung der Entsorgungsgebühr treffen. Diese Ausnahmeregelungen, die der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle bekannt zu machen sind, müssen den sonstigen Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen.

(10) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen.

Artikel 3.04 Kontrolle der Erhebung der Entsorgungsgebühr und der Kosten der Annahme und Entsorgung

(1) Bei jedem Bezug von Gasöl ist durch die Bunkerstelle ein Bezugsnachweis für Gasöl auszufertigen. Dieser soll mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Fahrzeugs, einheitliche europäische Schiffsnummer oder eine andere Angabe zur eindeutigen Identifizierung des Fahrzeugs, Name des Schiffsbetreibers oder des Schiffsführers, bezogene/abgegebene Gasölmenge (in Liter entsprechend dem Volumen bei 15°C, auf den nächsten vollen Liter gerundet), Ort und Datum, Unterschrift des Schiffsführers und der Bunkerstelle.

(2) Die vom SPE-CDNI für die Gebührentransaktion ausgegebene Quittung ist dem Bezugsnachweis beizufügen. Eine Kopie des Bezugsnachweises und der Quittung erhält der Schiffsführer, der sie mindestens zwölf Monate an Bord aufzubewahren hat. Eine weitere Ausfertigung des Bezugsnachweises und der Quittung verbleibt mindestens zwölf Monate bei der Bunkerstelle.

(3) Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens nach Artikel 3.03 Absatz 6 vermerkt die Bunkerstelle auf dem Bezugsnachweis, dass der Schiffsbetreiber die Entsorgungsgebühr nicht entrichtet hat.

(4) Die Übereinstimmung zwischen den von den Fahrzeugen bezogenen Gasöl - mengen und der Summe der entrichteten Entsorgungsgebühren wird durch die innerstaatliche Institution oder durch die zuständige Behörde anhand der von den Bunkerstellen vorzulegenden Bezugsnachweise für Gasöl kontrolliert.

(5) Die zuständige Behörde kann an Bord der Fahrzeuge die Entrichtung der Entsorgungsgebühr sowie die entsorgten Mengen der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, insbesondere durch Vergleich der in den geeigneten Borddokumenten eingetragenen Fahrten mit den im Bezugsnachweis für Gasöl enthaltenen Angaben kontrollieren.

(6) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Annahmestellen die Angaben über die entsorgten Mengen sowie die Kosten der Entsorgung anhand der geeigneten Dokumente kontrollieren.

(7) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Bunkerstellen die Angaben über die an gebührenpflichtige Schiffe gelieferten Mengen an Gasöl kontrollieren.

(8) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen.

Kapitel IV
Internationaler Finanzausgleich

Artikel 4.01 Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle

(1) Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle tritt einmal jährlich im letzten Quartal zusammen, um den Finanzausgleich des vergangenen Jahres zu verabschieden und gegebenenfalls der Konferenz der Vertragsparteien eine Änderung der Höhe der Entsorgungsgebühr sowie eine etwa notwendige Anpassung des vorhandenen Netzes der Annahmestellen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schifffahrt und der Wirtschaftlichkeit der Entsorgung vorzuschlagen. Sie kann jederzeit auf Vorschlag des Sekretariats zusammentreten oder wenn die Vertreter zweier innerstaatlicher Institutionen dies verlangen.

(2) Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle legt einheitliche Verfahren und Modalitäten für die Durchführung der vorläufigen und jährlichen Finanzausgleiche fest.

(3) Alle finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit der Entsorgungsgebühr erfolgen in Euro.

Artikel 4.02 Vorläufiger Finanzausgleich

(1) Die innerstaatlichen Institutionen melden dem Sekretariat der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle vierteljährlich jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November

  1. die Mengen der im vorhergehenden Vierteljahr gesammelten und entsorgten öl- und fetthaltigen Abfälle;
  2. die gesamten Annahme- und Entsorgungskosten für die angegebenen Mengen nach Buchstabe a;
  3. die Mengen des an die Fahrzeuge abgegebenen Gasöls, für die eine Entsorgungsgebühr zu entrichten ist;
  4. die Summe der eingenommenen Entsorgungsgebühren;
  5. die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 5 des Übereinkommens.

Die Modalitäten für das Verfahren werden von der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle festgelegt.

(2) Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle ermittelt auf der Grundlage der Meldungen nach Absatz 1 sowie unter Zugrundelegung des Ausgleichsverfahrens nach Artikel 4.04 für jedes abgelaufene Vierteljahr einen vorläufigen Finanzausgleich und übermittelt die Beträge innerhalb von zwei Wochen nach Eingang sämtlicher Meldungen nach Absatz 1 an die innerstaatlichen Institutionen.

(3) Die innerstaatlichen Institutionen, die im Rahmen des vierteljährlichen Finanzausgleichs eine Zahlung zu erbringen haben, sind verpflichtet, diese Zahlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Zahlungsaufforderung an die innerstaatlichen Institutionen, denen die Ausgleichszahlung zusteht, zu leisten.

Artikel 4.03 Jährlicher Finanzausgleich

(1) Die innerstaatlichen Institutionen legen dem Sekretariat der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle ihre Jahresabrechnung für das vergangene Geschäftsjahr bis spätestens 15. Oktober des laufenden Jahres vor. Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle legt den Finanzausgleich für das Vorjahr bei ihrer ordentlichen Sitzung fest.

(2) Die innerstaatlichen Institutionen sind zur Leistung der aufgrund des endgültigen Finanzausgleichs nach Artikel 4.02 Absatz 3 für das Vorjahr geschuldeten Zahlungen verpflichtet.

ENDE

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