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Regelwerk, Wasser

Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks
(OSPAR - Oslo-Paris Konvention)

Vom 23. August 1994
(BGBl. II Nr. 39 vom 30.08.1994 S. 1355)



(Gesetz zu internationalen Übereinkommen siehe =>)

Die Vertragsparteien,

In der Erkenntnis, daß die Meeresumwelt und die von ihr lebenden Tiere und Pflanzen für alle Völker von lebenswichtiger Bedeutung sind;

In Anbetracht des Eigenwerts der Meeresumwelt des Nordostatlantiks und der Notwendigkeit, sie in koordinierter Weise zu schützen;

In der Erkenntnis, daß ein untereinander abgestimmtes Vorgehen auf nationaler, regionaler und weltweiter Ebene unerläßlich ist zur Verhütung und Beseitigung der Meeresverschmutzung und zur Erreichung einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Meeresgebiets, das heißt einer solchen Gestaltung der menschlichen Tätigkeiten, daß das Meeresökosystem weiterhin die rechtmäßigen Nutzungen des Meeres erlaubt und die Bedürfnisse der heutigen und der künftigen Generationen befriedigt;

Eingedenk dessen, daß das ökologische Gleichgewicht und die rechtmäßigen Nutzungen des Meeres durch Verschmutzung bedroht sind;

Unter Berücksichtigung der Empfehlungen der im Juni 1972 in Stockholm abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen

sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der im Juni 1992 in Rio de Janeiro abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über Umwett und Entwicklung;

Eingedenk der maßgeblichen Bestimmungen des Völkergewohnheitsrechts, die sich in Teil XII des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und insbesondere in Artikel 197 über die weltweite und regionale Zusammenarbeit zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt niedergeschlagen haben;

In der Erwägung, daß die mit derselben Meereszone befaßten Staaten durch ihre

gemeinsamen Interessen veranlaßt werden sollten, auf regionaler oder subregionaler Ebene zusammenzuarbeiten;

Eingedenk der positiven Ergebnisse, die im Zusammenhang mit dem am 15. Februar 1972 in Oslo unterzeichneten Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge in seiner durch die Protokolle vom 2. März 1983 und vom 5. Dezember 1989 geänderten Fassung sowie dem am 4. Juni 1974 in Paris unterzeichneten Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus in seiner durch das Protokoll vom 26. März 1986 geänderten Fassung erzielt wurden;

Überzeugt, daß als Teil fortlaufender und zusammenhängender Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt unverzüglich weitere internationale Vorkehrungen zur Verhütung und Beseitigung der Meeresverschmutzung getroffen werden sollten;

In der Erkenntnis, daß es wünschenswert sein dürfte, auf regionaler Ebene strengere Maßnahmen bezüglich der Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung der Meeresumwelt oder bezüglich des Schutzes der Meeresumwelt vor den nachteiligen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu beschließen, als in internationalen Übereinkommen oder Vereinbarungen mit weltweitem Anwendungsbereich vorgesehen sind;

In der Erkenntnis, daß Fragen der Fischereiwirtschaft in angemessener Weise im Rahmen internationaler und regionaler Übereinkünfte geregelt sind, die sich eigens mit diesen Fragen befassen;

In der Erwägung, daß die derzeitigen Übereinkommen von Oslo und Paris einige der zahlreichen Verschmutzungsquellen nicht In angemessener Weise regeln und daß es deshalb gerechtfertigt ist, sie durch das vorliegende Übereinkommen zu ersetzen, das alle Quellen der Verschmutzung der Meeresumwelt sowie die nachteiligen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Meeresumwelt behandelt, das Vorsorgeprinzip berücksichtigt und die regionale Zusammenarbeit stärkt -

Sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bedeutet "Meeresgebier die inneren Gewässer und die Küstenmeere der Vertragsparteien, das jenseits des Küstenmeers gelegene und an dieses angrenzende Meer, das den Hoheitsbefugnissen des Küstenstaats unterliegt, soweit es durch das Völkerrecht anerkannt ist, sowie die Hohe See, einschließlich des Bodens und des Untergrunds aller dieser Gewässer, innerhalb der folgenden Begrenzungen:
    1. diejenigen Teile des Atlantischen Ozeans und des Nördlichen Eismeers und ihrer Nebengewässer, ' die nördlich von 36° nördlicher Breite und zwischen 42° westlicher Länge und 51° östlicher Länge liegen, jedoch ausschließlich
      1. der Ostsee und der Bette südlich und östlich der Linien, die vom Kap Hasenöre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg nach Kullen verlaufen, sowie
      2. des Mittelmeers und seiner Nebengewässer bis zum Schnittpunkt des Breitenkreises in 36° nördlicher Breite und des Längenkreises in 5°36' westlicher Länge;
    2. derjenige Teil des Atlantischen Ozeans, der nördlich von 59° nördlicher Breite und zwischen 44° westlicher Länge und 42° westlicher Länge liegt;
  2. bedeutet "innere Gewässer" die landwärts der Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, gelegenen Gewässer, die sich bei Wasserläufen bis zur Süßwassergrenze erstrecken;
  3. bedeutet "Süßwassergrenze" die Stelle in einem Wasserlauf, an der bei Ebbe und zu einer Zeit schwachen Süßwasserflusses aufgrund des Vorhandenseins von Meerwasser eine erhebliche Zunahme des Satzgehalts festzustellen ist;

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