Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Februar 1998 über die Vorrechte und Befreiungen der Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee

Vom 26. Juli 2002
(BGBl. Teil II vom 01.08.2002 Nr. 27 S. 1663)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Helsinki/Finnland am 2. Februar 1998 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zwischen den Regierungen des Königreiches Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Republik Finnland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Polen, der Russischen Föderation und des Königreiches Schweden über die Vorrechte und Befreiungen der Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(3) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 3 außer Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.


Übereinkommen zwischen den Regierungen des Königreiches Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Republik Finnland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Polen, der Russischen Föderation und des Königreiches Schweden über die Vorrechte und Befreiungen der Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens - eingedenk des Übereinkommens von 1974 über den Schutz

der Meeresumwelt des Ostseegebiets und des Übereinkommens von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets;

in Anbetracht dessen, dass die Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee am 5. Mai 1980 mit der Regierung von Finnland ein Abkommen über das Büro sowie über die Vorrechte und Immunitäten der Kommission geschlossen hat;

in Bestätigung dessen, dass es das Ziel dieses Übereinkommens ist, die wirksame Tätigkeit der Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee in Helsinki zu erleichtern und sicherzustellen - haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden 1 Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Der Ausdruck Helsinkiübereinkommen" bezeichnet das Übereinkommen von 1974 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets oder das Übereinkommen von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets, je nachdem, welches in Kraft ist;
  2. der Ausdruck "Kommission" bezeichnet die nach dem Helsinkiübereinkommen gebildete Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee in Helsinki;
  3. der Ausdruck "Vertragspartei des Helsinkiübereinkommen" bezeichnet eine Vertragspartei des Helsinkiübereinkommens;
  4. der Ausdruck "Sitzabkommen" bezeichnet das Abkommen zwischen der Regierung von Finnland und der Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee über das Büro sowie die Vorrechte und Immunitäten der Kommission;
  5. der Ausdruck "Vertreter" bezeichnet Vertreter der Vertragsparteien des Helsinkiübereinkommens und umfasst in jedem Fall die Leiter und die Mitglieder der Delegationen;
  6. der Ausdruck "Bediensteter" bezeichnet den Exekutivsekretär und jede von der Kommission auf Dauer und in Übereinstimmung mit ihrem Personalstatut beschäftigte Person, die in Finnland eingesetzt ist;
  7. der Ausdruck "Sachverständiger im Auftrag" bezeichnet eine andere Person als einen Bediensteten, die damit beauftragt ist, für die Kommission oder in ihrem Namen eine besondere Aufgabe wahrzunehmen;
  8. der Ausdruck "amtliche Aufgaben" bezeichnet die von der Kommission zur Erfüllung ihres im Helsinkiübereinkommen festgelegten Zwecks ausgeübte Tätigkeit einschließlich ihrer Verwaltungstätigkeit;
  9. der Ausdruck "Archive" umfasst alle 50 Manuskripte, die Korrespondenz, Schriftstücke, Fotografien, Filme, optische und magnetische Aufzeichnungen, Datenaufzeichnungen, grafische Darstellungen und Computerprogramme, die sich im Eigentum oder Besitz der Kommission befinden;
  10. der Ausdruck "Vermögenswert" bezeichnet alles, was Eigentum sein kann, einschließlich vertraglicher Rechte sowie beweglichen und unbeweglichen Vermögens.

Artikel 2 Rechtspersönlichkeit der Kommission

Die Kommission hat die zur Wahrnehmung ihrer Zwecke, Geschäftsvorgänge und Tätigkeiten erforderliche Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und vor Gericht stehen.

Artikel 3 Immunität der Kommission von der Vollstreckung

Alle Vermögenswerte und Guthaben der Kommission genießen, gleichviel wo sie sich befinden, Immunität von jeder Durchsuchung, Beschränkung, Beschlagnahme, Pfändung, Einziehung, Enteignung, Zwangsverwaltung oder Vollstreckung durch Maßnahmen der Exekutive, der Verwaltung oder der Gerichte, außer in Bezug auf

  1. eine Zivilklage auf Ersatz eines Unfallschadens, der durch ein der Kommission gehörendes oder in ihrem Auftrag geführtes Kraftfahrzeug oder anderes Verkehrsmittel verursacht wurde, oder eines Schadens aufgrund eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsvorschriften, an dem das Verkehrsmittel beteiligt war;
  2. eine Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der Kommission angestrengten Gerichtsverfahren steht.

Artikel 4 Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive der Kommission sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.

Artikel 5 Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 21.02.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion