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Regelwerk

Verordnung über das Torremolinos-Protokoll von 1993 zum
Internationalen Übereinkommen von Torremolinos von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen

Vom 9. September 2003
(BGBl. II Nr. 26 vom 24.09.2003 S. 1330)



Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 und Abs. 3 sowie § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), hinsichtlich des § 9 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Artikel 1

Das in London am 30. Juni 1994 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Torremolinos-Protokoll vom 2. April 1993 zum Internationalen Übereinkommen von Torremolinos vom 2. April 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen (BGBl. 1983 II S. 659) wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 10 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

ENDE

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