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Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel vom 10. September 1998
Vom 28. August 2000
(BGBl. II Nr. 26 vom 01.09.2000 S. 1058; 29.07.2009 S. 922)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -
im Bewußtsein der schädlichen Wirkungen bestimmter gefährlicher Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt,unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und des Kapitels 19 der Agenda 21 über den umweltverträglichen Umgang mit toxischen Chemikalien einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen internationalen Handels mit toxischen und gefährlichen Produkten,
in Würdigung der vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) geleisteten Arbeit bei der Anwendung des freiwilligen "Verfahrens der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung" (Prior Informed Consent - PIC), das in den geänderten Londoner Leitlinien für den Informationsaustausch über Chemikalien im internationalen Handel des UNEP (Guidelines for the Exchange of Information on Chemicals in International Trade; im folgenden als "geänderte Londoner Leitlinien" bezeichnet) und dem Internationalen Verhaltenskodex der FAO für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (im folgenden als "Internationaler Verhaltenskodex" bezeichnet) verankert ist,
unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, insbesondere der Notwendigkeit, die staatlichen Fähigkeiten und Kapazitäten im Bereich des Chemikalien-Managements, auch durch Technologietransfer, Bereitstellung finanzieller und technischer Hilfe und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu stärken,
in Anbetracht des spezifischen Informationsbedarfs mancher Länder betreffend Transitverkehr,
in der Erkenntnis, daß in allen Ländern eine gute Praxis des Chemikalien-Managements gefördert werden sollte, wobei unter anderem die im Internationalen Verhaltenskodex und im Ethikkodex des UNEP betreffend den internationalen Handel mit Chemikalien (UNEP Code of Ethics on the International Trade in Chemicals) festgelegten freiwilligen Normen zu berücksichtigen sind,
in dem Wunsch sicherzustellen, daß im Einklang mit den Grundsätzen der geänderten Londoner Leitlinien und dem Internationalen Verhaltenskodex aus ihren Hoheitsgebieten ausgeführte gefährliche Chemikalien so verpackt und gekennzeichnet werden, daß ein ausreichender Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet ist,
in der Erkenntnis, daß sich Handels- und Umweltpolitik mit dem Ziel wechselseitig unterstützen sollten, nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen,
unter nachdrücklichem Hinweis darauf, daß dieses Übereinkommen nicht so auszulegen ist, als beinhalte es in irgendeiner Weise eine Änderung der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften zu Chemikalien im internationalen Handel oder zum Umweltschutz,
mit der Maßgabe, daß die vorstehenden Beweggründe nicht dazu bestimmt sind, eine Hierarchie zwischen diesem Übereinkommen und anderen völkerrechtlichen Übereinkünften zu schaffen,
entschlossen, die menschliche Gesundheit, einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, und die Umwelt vor den potentiell schädlichen Wirkungen bestimmter gefährlicher Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel zu schützen
- sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Ziel
Ziel dieses Übereinkommens ist es, die gemeinsame Verantwortung und gemeinschaftliche Bemühungen der Vertragsparteien im internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien zu fördern, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden zu bewahren und durch Erleichterung des Austauschs von Informationen über die Merkmale dieser Chemikalien, durch Schaffung eines innerstaatlichen Entscheidungsprozesses für ihre Ein- und Ausfuhr und durch Weitergabe dieser Entscheidungen an die Vertragsparteien zu ihrer umweltverträglichen Verwendung beizutragen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
Artikel 3 Geltungsbereich des Übereinkommens
(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf:
Artikel 4 Bezeichnete nationale Behörden
(1) Jede Vertragspartei bezeichnet eine oder mehrere nationale Behörden, die befugt sind, in ihrem Namen zu handeln und die nach diesem Übereinkommen erforderlichen Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen.
(2) Jede Vertragspartei bemüht sich zu gewährleisten, daß dieser Behörde oder diesen Behörden ausreichende Mittel zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen.
(3) Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat spätestens bis zum Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für diese Vertragspartei Namen und Anschrift dieser Behörde(n) mit. Außerdem teilt sie dem Sekretariat unverzüglich jede Änderung des Namens oder der Anschrift dieser Behörde(n) mit.
(4) Das Sekretariat informiert die Vertragsparteien umgehend über die nach Absatz 3 bei ihr eingegangenen Mitteilungen.
Artikel 5 Verfahren für verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien
(1) Jede Vertragspartei, die unmittelbar geltende Rechtsvorschriften erlassen hat, notifiziert diese dem Sekretariat schriftlich. Eine solche Notifikation erfolgt so bald wie möglich, jedoch spätestens neunzig Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind, und enthält, soweit verfügbar, auch die nach Anlage I erforderlichen Informationen.
(2) Jede Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für diese Vertragspartei schriftlich ihre zu diesem Zeitpunkt unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften; die Vertragsparteien, die unmittelbar geltende Rechtsvorschriften aufgrund der geänderten Londoner Leitlinien oder des Internationalen Verhaltenskodex notifiziert haben, müssen diese Notifikationen nicht erneut vorlegen.
(3) Das Sekretariat prüft so bald wie möglich, in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Erhalt einer Notifikation aufgrund der Absätze 1 und 2, ob die Notifikation die nach Anlage I erforderlichen Informationen enthält. Ist dies der Fall, übermittelt das Sekretariat allen Vertragsparteien unverzüglich eine Zusammenfassung der ihr zugeleiteten Informationen. Enthält die Notifikation nicht die erforderlichen Informationen, läßt das Sekretariat der notifizierenden Vertragspartei eine entsprechende Mitteilung zukommen.
(4) Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien alle sechs Monate eine kurze Zusammenfassung der ihr aufgrund der Absätze 1 und 2 zugeleiteten Informationen, einschließlich Informationen über diejenigen Notifikationen, die nicht alle nach Anlage I erforderlichen Informationen enthalten.
(5) Sobald das Sekretariat aus zwei PIC-Regionen mindestens je eine Notifikation zu einer bestimmten Chemikalie erhalten hat, die nachweislich die Anforderungen der Anlage I erfüllt, leitet sie diese Notifikationen an den Chemikalienprüfungsausschuß weiter. Die Zusammensetzung der PIC-Regionen wird in einem auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien durch Konsens zu fassenden Beschluß festgelegt.
(6) Der Chemikalienprüfungsausschuß überprüft die in diesen Notifikationen enthaltenen Informationen und übermittelt der Konferenz der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den in Anlage II niedergelegten Kriterien Empfehlungen im Hinblick darauf, ob die betreffende Chemikalie dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen und dementsprechend in Anlage III aufgenommen werden soll.
Artikel 6 Verfahren für sehr gefährliche Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel-Formulierungen
(1) Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind oder deren Wirtschaftssystem sich im Übergang befindet und in deren Hoheitsgebiet eine sehr gefährliche Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel-Formulierung unter Anwendungsbedingungen Probleme verursacht, können dem Sekretariat die Aufnahme dieser Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel-Formulierung in Anlage III vorschlagen. Für die Erarbeitung eines Vorschlags kann die Vertragspartei fachliche Hilfe aus jeder einschlägigen Quelle in Anspruch nehmen. Der Vorschlag muß auch die nach Anlage IV Teil 1 erforderlichen Informationen enthalten.
(2) Das Sekretariat prüft so bald wie möglich, in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Erhalt eines Vorschlags nach Absatz 1, ob der Vorschlag die nach Anlage IV Teil 1 erforderlichen Informationen enthält. Ist dies der Fall, übermittelt das Sekretariat allen Vertragsparteien unverzüglich eine Zusammenfassung der ihr zugeleiteten Informationen. Enthält der Vorschlag nicht die erforderlichen Informationen, läßt das Sekretariat der vorschlagenden Vertragspartei eine entsprechende Mitteilung zukommen.
(3) Das Sekretariat sammelt die in Anlage IV Teil 2 vorgesehenen zusätzlichen Informationen zu den nach Absatz 2 übermittelten Vorschlägen.
(4) Sind die Anforderungen der Absätze 2 und 3 im Hinblick auf eine bestimmte sehr gefährliche Pflanzenschutz- bzw. Schädlingsbekämpfungsmittel-Formulierung erfüllt worden, leitet das Sekretariat den Vorschlag und die dazugehörigen Informationen an den Chemikalienprüfungsausschuß weiter.
(5) Der Chemikalienprüfungsausschuß überprüft die in dem Vorschlag enthaltenen Informationen und die gesammelten zusätzlichen Informationen und übermittelt der Konferenz der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den in Anlage IV Teil 3 niedergelegten Kriterien Empfehlungen im Hinblick darauf, ob die betreffende sehr gefährliche Pflanzenschutz- bzw. Schädlingsbekämpfungsmittel-Formulierung dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen und dementsprechend in Anlage III aufgenommen werden soll.
Artikel 7 Aufnahme von Chemikalien in Anlage III
(1) Für jede Chemikalie, in deren Fall der Chemikalienprüfungsausschuß entschieden hat, sie für die Aufnahme in Anlage III zu empfehlen, arbeitet er einen Entwurf für ein Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses aus. Das Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses soll sich mindestens auf die in Anlage I beziehungsweise Anlage IV enthaltenen Informationen stützen und auch Informationen über Verwendungen der Chemikalie in einer anderen Kategorie als derjenigen, auf die sich die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften beziehen, umfassen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Empfehlung wird zusammen mit dem Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses der Konferenz der Vertragsparteien zugeleitet. Die Konferenz der Vertragsparteien entscheidet darüber, ob die Chemikalie dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen soll, nimmt dementsprechend die Chemikalie in Anlage III auf und genehmigt den Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses.
(3) Ist eine Entscheidung über die Aufnahme einer Chemikalie in Anlage III getroffen und das dazugehörige Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigt worden, gibt das Sekretariat diese Informationen unverzüglich an alle Vertragsparteien weiter.
Artikel 8 Chemikalien im freiwilligen Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung
Bei allen vor der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in das freiwillige Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung einbezogenen Chemikalien - ausgenommen solche, die in Anlage III aufgenommen sind - beschließt die Konferenz der Vertragsparteien auf dieser Tagung ihre Aufnahme in Anlage III, sofern sie zu der Überzeugung gelangt ist, daß sämtliche Anforderungen für die Aufnahme in diese Anlage erfüllt worden sind.
Artikel 9 Streichung von Chemikalien aus Anlage III
(1) Legt eine Vertragspartei dem Sekretariat Informationen vor, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufnahme einer Chemikalie in Anlage III nicht verfügbar waren, und geht aus diesen Informationen hervor, daß der Verbleib dieser Chemikalie in Anlage III nach den einschlägigen Kriterien in Anlage II beziehungsweise Anlage IV nicht mehr gerechtfertigt ist, so leitet das Sekretariat die Informationen an den Chemikalienprüfungsausschuß weiter.
(2) Der Chemikalienprüfungsausschuß überprüft die ihm nach Absatz 1 zugeleiteten Informationen. Für jede Chemikalie, in deren Fall er in Übereinstimmung mit den einschlägigen Kriterien in Anlage II beziehungsweise Anlage IV entschieden hat, sie für die Streichung aus Anlage III zu empfehlen, arbeitet er einen geänderten Entwurf eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses aus.
(3) Eine Empfehlung nach Absatz 2 wird der Konferenz der Vertragsparteien zusammen mit dem geänderten Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses zugeleitet. Die Konferenz der Vertragsparteien entscheidet darüber, ob die Chemikalie aus Anlage III gestrichen und der geänderte Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses genehmigt werden soll.
(4) Ist eine Entscheidung über die Streichung einer Chemikalie aus Anlage III getroffen und das dazugehörige geänderte Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigt worden, gibt das Sekretariat diese Informationen unverzüglich an alle Vertragsparteien weiter.
Artikel 10 Verpflichtungen im Hinblick auf Einfuhren von in Anlage III aufgenommenen Chemikalien
(1) Jede Vertragspartei erläßt geeignete Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften, um eine frühzeitige Entscheidung über die Einfuhr von in Anlage III aufgenommenen Chemikalien zu gewährleisten.
(2) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat so bald wie möglich, jedoch spätestens neun Monate nach Absendung des in Artikel 7 Absatz 3 bezeichneten Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses, eine Antwort im Hinblick auf die künftige Einfuhr der betreffenden Chemikalie. Ändert eine Vertragspartei diese Antwort, so legt sie dem Sekretariat die geänderte Antwort unverzüglich vor.
(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist übermittelt das Sekretariat einer Vertragspartei, die eine solche Antwort nicht erteilt hat, unverzüglich eine entsprechende schriftliche Aufforderung. Sollte die Vertragspartei keine Antwort erteilen können, hilft ihr das Sekretariat gegebenenfalls, innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 letzter Satz genannten Frist eine Antwort vorzulegen.
(4) Eine Antwort nach Absatz 2 besteht entweder aus:
(5) Eine Antwort nach Absatz 4 Buchstabe a oder b bezieht sich auf die für die Chemikalie in Anlage III angegebene(n) Kategorie(n).
(6) Einer endgültigen Entscheidung soll auch eine Beschreibung aller Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften beiliegen, auf die sie sich stützt.
(7) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat spätestens bis zum Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für diese Vertragspartei Antworten zu jeder in Anlage III aufgenommenen Chemikalie. Vertragsparteien, die diese Antworten aufgrund der geänderten Londoner Leitlinien oder des Internationalen Verhaltenskodex erteilt haben, müssen sie nicht erneut vorlegen.
(8) Jede Vertragspartei stellt ihre Antworten nach diesem Artikel in Übereinstimmung mit ihren Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften den Betroffenen innerhalb ihres Hoheitsbereichs zur Verfügung.
(9) Eine Vertragspartei, die aufgrund der Absätze 2 und 4 oder des Artikels 11 Absatz 2 entscheidet, der Einfuhr einer Chemikalie nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zuzustimmen, muß - sofern sie dies nicht bereits getan hat - gleichzeitig folgendes verbieten oder es denselben Bedingungen unterwerfen:
(10) Alle sechs Monate informiert das Sekretariat sämtliche Vertragsparteien über die ihr zugegangenen Antworten. Diese Information schließt, soweit vorhanden, auch eine Beschreibung der Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften ein, auf die sich die Entscheidungen stützen. Das Sekretariat informiert darüber hinaus die Vertragsparteien über alle Fälle, in denen keine Antwort übermittelt worden ist.
Artikel 11 Verpflichtungen im Hinblick auf Ausfuhren von in Anlage III aufgenommenen Chemikalien
(1) Jede ausführende Vertragspartei
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß eine in Anlage III aufgenommene Chemikalie nicht aus ihrem Hoheitsgebiet an eine einführende Vertragspartei ausgeführt wird, die unter außergewöhnlichen Umständen keine Antwort übermittelt hat oder die eine vorläufige Antwort übermittelt hat, die keine vorläufige Entscheidung enthält, es sei denn,
Die Verpflichtungen der ausführenden Vertragsparteien nach diesem Absatz treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Sekretariat die Vertragsparteien erstmals nach Artikel 10 Absatz 10 darüber informiert hat, daß eine Vertragspartei keine Antwort übermittelt hat oder daß sie eine vorläufige Antwort übermittelt hat, die keine vorläufige Entscheidung enthält; sie gelten für die Dauer eines Jahres.
Artikel 12 Ausfuhrnotifikation
(1) Wird eine von einer Vertragspartei verbotene oder strengen Beschränkungen unterworfene Chemikalie aus dem Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ausgeführt, so notifiziert sie der einführenden Vertragspartei die Ausfuhr. Die Ausfuhrnotifikation muß die in Anlage V aufgeführten Informationen enthalten.
(2) Die Notifikation der Ausfuhr der betreffenden Chemikalie erfolgt vor der ersten Ausfuhr nach Erlaß der entsprechenden unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften. Danach erfolgt sie vor der ersten Ausfuhr eines jeden Kalenderjahres. Die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei kann darauf verzichten, daß vor der Ausfuhr eine Notifikation zu erfolgen hat.
(3) Sobald eine ausführende Vertragspartei unmittelbar geltende Rechtsvorschriften erlassen hat, die zu wesentlichen Änderungen im Hinblick auf das Verbot oder die strenge Beschränkung der Chemikalie führen, legt sie eine aktualisierte Ausfuhrnotifikation vor.
(4) Die einführende Vertragspartei bestätigt den Empfang der ersten nach Erlaß der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften bei ihr eingegangenen Ausfuhrnotifikation. Hat die ausführende Vertragspartei diese Bestätigung nicht binnen dreißig Tagen nach Absendung der Ausfuhrnotifikation erhalten, so legt sie eine zweite Ausfuhrnotifikation vor. Die ausführende Vertragspartei bemüht sich nach Kräften sicherzustellen, daß die einführende Vertragspartei die zweite Notifikation erhält.
(5) Die in Absatz 1 niedergelegten Verpflichtungen einer Vertragspartei entfallen,
Artikel 13 Begleitinformationen für ausgeführte Chemikalien
(1) Die Konferenz der Vertragsparteien regt die Weltzollorganisation an, den in Anlage III aufgenommenen einzelnen Chemikalien beziehungsweise Chemikaliengruppen im Rahmen des Harmonisierten Systems bestimmte Zoll-Codes zuzuordnen. Jede Vertragspartei verlangt, daß ein einer solchen Chemikalie zugeordneter Code bei der Ausfuhr in den Versandpapieren der Chemikalie vermerkt ist.
(2) Unbeschadet etwaiger Vorschriften der einführenden Vertragspartei schreibt jede Vertragspartei vor, daß sowohl für die in Anlage III aufgenommenen Chemikalien als auch für die in ihrem Hoheitsgebiet verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalien bei der Ausfuhr Kennzeichnungsvorschriften gelten, die unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen gewährleisten, daß ausreichende Informationen über Risiken und/oder Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zur Verfügung stehen.
(3) Unbeschadet etwaiger Vorschriften der einführenden Vertragspartei kann jede Vertragspartei vorschreiben, daß für die in ihrem Hoheitsgebiet umwelt- oder gesundheitsbezogenen Kennzeichnungsvorschriften unterliegenden Chemikalien bei der Ausfuhr Kennzeichnungsvorschriften gelten, die unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen gewährleisten, daß ausreichende Informationen über Risiken und/oder Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zur Verfügung stehen.
(4) Für diejenigen der in Absatz 2 genannten Chemikalien, die als Arbeitsstoffe verwendet werden sollen, schreibt jede ausführende Vertragspartei vor, daß jedem Einführer ein Sicherheitsdatenblatt zugesandt wird, das in international anerkannter Form die neuesten verfügbaren Informationen enthält.
(5) Die Angaben auf dem Etikett und auf dem Sicherheitsdatenblatt sollen, soweit möglich, in einer oder mehreren Amtssprachen der einführenden Vertragspartei abgefaßt sein.
Artikel 14 Informationsaustausch
(1) Soweit angebracht und im Einklang mit dem Ziel dieses Übereinkommens erleichtert jede Vertragspartei
(2) Vertragsparteien, die im Rahmen dieses Übereinkommens Informationen austauschen, schützen im gegenseitigen Einvernehmen alle vertraulichen Informationen.
(3) Folgende Informationen werden nicht als vertraulich im Sinne dieses Übereinkommens angesehen:
(4) Das Herstellungsdatum der Chemikalie wird im allgemeinen nicht als vertraulich im Sinne dieses Übereinkommens angesehen.
(5) Eine Vertragspartei, die Informationen über den Transit von in Anlage III aufgenommenen Chemikalien durch ihr Hoheitsgebiet benötigt, kann ihr Anliegen dem Sekretariat vortragen; dieses setzt alle Vertragsparteien davon in Kenntnis.
Artikel 15 Durchführung des Übereinkommens
(1) Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um ihre innerstaatliche Infrastruktur und eigene staatliche Institutionen für die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu schaffen oder zu verstärken. Diese Maßnahmen, zu denen gegebenenfalls auch die Verabschiedung oder Änderung nationaler Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften gehören kann, können auch folgendes umfassen:
(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen des Möglichen sicher, daß die Öffentlichkeit angemessenen Zugang zu Informationen über die Handhabung von Chemikalien und das Verhalten bei Unfällen hat sowie über Alternativen, die für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unbedenklicher sind als die in Anlage III aufgenommenen Chemikalien.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, unmittelbar oder gegebenenfalls im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen bei der Durchführung dieses Übereinkommens auf subregionaler, regionaler und globaler Ebene zusammenzuarbeiten.
(4) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht der Vertragsparteien, Maßnahmen zu treffen, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt strenger schützen als die in dem Übereinkommen verlangten, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit dem Übereinkommen und dem Völkerrecht stehen.
Artikel 16 Technische Hilfe
Zur Durchführung dieses Übereinkommens arbeiten die Vertragsparteien bei der Förderung technischer Hilfe zur Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur und Kapazitäten für das Chemikalien-Management zusammen, wobei insbesondere den Bedürfnissen der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen Rechnung getragen wird. Vertragsparteien mit fortschrittlicheren Programmen zur Kontrolle von Chemikalien sollen anderen Vertragsparteien technische Hilfe, einschließlich Ausbildung, bei der Entwicklung ihrer Infrastruktur und ihrer Kapazitäten für das Management von Chemikalien während deren gesamter Lebensdauer gewähren.
Artikel 17 Nichteinhaltung der Bestimmungen
Die Konferenz der Vertragsparteien erarbeitet und genehmigt so bald wie möglich Verfahren und institutionelle Mechanismen zur Feststellung einer Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und zur Behandlung von Vertragsparteien, in deren Fall eine solche Nichteinhaltung festgestellt worden ist.
Artikel 18 Konferenz der Vertragsparteien
(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.
(2) Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des UNEP gemeinsam mit dem Generaldirektor der FAO spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen statt, die von der Konferenz festgelegt werden.
(3) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschließt auf ihrer ersten Tagung durch Konsens eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung für sich selbst und für alle Nebenorgane sowie Finanzbestimmungen für die Tätigkeit des Sekretariats.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und bewertet laufend die Durchführung dieses Übereinkommens. Sie nimmt die ihr aufgrund des Übereinkommens übertragenen Aufgaben wahr; zu diesem Zweck
(6) Die Konferenz der Vertragsparteien setzt auf ihrer ersten Tagung ein als Chemikalienprüfungsausschuß zu bezeichnendes Nebenorgan ein, das die diesem Ausschuß aufgrund des Übereinkommens zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Dabei
(7) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Andere nationale oder internationale, staatliche oder nichtstaatliche Stellen oder Einrichtungen, die in den vom Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten fachlich befähigt sind und die dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, können zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.
Artikel 19 Sekretariat
(1) Hiermit wird ein Sekretariat eingerichtet.
(2) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
(3) Die Sekretariatsaufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens werden vom Exekutivdirektor des UNEP und vom Generaldirektor der FAO vorbehaltlich der zwischen ihnen vereinbarten und von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten Regelungen gemeinsam wahrgenommen.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien kann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschließen, eine oder mehrere andere zuständige internationale Organisationen mit den Sekretariatsaufgaben zu betrauen, wenn sie befindet, daß das Sekretariat nicht wie vorgesehen arbeitet.
Artikel 20 Beilegung von Streitigkeiten
(1) Die Vertragsparteien legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl bei.
(2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten Urkunde erklären, daß sie in bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:
(3) Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.
(4) Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie nach den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt, oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.
(5) Das Erlöschen einer Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder eine neue Erklärung berührt nicht die bei einem Schiedsgericht oder beim Internationalen Gerichtshof anhängigen Verfahren, es sei denn, die Streitparteien vereinbaren etwas anderes.
(6) Haben die Streitparteien nicht demselben oder keinem Verfahren nach Absatz 2 zugestimmt und konnten sie ihre Streitigkeit nicht binnen zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, daß eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, beilegen, so wird der Streitfall auf Ersuchen einer der Streitparteien einer Vergleichskommission vorgelegt. Die Vergleichskommission erstellt einen Bericht mit Empfehlungen. Weitere Verfahren in bezug auf die Vergleichskommission werden in einer von der Konferenz der Vertragsparteien spätestens auf der zweiten Tagung der Konferenz zu beschließenden Anlage aufgeführt.
Artikel 21 Änderungen des Übereinkommens
(1) Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.
(2) Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlußfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
(4) Die Änderung wird vom Verwahrer allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung übermittelt.
(5) Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung einer Änderung wird dem Verwahrer schriftlich notifiziert. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindestens drei Viertel der Vertragsparteien in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt hat.
Artikel 22 Beschlußfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen
(1) Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar.
(2) Die Anlagen beschränken sich auf verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische und verwaltungsmäßige Angelegenheiten.
(3) Folgendes Verfahren findet auf den Vorschlag weiterer Anlagen dieses Übereinkommens, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben Anwendung:
(4) Mit Ausnahme der Anlage III unterliegen der Vorschlag von Änderungen von Anlagen dieses Übereinkommens, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben demselben Verfahren wie der Vorschlag weiterer Anlagen des Übereinkommens, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben.
(5) Folgendes Verfahren findet beim Vorschlag von Änderungen der Anlage III, bei der Beschlußfassung darüber und beim Inkrafttreten derselben Anwendung:
(6) Bezieht sich eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage auf eine Änderung dieses Übereinkommens, so tritt die weitere Anlage oder die geänderte Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens in Kraft tritt.
Artikel 23 Stimmrecht
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.
(2) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration übt in Angelegenheiten, die in ihrer Zuständigkeit liegen, ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
(3) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben.
Artikel 24 Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration am 11. September 1998 in Rotterdam und vom 12. September 1998 bis zum 10. September 1999 am Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Artikel 25 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(2) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, Rechte aufgrund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.
(3) In ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gibt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration an, in welchem Umfang sie in bezug auf die durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig ist. Jede derartige Organisation teilt auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.
Artikel 26 Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat oder die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.
Artikel 27 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Artikel 28 Rücktritt
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.
(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Artikel 29 Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
Artikel 30 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Rotterdam am 10. September 1998.
| Für die Notifikationen nach Artikel 5 erforderliche Informationen | Anlage I |
Die Notifikationen müssen folgendes enthalten:
1. Eigenschaften, Identifikation und Verwendungen
2. Unmittelbar geltende Rechtsvorschriften
| Kriterien für die Aufnahme verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien in Anlage III | Anlage II |
Bei der Prüfung der vom Sekretariat übermittelten Notifikationen nach Artikel 5 Absatz 5 wird der Chemikalienprüfungsausschuß
| Dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegende Chemikalien | Anlage III |
| Chemikalie | CAS-Nummer(n) | Kategorie |
| 2,4,5-T und seine Salze und Ester | 93-76-5 * | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
| Aldrin | 309-00-2 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
| Binapacryl | 85-31-4 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
| Captafol | 2425-06-1 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
| Chlordan | 57-74-9 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
| Chlordimeform | 6164-98-3 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
| Chlorbenzilat | 510-15-6 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
| DDT | 50-29-3 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
| Dieldrin | 60-57-1 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
| Dinitroorthokresol (DNOC) und seine Salze (z.B. Ammoniumsalz, Kaliumsalz und Natriumsalz) | 534-52-1 2980-64-5 5787-96-2 2312-76-7 |
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
| Dinoseb und seine Salze und Ester | 88-85-7 * | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
| 1,2-Dibromethan (EDB) | 106-93-4 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
| 1,2-Dichlorethan | 107-06-2 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
| Ethylenoxid | 75-21-8 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
| Fluoracetamid | 640-19-7 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
| HCH (gemischte Isomere) | 608-73-1 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
| Heptachlor | 76-44-8 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
| Hexachlorbenzol | 118-74-1 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
| Lindan | 58-89-9 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
| Quecksilberverbindungen, einschließlich anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel | |
| Monocrotophos | 6923-22-4 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
| Parathion | 56-38-2 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
| Pentachlorphenol und seine Salze und Ester | 87-86-5 * | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
| Toxaphen | 8001-35-2 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
| Verstäubbare Pulverformulierungen mit einer Kombination aus: - mindestens 7 % Benomyl, - mindestens 10 % Carbofuran und - mindestens 15 % Thiram |
17804-35-2 1563-66-2 137-26-8 |
Sehr gefährliche Pflanzenschutzund Schädlingsbekämpfungsmittel-Formulierung |
| Methamidophos (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt) |
10265-92-6 | Sehr gefährliche Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel-Formulierung |
| Phosphamidon (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 1000 g/l übersteigt) |
13171-21-6 (Gemisch, (E) & (Z)-Isomere) 23783-98-4 ((Z)-Isomer) 297-99-4 ((E)-Isomer) |
Sehr gefährliche Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel-Formulierung |
| Methylparathion (bestimmte Formulierungen emulgierbarer Methylparathion-Konzentrate mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 19,5 % und Stäube mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1,5 %) |
298-00-0 | Sehr gefährliche Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel-Formulierung |
| Asbest: - Aktinolith - Anthophyllit - Amosit - Krokydolith - Tremolit |
77536-66-4 77536-67-5 12172-73-5 12001-28-4 77536-68-6 |
Industriechemikalie Industriechemikalie Industriechemikalie Industriechemikalie Industriechemikalie |
| Polybromierte Biphenyle (PBB) | 36355-01-8 (hexa-) 27858-07-7 (octa-) 13654-09-6 (deca-) |
Industriechemikalie |
| Polychlorierte Biphenyle (PCB) | 1336-36-3 | Industriechemikalie |
| Polychlorierte Terphenyle (PCT) | 61788-33-8 | Industriechemikalie |
| Bleitetraethyl | 78-00-2 | Industriechemikalie |
| Bleitetramethyl | 75-74-1 | Industriechemikalie |
| Tris(2,3 dibrompropyl)phosphat | 126-72-7 | Industriechemikalie |
| *) Angabe der CAS-Nummer nur für die Stammverbindung. Angaben zu weiteren relevanten CAS-Nummern sind in dem jeweiligen Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses zu finden. | ||
| Informationen und Kriterien für die Aufnahme sehr gefährlicher Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel-Formulierungen in Anlage III | Anlage IV |
Teil 1. Von einer vorschlagenden Vertragspartei vorzulegende Unterlagen
Den nach Artikel 6 Absatz 1 unterbreiteten Vorschlägen sind geeignete Unterlagen beizufügen, die folgende Informationen enthalten müssen:
Teil 2. Vom Sekretariat zu sammelnde Informationen
Nach Artikel 6 Absatz 3 hat das Sekretariat zweckdienliche Informationen über die Formulierung zu sammeln, unter anderem:
Teil 3. Kriterien für die Aufnahme sehr gefährlicher Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel-Formulierungen in Anlage III
Bei der Prüfung der vom Sekretariat übermittelten Vorschläge nach Artikel 6 Absatz 5 hat der Chemikalienprüfungsausschuß folgendes zu berücksichtigen:
| Erforderliche Informationen für Ausfuhrnotifikationen | Anlage V |
1. Ausfuhrnotifikationen müssen die folgenden Informationen enthalten:
2. Neben den in Absatz 1 bezeichneten Informationen hat die ausführende Vertragspartei auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei auch die in Anlage I genannten weiteren Informationen bereitzustellen.
| Beilegung von Streitigkeiten | Anlage VI |
A. Schiedsordnung
Das Schiedsverfahren für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 2 Buchstabe a des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel ist folgendes:
(1) Eine Vertragspartei kann das Schiedsverfahren nach Artikel 20 des Übereinkommens durch schriftliche Notifikation an die andere Streitpartei einleiten. Die Notifikation ist durch eine Klageschrift sowie durch sachdienliche Unterlagen zu ergänzen und hat den Gegenstand des Schiedsverfahrens und insbesondere die Artikel des Übereinkommens, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist, zu bezeichnen.
(2) Die antragstellende Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat, dass die Vertragsparteien eine Streitigkeit nach Artikel 20 einem Schiedsverfahren unterwerfen. Die schriftliche Notifikation der antragstellenden Vertragspartei ist durch die in Absatz 1 genannte Klageschrift sowie die dort genannten sachdienlichen Unterlagen zu ergänzen. Das Sekretariat leitet die auf diesem Weg erhaltenen Informationen an alle Vertragsparteien weiter.
(1) Bei Streitigkeiten zwischen zwei Vertragsparteien wird ein Schiedsgericht eingesetzt. Es besteht aus drei Mitgliedern.
(2) Jede der Streitparteien bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der Vorsitzender des Gerichts wird. Der Vorsitzende des Gerichts darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, nicht im Dienst einer von ihnen stehen und sich in keiner anderen Eigenschaft mit der Streitigkeit befasst haben.
(3) In Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Parteien mit demselben Interesse einvernehmlich einen Schiedsrichter.
(4) Frei gewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.
(5) Können sich die Parteien nicht über den Streitgegenstand einigen, bevor der Vorsitzende des Schiedsgerichts ernannt ist, so legt das Schiedsgericht den Gegenstand fest.
(1) Hat eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Gegenpartei die Notifikation über das Schiedsverfahren erhalten hat, einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis setzen, der die Ernennung innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vornimmt.
(2) Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer Partei den Vorsitzenden innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten.
Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und dem Völkerrecht.
Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.
Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer der Parteien unerlässliche einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.
Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden ihm insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
Die Parteien und die Schiedsrichter sind verpflichtet, die Vertraulichkeit aller ihnen während des Verfahrens des Schiedsgerichts vertraulich erteilten Auskünfte zu wahren.
Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Kosten Buch und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.
Eine Vertragspartei, die an dem Streitgegenstand ein rechtliches Interesse hat, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, kann mit Zustimmung des Schiedsgerichts dem Verfahren beitreten.
Das Schiedsgericht kann über Widerklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.
Das Schiedsgericht entscheidet sowohl in verfahrensrechtlichen als auch in materiellen Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(1) Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine Entscheidung zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.
(2) Bevor das Schiedsgericht seine endgültige Entscheidung fällt, muss es sich vergewissern, dass das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.
Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es vollständig gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese weitere fünf Monate nicht überschreiten.
Die endgültige Entscheidung des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist zu begründen. Sie enthält die Namen der Mitglieder, die teilgenommen haben, sowie das Datum der endgültigen Entscheidung. Jedes Mitglied des Gerichts kann der endgültigen Entscheidung eine Darlegung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beifügen.
Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend. Die in dem Schiedsspruch enthaltene Auslegung des Übereinkommens ist auch für eine nach Artikel 10 beitretende Vertragspartei in Bezug auf die Sache bindend, derentwegen die Vertragspartei dem Verfahren beigetreten ist. Der Schiedsspruch unterliegt keinem Rechtsmittel, sofern nicht die Streitparteien vorher ein Rechtsmittelverfahren vereinbart haben.
Meinungsverschiedenheiten zwischen den an die endgültige Entscheidung nach Artikel 16 gebundenen Parteien über die Auslegung oder Durchführung dieser Entscheidung können von jeder von ihnen dem Schiedsgericht, das die Entscheidung gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.
B. Vergleichsordnung
Das Vergleichsverfahren für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 6 des Übereinkommens ist folgendes:
(1) Das Ersuchen einer Streitpartei um Einsetzung einer Vergleichskommission aufgrund des Artikels 20 Absatz 6 ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Das Sekretariat setzt alle Vertragsparteien unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, besteht die Vergleichskommission aus fünf Mitgliedern: zwei von jeder beteiligten Partei bestellte Mitglieder und ein von diesen Mitgliedern einvernehmlich gewählter Vorsitzender.
Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien bestellen die Parteien mit demselben Interesse ihre Mitglieder für die Kommission einvernehmlich.
Sind innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des in Artikel 1 bezeichneten schriftlichen Ersuchens beim Sekretariat nicht alle Mitglieder der Kommission von den Parteien bestellt worden, so nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer Partei diese Bestellungen innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vor.
Ist der Vorsitzende der Vergleichskommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des vierten Mitglieds der Kommission gewählt worden, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer Partei innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten den Vorsitzenden.
(1) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gibt sich die Vergleichskommission eine Verfahrensordnung.
(2) Die Parteien und die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, die Vertraulichkeit aller ihnen während des Verfahrens der Kommission vertraulich erteilten Auskünfte zu wahren.
Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
Innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Einsetzung legt die Vergleichskommission einen Bericht mit Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit vor, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.
Bei Uneinigkeit darüber, ob die Vergleichskommission für die Prüfung einer ihr unterbreiteten Sache zuständig ist, entscheidet die Kommission.
Die Kosten der Kommission werden von den Streitparteien zu zwischen ihnen vereinbarten Teilen getragen. Die Kommission führt über alle ihre Kosten Buch und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.
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(Stand: 25.05.2023)
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