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Änderungstext
Zehnte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (10. CDNI-Verordnung - 10. CDNIV)
Vom 11. September 2025
(BGBl. II Nr. 239 vom 19.09.2025)
Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 18 Absatz 2, 3 und 4 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 130) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen:
(1) Die folgenden von der Konferenz der Vertragsparteien in Straßburg, Frankreich, angenommenen Änderungen der Anlage 2 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800), das zuletzt durch die Beschlüsse vom 27. Juni 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 507, S. 3) geändert worden ist, werden hiermit auf den in Anlage 1 des Übereinkommens genannten deutschen Wasserstraßen in Kraft gesetzt:
(2) Die Beschlüsse werden nachstehend nach Beschlussdatum geordnet veröffentlicht.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft. Am selben Tag tritt der Beschluss CDNI 2024-II-3 nach seinem letzten Satz für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
(2) Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 12. Dezember 2024 in Kraft. Mit Wirkung vom selben Tag tritt der Beschluss CDNI 2024-II-4 nach seinem letzten Satz für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(Gültig ab: 01.01.2026)
Teil a
Erhöhung der Entsorgungsgebühr für öl- und fetthaltige Abfälle auf 12,00 Euro je 1.000 Liter geliefertes Gasöl ab dem 1. Januar 2026
Die Konferenz der Vertragsparteien, - gestützt auf das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI), insbesondere dessen Artikel 6 und Artikel 3.03 der Anwendungsbestimmung dieses Übereinkommens,
- unter Hinweis auf den Vorschlag der IAKS vom 19. November 2024, vorgelegt gemäß Artikel 4.01 Absatz 1 der Anwendungsbestimmung dieses Übereinkommens,
- unter Hinweis auf den Bericht der IAKS vom 20. November 2024 über die die jährliche Bewertung des Finanzierungssystems gemäß Artikel 6 des CDNI,
- gemäß den Schätzungen der Innerstaatlichen Institutionen ist es sehr wahrscheinlich, dass die Einnahmen aus der Entsorgungsgebühr ab 2024 bei einem Betrag von 10,00 Euro die Kosten für die Annahme und Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen nicht mehr decken werden,
- unter Berücksichtigung der Stellungnahmen aus dem Gewerbe, das ein hohes Maß an Dienstleistungsqualität für das Netz der Annahme- und Entsorgungsstationen aufrechterhalten möchte,
- beschließt, den Betrag der Entsorgungsgebühr zum 1. Januar 2026 auf 12,00 Euro je 1.000 l steuerfreies Gasöl zu erhöhen,
- beschließt, Artikel 3.03 der Anwendungsbestimmung entsprechend zu ändern,
- beauftragt das Sekretariat, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die technische Anpassung des elektronischen Zahlungssystems des CDNI (SPE-CDNI) zu veranlassen, damit die Erhöhung der Entsorgungsgebühr zum 1. Januar 2026 umgesetzt werden kann.
Die Änderung in der Anlage 1 tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Anlage 1: Änderung von Artikel 3.03 der Anwendungsbestimmung
Anlage 2: Bericht der IAKS über die jährliche Bewertung des Finanzierungssystems und Vorschlag für den Betrag der Entsorgungsgebühr 2026 (Artikel 10 und 14)
| Erhöhung der Entsorgungsgebühr auf 12,00 Euro ab dem 1. Januar 2026 Änderung von Artikel 3.03 der Anwendungsbestimmung |
Anlage 1 zum Beschluss CDNI 2024-II-3 |
Artikel 3.03 Absatz 1 der Anwendungsbestimmung wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Die Entsorgungsgebühr beträgt 10 Euro (zuzüglich MWSt.) pro 1.000 l gelieferten Gasöls. Das Volumen des verkauften Gasöls entspricht dem Volumen bei 15 °C. | "(1) Die Entsorgungsgebühr beträgt 12,00 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) pro 1.000 Liter gelieferten Gasöls. Das Volumen des verkauften Gasöls entspricht dem Volumen bei +15°C." |
| Teil a Bericht der IAKS über die jährliche Bewertung des Finanzierungssystems und Vorschlag für den Betrag der Entsorgungsgebühr 2026 (Artikel 10 und 14) |
Anlage 2 zum Beschluss CDNI 2024-II-3 |
Beschluss CDNI 2024-II-4
Teil B
Streichung der Temperaturangabe für den Transport von flüssigem Schwefel zur längerfristigen Sicherung der Vereinbarkeit von Artikel 6.03 Absatz 7 Buchstabe d der Anwendungsbestimmung des CDNI mit dem ADN
Die Konferenz der Vertragsparteien,
- gestützt auf das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und insbesondere dessen Artikeln 3, 14 und 19,
- in der Erwägung, dass die Abfallvermeidung aus Gründen des Umweltschutzes sowie im Interesse der Sicherheit und Gesundheit des Schiffspersonals und der Verkehrsnutzer für die Binnenschifffahrt und die mit ihr verbundenen Wirtschaftszweige ein Erfordernis ist,
- in der Erwägung, dass die Angabe einer zahlenmäßig bestimmten höchstzulässigen Beförderungstemperatur von flüssigem Schwefel keine Auswirkungen auf die Ziele des CDNI hat und somit hinsichtlich der Entladebescheinigung unwesentlich ist,
- in dem Wunsch den Verwaltungsaufwand für das Gewerbe zu verringern,
- auf Vorschlag der Arbeitsgruppe CDNI/G,
- beschließt, Artikel 6.03 Absatz 7 Buchstabe d der Anwendungsbestimmungen des CDNI wie aus der Anlage ersichtlich zu ändern.
Dieser Beschluss tritt unmittelbar in Kraft.
| Anlage zum Beschluss CDNI 2024-II-4 |
Artikel 6.03
Entladebescheinigung
Geändert durch Beschlüsse CDNI 2012-I-2, CDNI 2021-I-5, CDNI 2023-I-5 und CDNI 2023-II-6
"[...]
| alt | neu |
(7) Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die eingesetzt werden für:
Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die ausschließlich eingesetzt werden für:
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(7) Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die eingesetzt werden für:
Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die ausschließlich eingesetzt werden für:
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ID: 252148
| ENDE |
(Stand: 23.09.2025)
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