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Regelwerk, Abfall, Transport

6. CDNI-V - 6. CDNI-Verordnung
Sechste Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Vom 17. Juli 2018
(BGBl. II Nr. 14 vom 01.08.2018 S. 330)



Auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), der in Absatz 1 im einleitenden Satzteil und in Absatz 2 zuletzt durch Artikel 105 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

(1) Die mit den Beschlüssen

1. CDNI 2017-I-5 der Konferenz der Vertragsparteien vom 22. Juni 2017 und

2. CDNI 2017-II-1 der Konferenz der Vertragsparteien vom 15. Dezember 2017

angenommenen Änderungen der Anlage 2 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800, 1813), das zuletzt durch die Beschlüsse vom 28. Juni 2016 und 15. Dezember 2016 (BGBl. 2017 II S. 1410, 1411, 1415, 1480) geändert worden ist, werden hiermit auf den in der Anlage 1 des Übereinkommens genannten deutschen Wasserstraßen in Kraft gesetzt.

(2) Die Beschlüsse werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Beschluss CDNI 2017-I-5

Teil B
Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen Änderung des Artikels 7.01 der Anwendungsbestimmung

Die Konferenz der Vertragsparteien,

gestützt auf das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und insbesondere dessen Artikel 10, 14 und 19,

in der Erwägung, dass Mechanismen zur Überwachung der Verpflichtungen der verschiedenen Parteien erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Anwendung des Übereinkommens zu gewährleisten,

auf Vorschlag ihrer Arbeitsgruppe,

beschließt, Artikel 7.01 der Anwendungsbestimmung des CDNI wie folgt zu ändern:

alt neu
(1) In der Entladebescheinigung nach Artikel 6.03 bestätigt der Ladungsempfänger dem Fahrzeug die Entladung, die Restentladung und, soweit ihm dies obliegt, das Waschen der Laderäume oder Ladetanks sowie die Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich oder gegebenenfalls die Zuweisung einer Annahmestelle.

(2) Sofern der Ladungsempfänger das Waschwasser, das nicht in die Wasserstraße eingeleitet werden darf, nicht selbst annimmt, bestätigt der Betreiber der Annahmestelle dem Fahrzeug die Annahme des Waschwassers.

 "(1) In der Entladebescheinigung nach Artikel 6.03 bestätigt der Ladungsempfänger dem Fahrzeug die Entladung, die Restentladung und, soweit ihm dies obliegt, das Waschen der Laderäume oder Ladetanks sowie die Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich oder gegebenenfalls die Zuweisung einer Annahmestelle. Er hat die von ihm und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren.

(2) Sofern der Ladungsempfänger das Waschwasser, das nicht in die Wasserstraße eingeleitet werden darf, nicht selbst annimmt, bestätigt der Betreiber der Annahmestelle dem Fahrzeug die Annahme des Waschwassers. Er hat die von ihm, dem Ladungsempfänger und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren."

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Beschluss CDNI 2017-II-1
Berichtigung von Unstimmigkeiten in den Artikeln 5.01 und 7.04 Absatz 3 sowie in den geänderten Anhängen III und IV der Anwendungsbestimmung

Die Konferenz der Vertragsparteien,

gestützt auf das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und insbesondere dessen Artikel 14 und 19,

gestützt auf das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und insbesondere dessen Artikel 22, dem zufolge jede Sprachfassung gleichermaßen verbindlich ist,

in der Erwägung, dass einheitliche und konsistente Sprachfassungen erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Anwendung des Übereinkommens durch alle Vertragsparteien zu gewährleisten,

nimmt die Berichtigungen an den Artikeln 5.01 und 7.04 Absatz 3 sowie an den Anhängen III und IV, wie in der Anlage aufgeführt, an.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Anlage CDNI 2017-II-1
Unstimmigkeiten in den Artikeln 5.01 und 7.04 Absatz 3 sowie in den geänderten Anhängen III und IV der Anwendungsbestimmung

1. Die französische Fassung des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
(Red. Anm.: Die französische Fassung ist nicht vorhanden)

2. Die deutsche Fassung des Übereinkommens wird wie folgt geändert:

a) In Teil B der Anwendungsbestimmung wird Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c wie folgt korrigiert:

alt neu
c) Falls zum Zeitpunkt der Entladung die Folgeladung noch nicht bekannt ist, aber es sich voraussichtlich um eine kompatible Ladung handeln wird, kann die Anwendung von Absatz 2 hinausgeschoben werden. Der Befrachter (bei flüssiger Ladung) oder der Ladungsempfänger (bei trockener Ladung) muss vorläufig eine Annahmestelle für das Waschwasser bezeichnen, die in die Entladebescheinigung einzutragen ist. Zusätzlich muss in der Entladebescheinigung das Feld 6c) angekreuzt werden. Die Mengenangabe unter Nummer 9 entfällt.  "c) Falls zum Zeitpunkt der Entladung die Folgeladung noch nicht bekannt ist, aber es sich voraussichtlich um eine kompatible Ladung handeln wird, kann die Anwendung von Absatz 2 hinausgeschoben werden. Der Befrachter (bei flüssiger Ladung) oder der Ladungsempfänger (bei trockener Ladung) muss vorläufig eine Annahmestelle für das Waschwasser bezeichnen, die in die Entladebescheinigung einzutragen ist. Zusätzlich muss in der Entladebescheinigung das Feld 6c) angekreuzt werden. Die Mengenangabe unter Nummer 9 entfällt. Sofern vor Anlauf der in der Entladebescheinigung angegebenen Annahmestelle durch den Frachtführer nachweisbar feststeht, dass die Folgeladung kompatibel ist, muss dies in der Entladebescheinigung in Feld 13 angegeben werden. In diesem Fall braucht nicht gewaschen zu werden. Andernfalls gelten die Bestimmungen zum Waschen uneingeschränkt. Der Nachweis bezüglich der kompatiblen Folgeladung ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen."

b) In Anhang IV Entladebescheinigung (Tankschifffahrt) wird

aa) die Fußnote "*" wie folgt korrigiert:

"*) Siehe Hinweis zu dieser Frage im Anhang zur Entladebescheinigung Tankschifffahrt"

bb) die Fußnote "**" wie folgt geändert:

"**) Klassifizierung der Abfälle nach Beschluss 2014/955/E1.1 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates"

3.Die niederländische Fassung des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
(Red. Anm.: Die niederländische Fassung ist nicht vorhanden)

ID: 181334

ENDE

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