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Regelwerk

Verordnung über die Inkraftsetzung des Internationalen Übereinkommens von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977

Vom 12. Oktober 1983
(BGBl. II Nr. 27 vom 29.10.1983 S. 659)



Auf Grund des § 9 Abs.1 Nr. 2, 4 und 6, Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1314), § 9 Abs. 3 Nr. 2 geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. 1982 II S. 2) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz verordnet:

§ 1

Das in London am 11. November 1977 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Internationale Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977 wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auch im Land Berlin.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 10 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Internationalen Übereinkommens von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977

Die Vertragsparteien -

in dem Wunsch, die Sicherheit von Schiffen im allgemeinen und von Fischereifahrzeugen im besonderen zu fördern,

eingedenk des bedeutenden Beitrags, den die Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und ebenso die Internationalen Freibord-Übereinkommen für die Sicherheit von Schiffen geleistet haben,

in der Erkenntnis, daß Fischereifahrzeuge von fast allen Vorschriften dieser internationalen Übereinkommen ausgenommen sind,

in dem Wunsch, deshalb gemeinsam einheitliche Grundsätze und Regeln für den Bau und die Ausrüstung von Fischereifahrzeugen aufzustellen, die der Sicherheit dieser Fahrzeuge und ihrer Besatzungen dienen,

in der Erwägung, daß dieses Ziel am besten durch den Abschluß eines Obereinkommens erreicht werden kann

- sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Allgemeine Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens

Die Vertragsparteien werden dem Übereinkommen und seiner Anlage, die Bestandteil des Übereinkommens ist, Wirksamkeit verleihen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, ist jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlage.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Der Ausdruck "Vertragspartei" bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist.
  2. Der Ausdruck "Fischereifahrzeug" oder "Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug, das für den gewerblichen Fang von Fischen, Walen, Seehunden, Walrossen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird.
  3. Der Ausdruck "Organisation" bezeichnet die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation.
  4. Der Ausdruck "Generalsekretär" bezeichnet den Generalsekretär der Organisation.
  5. Der Ausdruck "Verwaltung" bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Fahrzeug zu führen berechtigt ist.

Artikel 3 Anwendungsbereich

Das Übereinkommen gilt für hochseetüchtige Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die Flagge eines Staates zu führen, der Vertragspartei ist.

Artikel 4 Zeugnisse und Kontrolle

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird ein im Namen einer Vertragspartei nach dem Übereinkommen ausgestelltes Zeugnis von den anderen Vertragsparteien anerkannt und für alle unter das Obereinkommen fallenden Zwecke als ebenso gültig wie ein von ihnen ausgestelltes Zeugnis angesehen.

(2) Jedes Fahrzeug, das ein nach Regel 7 oder 8 ausgestelltes Zeugnis besitzt, unterliegt in den Häfen der anderen Vertragsparteien der Kontrolle durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Vertragsparteien insoweit, als diese Kontrolle der Feststellung dient, daß sich an Bord ein gültiges Zeugnis befindet. Dieses Zeugnis ist anzuerkennen, sofern nicht triftige Grande für die Annahme bestehen, daß der Zustand des Fahrzeugs oder seiner Ausrüstung im wesentlichen nicht den Angaben des betreffenden Zeugnisses entspricht. In diesem Fall oder in Ermangelung eines gültigen Zeugnisses unterrichtet der die Kontrolle durchführende Bedienstete unverzüglich den Konsul oder in dessen Abwesenheit den diplomatischen Vertreter der Vertragspartei, dessen Flagge zu führen das Fahrzeug berechtigt ist, über alle Umstände, unter denen Abhilfe seitens der Vertragspartei für notwendig gehalten wird; der Organisation ist ein Bericht über den Tatbestand vorzulegen. Der die Kontrolle durchführende Bedienstete trifft alle notwendigen Maßnahmen, um ein Auslaufen des Fahrzeugs so lange zu verhindern, bis es ohne Gefahr für das Fahrzeug oder die Personen an Bord in See gehen kann.

Artikel 5 Höhere Gewalt

(1) Unterliegt ein Fahrzeug bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen des Übereinkommens oder braucht es nach diesen Bestimmungen kein Zeugnis mitzuführen, so unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht.

(2) Personen, die sich wegen höherer Gewalt oder wegen der Verpflichtung an Bord befinden, Schiffbrüchige oder andere Personen aufzunehmen, bleiben bei der Feststellung, ob eine Bestimmung des Übereinkommens auf das Fahrzeug anzuwenden ist, außer Betracht.

Artikel 6 Übermittlung von Informationen

(1) Die Vertragsparteien übermitteln der Organisation folgendes:

  1. den Wortlaut von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Verwaltungsvorschriften sowie sonstigen Vorschriften, die zu den verschiedenen unter das Übereinkommen fallenden Angelegenheiten ergangen sind;
  2. ein Verzeichnis der nichtstaatlichen Stellen, die ermächtigt sind, in Fragen im Zusammenhang mit dem Entwurf, dem Bau und der Ausrüstung von Fahrzeugen nach Maßgabe des Obereinkommens in ihrem Namen tätig zu werden, und
  3. eine ausreichende Anzahl von Mustern der nach den Bestimmungen des Übereinkommens ausgestellten Zeugnisse.

(2) Die Organisation teilt allen Vertragsparteien den Eingang jeder Mitteilung aufgrund des Absatzes 1 Buchstabe a mit und leitet alle ihr nach den Buchstaben b und c jenes Absatzes übermittelten Informationen an die Vertragsparteien weiter.

Artikel 7 Unfälle von Fischereifahrzeugen

(1) Jede Vertragspartei läßt einen Unfall, der einem ihrer von diesem Übereinkommen erfaßten Fahrzeuge zustößt, untersuchen, wenn sie der Auffassung ist, daß die Untersuchung dazu beitragen kann, etwaige für zweckmäßig erachtete Änderungen des Übereinkommens zu bestimmen.

(2) Jede Vertragspartei leitet der Organisation alle einschlägigen Angaben über die Ergebnisse dieser Untersuchungen zur Übermittlung an alle Vertragsparteien zu. Berichte oder Empfehlungen der Organisation, die auf diesen Angaben beruhen, dürfen die Identität oder Staatszugehörigkeit der betreffenden Fahrzeuge nicht erkennen lassen und ein Fahrzeug oder eine Person nicht mittelbar oder unmittelbar für den Unfall verantwortlich machen.

Artikel 8 Anders Verträge und Auslegung

Dieses Übereinkommen greift der Kodifizierung und Entwicklung des Seerechts durch die mit Entschließung 2750 (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie den gegenwärtigen oder künftigen Ansprüchen und Rechtsauffassungen eines Staates über das Seerecht und die Art und Ausdehnung des Hoheitsbereichs von Küsten- und Flaggenstaaten nicht vor.

Artikel 9 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Das Übereinkommen liegt vom 1. Oktober 1977 bis zum 30. Juni 1978 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Alle Staaten können Vertragsparteien des Übereinkommens werden,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,
  2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
  3. indem sie ihm beitreten.

(2) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

(3) Der Generalsekretär unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von jeder Unterzeichnung und von der Hinterlegung jeder neuen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie vom Tag der Hinterlegung.

Artikel 10 Inkrafttreten

(1) Das Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem wenigstens fünfzehn Staaten, deren Fischereiflotten zahlenmäßig insgesamt mindestens 50 v. H. der Weltfischereiflotte der Fahrzeuge von 24 Meter und mehr Länge ausmachen, das Übereinkommen gemäß Artikel 9 entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder ihre entsprechenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

(2) Die Organisation unterrichtet die Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, vom Tag seines Inkrafttretens.

(3) Für Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen hinterlegt haben, nachdem die Erfordernisse für sein Inkrafttreten erfüllt sind, aber vor dem Tag des Inkrafttretens, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens oder drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

(4) Für Staaten, die nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Übereinkommen drei Monate nach Hinterlegung der Urkunde in Kraft.

(5) Nach dem Tag, an dem alle Voraussetzungen des Artikels 11 für das Inkrafttreten einer Änderung des Übereinkommens erfüllt sind, gilt jede hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung.

Artikel 11 Änderungen

(1) Das Übereinkommen kann nach einem der beiden in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.

(2) Änderungen nach Prüfung innerhalb der Organisation:

  1. Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Generalsekretär vorgelegt, der sie spätestens sechs Monate vor der Prüfung an alle Mitglieder der Organisation und alle Vertragsparteien weiterleitet.
  2. Jede so vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird dem Schiffssicherheitsausschuß der Organisation zur Prüfung vorgelegt.
  3. Die Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an den Beratungen des Schiffssicherheitsausschusses zur Prüfung von Änderungen und zur Beschlußfassung darüber teilzunehmen.
  4. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien in dem nach Buchstabe c erweiterten Schiffssicherheitsausschuß (im folgenden als "erweiterter Schiffssicherheitsausschuß bezeichnet) beschlossen, sofern bei der Abstimmung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien anwesend ist.
  5. Nach Buchstabe d beschlossene Änderungen werden vom Generalsekretär allen Vertragsparteien übermittelt.
  6. .
    1. Eine Änderung eines Artikels oder der Regeln 1 und 3 bis 11 gilt als an dem Tag angenommen, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen worden ist.
    2. Eine Änderung der Anlage mit Ausnahme der Regeln 1 und 3 bis 11 gilt als angenommen
      aa) mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem sie den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt worden ist, oder
      bb) mit Ablauf einer anderen Frist, die mindestens ein Jahr betragen muß, wenn dies im Zeitpunkt der Beschlußfassung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien im erweiterten Schiffssicherheitsausschuß bestimmt worden ist.

      Notifizieren jedoch innerhalb der festgesetzten Frist entweder mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder Vertragsparteien, deren Fischereiflotten zahlenmäßig insgesamt mindestens 50v. H. der Fischereiflotten aller Vertragsparteien an Fahrzeugen von 24 Meter und mehr Länge ausmachen, dem Generalsekretär, daß sie Einspruch gegen die Änderung erheben, so gilt sie als nicht angenommen.

    3. Eine Änderung eines Anhangs der Anlage gilt nach Ablauf eines vom erweiterten Schiffssicherheitsausschuß zur Zeit der Beschlußfassung über die Änderung festzusetzenden Zeitabschnitts, der mindestens zehn Monate betragen muß, als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Zeit mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Fischereiflotten zahlenmäßig insgesamt mindestens 50v. H. der Fischereiflotten aller Vertragsparteien an Fahrzeugen von 24 Meter und mehr Länge ausmachen, der Organisation einen Einspruch übermitteln.
  7. .
    1. Eine Änderung eines Artikels oder der Regeln 1 und 3 bis 11 tritt in bezug auf diejenigen Vertragsparteien, die sie angenommen haben, sechs Monate nach dem Tag, an dem sie als angenommen gilt, und in bezug auf jede Vertragspartei, die sie nach diesem Tag annimmt, sechs Monate nach dem Tag der Annahme durch diese Vertragspartei in Kraft.
    2. Eine Änderung der Anlage mit Ausnahme der Regeln 1 und 3 bis 11 und eines Anhangs der Anlage tritt in bezug auf alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die nach Buchstabe f Ziffern ii und iii Einspruch dagegen erhoben und diesen Einspruch nicht zurückgenommen haben, sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt. Jedoch kann jede Vertragspartei vor dem vorgesehenen Tag des Inkrafttretens dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung während einer Frist von höchstens einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten oder während einer längeren Frist, die mit Zweidrittelmehrheit der im erweiterten Schiffssicherheitsausschuß bei der Beschlußfassung über die Änderung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien festgesetzt wird, nicht anwenden wird.

(3) Änderung durch eine Konferenz:

  1. Auf Antrag einer Vertragspartei, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt sein muß, beruft die Organisation eine Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung von Änderungen des Übereinkommens ein.
  2. Jede von einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
  3. Sofern die Konferenz nichts anderes beschließt, gilt die Änderung nach dem Verfahren des Absatzes 2 Buchstabe f als angenommen und tritt nach dem Verfahren des Absatzes 2 Buchstabe g in Kraft, wobei die Bezugnahmen unter diesen Buchstaben auf den erweiterten Schiffssicherheitsausschuß als Bezugnahmen auf die Konferenz gelten".

(4) Eine Vertragspartei, die sich geweigert hat, die Änderung der Anlage anzunehmen, gilt für den Zweck der Anwendung dieser Änderung nicht als Vertragspartei.

(5) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, gilt jede Änderung des Übereinkommens, die sich auf die Bauart eines Fahrzeugs bezieht, nur für Fahrzeuge, für die an oder nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderung

  1. der Kiel gelegt wird,
  2. der für ein bestimmtes Fahrzeug erkennbare Bau beginnt oder
  3. die Montage von mindestens 50 Tonnen oder von 1 v. H. des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist.

(6) Jede Erklärung der Annahme einer Änderung oder des Einspruchs gegen eine Änderung oder jede Notifikation nach Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii wird dem Generalsekretär schriftlich mitgeteilt; dieser unterrichtet alle Vertragsparteien von dieser Mitteilung und vom Tag ihres Eingangs.

(7) Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien von jeder in Kraft tretenden Änderung sowie vom Tag ihres Inkrafttretens.

Artikel 12 Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann das Obereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

(2) Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär, der alle anderen Vertragsparteien von jeder eingegangenen Notifikation und vom Tag ihres Eingangs sowie vom Tag des Wirksamwerdens der Kündigung unterrichtet.

(3) Eine Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsnotifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf eines in der Notifikation bezeichneten längeren Zeitabschnitts wirksam.

Artikel 13 Hinterlegung und Registrierung

(1) Das Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.

(2) Sobald das Übereinkommen in Kraft tritt, wird sein Wortlaut vom Generalsekretär dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen übermittelt.

Artikel 14 Sprachen

Das Übereinkommen ist in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in arabischer, deutscher und italienischer Sprache werden angefertigt und zusammen mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten das Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Torremolinos am 2. April 1977.

ENDE

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