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Verordnung über die Inkraftsetzung des Internationalen Übereinkommens von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977
Vom 12. Oktober 1983
(BGBl. II Nr. 27 vom 29.10.1983 S. 659)
Auf Grund des § 9 Abs.1 Nr. 2, 4 und 6, Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1314), § 9 Abs. 3 Nr. 2 geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. 1982 II S. 2) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz verordnet:
Das in London am 11. November 1977 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Internationale Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977 wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auch im Land Berlin.
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 10 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Internationalen Übereinkommens von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977
Die Vertragsparteien -
in dem Wunsch, die Sicherheit von Schiffen im allgemeinen und von Fischereifahrzeugen im besonderen zu fördern,eingedenk des bedeutenden Beitrags, den die Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und ebenso die Internationalen Freibord-Übereinkommen für die Sicherheit von Schiffen geleistet haben,
in der Erkenntnis, daß Fischereifahrzeuge von fast allen Vorschriften dieser internationalen Übereinkommen ausgenommen sind,
in dem Wunsch, deshalb gemeinsam einheitliche Grundsätze und Regeln für den Bau und die Ausrüstung von Fischereifahrzeugen aufzustellen, die der Sicherheit dieser Fahrzeuge und ihrer Besatzungen dienen,
in der Erwägung, daß dieses Ziel am besten durch den Abschluß eines Obereinkommens erreicht werden kann
- sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Allgemeine Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens
Die Vertragsparteien werden dem Übereinkommen und seiner Anlage, die Bestandteil des Übereinkommens ist, Wirksamkeit verleihen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, ist jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlage.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
Artikel 3 Anwendungsbereich
Das Übereinkommen gilt für hochseetüchtige Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die Flagge eines Staates zu führen, der Vertragspartei ist.
Artikel 4 Zeugnisse und Kontrolle
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird ein im Namen einer Vertragspartei nach dem Übereinkommen ausgestelltes Zeugnis von den anderen Vertragsparteien anerkannt und für alle unter das Obereinkommen fallenden Zwecke als ebenso gültig wie ein von ihnen ausgestelltes Zeugnis angesehen.
(2) Jedes Fahrzeug, das ein nach Regel 7 oder 8 ausgestelltes Zeugnis besitzt, unterliegt in den Häfen der anderen Vertragsparteien der Kontrolle durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Vertragsparteien insoweit, als diese Kontrolle der Feststellung dient, daß sich an Bord ein gültiges Zeugnis befindet. Dieses Zeugnis ist anzuerkennen, sofern nicht triftige Grande für die Annahme bestehen, daß der Zustand des Fahrzeugs oder seiner Ausrüstung im wesentlichen nicht den Angaben des betreffenden Zeugnisses entspricht. In diesem Fall oder in Ermangelung eines gültigen Zeugnisses unterrichtet der die Kontrolle durchführende Bedienstete unverzüglich den Konsul oder in dessen Abwesenheit den diplomatischen Vertreter der Vertragspartei, dessen Flagge zu führen das Fahrzeug berechtigt ist, über alle Umstände, unter denen Abhilfe seitens der Vertragspartei für notwendig gehalten wird; der Organisation ist ein Bericht über den Tatbestand vorzulegen. Der die Kontrolle durchführende Bedienstete trifft alle notwendigen Maßnahmen, um ein Auslaufen des Fahrzeugs so lange zu verhindern, bis es ohne Gefahr für das Fahrzeug oder die Personen an Bord in See gehen kann.
Artikel 5 Höhere Gewalt
(1) Unterliegt ein Fahrzeug bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen des Übereinkommens oder braucht es nach diesen Bestimmungen kein Zeugnis mitzuführen, so unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht.
(2) Personen, die sich wegen höherer Gewalt oder wegen der Verpflichtung an Bord befinden, Schiffbrüchige oder andere Personen aufzunehmen, bleiben bei der Feststellung, ob eine Bestimmung des Übereinkommens auf das Fahrzeug anzuwenden ist, außer Betracht.
Artikel 6 Übermittlung von Informationen
(1) Die Vertragsparteien übermitteln der Organisation folgendes:
(2) Die Organisation teilt allen Vertragsparteien den Eingang jeder Mitteilung aufgrund des Absatzes 1 Buchstabe a mit und leitet alle ihr nach den Buchstaben b und c jenes Absatzes übermittelten Informationen an die Vertragsparteien weiter.
Artikel 7 Unfälle von Fischereifahrzeugen
(1) Jede Vertragspartei läßt einen Unfall, der einem ihrer von diesem Übereinkommen erfaßten Fahrzeuge zustößt, untersuchen, wenn sie der Auffassung ist, daß die Untersuchung dazu beitragen kann, etwaige für zweckmäßig erachtete Änderungen des Übereinkommens zu bestimmen.
(2) Jede Vertragspartei leitet der Organisation alle einschlägigen Angaben über die Ergebnisse dieser Untersuchungen zur Übermittlung an alle Vertragsparteien zu. Berichte oder Empfehlungen der Organisation, die auf diesen Angaben beruhen, dürfen die Identität oder Staatszugehörigkeit der betreffenden Fahrzeuge nicht erkennen lassen und ein Fahrzeug oder eine Person nicht mittelbar oder unmittelbar für den Unfall verantwortlich machen.
Artikel 8 Anders Verträge und Auslegung
Dieses Übereinkommen greift der Kodifizierung und Entwicklung des Seerechts durch die mit Entschließung 2750 (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie den gegenwärtigen oder künftigen Ansprüchen und Rechtsauffassungen eines Staates über das Seerecht und die Art und Ausdehnung des Hoheitsbereichs von Küsten- und Flaggenstaaten nicht vor.
Artikel 9 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Das Übereinkommen liegt vom 1. Oktober 1977 bis zum 30. Juni 1978 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Alle Staaten können Vertragsparteien des Übereinkommens werden,
(2) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.
(3) Der Generalsekretär unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von jeder Unterzeichnung und von der Hinterlegung jeder neuen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie vom Tag der Hinterlegung.
Artikel 10 Inkrafttreten
(1) Das Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem wenigstens fünfzehn Staaten, deren Fischereiflotten zahlenmäßig insgesamt mindestens 50 v. H. der Weltfischereiflotte der Fahrzeuge von 24 Meter und mehr Länge ausmachen, das Übereinkommen gemäß Artikel 9 entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder ihre entsprechenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.
(2) Die Organisation unterrichtet die Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, vom Tag seines Inkrafttretens.
(3) Für Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen hinterlegt haben, nachdem die Erfordernisse für sein Inkrafttreten erfüllt sind, aber vor dem Tag des Inkrafttretens, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens oder drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
(4) Für Staaten, die nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Übereinkommen drei Monate nach Hinterlegung der Urkunde in Kraft.
(5) Nach dem Tag, an dem alle Voraussetzungen des Artikels 11 für das Inkrafttreten einer Änderung des Übereinkommens erfüllt sind, gilt jede hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung.
Artikel 11 Änderungen
(1) Das Übereinkommen kann nach einem der beiden in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
(2) Änderungen nach Prüfung innerhalb der Organisation:
Notifizieren jedoch innerhalb der festgesetzten Frist entweder mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder Vertragsparteien, deren Fischereiflotten zahlenmäßig insgesamt mindestens 50v. H. der Fischereiflotten aller Vertragsparteien an Fahrzeugen von 24 Meter und mehr Länge ausmachen, dem Generalsekretär, daß sie Einspruch gegen die Änderung erheben, so gilt sie als nicht angenommen.
(3) Änderung durch eine Konferenz:
(4) Eine Vertragspartei, die sich geweigert hat, die Änderung der Anlage anzunehmen, gilt für den Zweck der Anwendung dieser Änderung nicht als Vertragspartei.
(5) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, gilt jede Änderung des Übereinkommens, die sich auf die Bauart eines Fahrzeugs bezieht, nur für Fahrzeuge, für die an oder nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderung
(6) Jede Erklärung der Annahme einer Änderung oder des Einspruchs gegen eine Änderung oder jede Notifikation nach Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii wird dem Generalsekretär schriftlich mitgeteilt; dieser unterrichtet alle Vertragsparteien von dieser Mitteilung und vom Tag ihres Eingangs.
(7) Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien von jeder in Kraft tretenden Änderung sowie vom Tag ihres Inkrafttretens.
Artikel 12 Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann das Obereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
(2) Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär, der alle anderen Vertragsparteien von jeder eingegangenen Notifikation und vom Tag ihres Eingangs sowie vom Tag des Wirksamwerdens der Kündigung unterrichtet.
(3) Eine Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsnotifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf eines in der Notifikation bezeichneten längeren Zeitabschnitts wirksam.
Artikel 13 Hinterlegung und Registrierung
(1) Das Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
(2) Sobald das Übereinkommen in Kraft tritt, wird sein Wortlaut vom Generalsekretär dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen übermittelt.
Artikel 14 Sprachen
Das Übereinkommen ist in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in arabischer, deutscher und italienischer Sprache werden angefertigt und zusammen mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten das Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Torremolinos am 2. April 1977.
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(Stand: 28.01.2021)
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