umwelt-online: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (4)

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Artikel 6 Bestätigung der Arbeitspläne

(1) Sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle vier Monate beginnt die Behörde mit der Prüfung der vorgeschlagenen Arbeitspläne.

(2) Bei der Prüfung eines Antrags auf Bestätigung eines Arbeitsplans in Form eines Vertrags stellt die Behörde zunächst fest,

  1. ob der Antragsteller die für die Antragstellung in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Anlage festgelegten Verfahren eingehalten hat und gegenüber der Behörde die nach jenem Artikel erforderlichen Verpflichtungen eingegangen ist und die entsprechenden Zusicherungen abgegeben hat. Werden diese Verfahren nicht eingehalten oder fehlt eine dieser Verpflichtungen und Zusicherungen, so wird dem Antragsteller eine Frist von 45 Tagen eingeräumt, um dies nachzuholen;
  2. ob der Antragsteller die erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 4 dieser Anlage erfüllt.

(3) Alle vorgeschlagenen Arbeitspläne werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft. Die vorgeschlagenen Arbeitspläne müssen den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde entsprechen, die für sie maßgebend sind, darunter denjenigen über die betriebstechnischen Anforderungen, die finanziellen Beiträge und die Verpflichtungen über die Weitergabe von Technologie. Wenn die vorgeschlagenen Arbeitspläne diesen Anforderungen genügen, werden sie von der Behörde bestätigt, sofern sie den in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde enthaltenen einheitlichen und nichtdiskriminierenden Anforderungen entsprechen, es sei denn,

  1. das in dem vorgeschlagenen Arbeitsplan genannte Feld gehört zum Teil oder in seiner Gesamtheit zu einem bestätigten Arbeitsplan oder zu einem bereits eingereichten vorgeschlagenen Arbeitsplan, über den die Behörde noch nicht endgültig entschieden hat;
  2. das in dem vorgeschlagenen Arbeitsplan genannte Feld ist von der Behörde zum Teil oder in seiner Gesamtheit nach Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe x ausgeschlossen worden oder
  3. der vorgeschlagene Arbeitsplan ist von einem Vertragsstaat eingereicht oder befürwortet worden, der bereits folgendes hat bestätigen lassen:
    1. Arbeitspläne für die Erforschung und Ausbeutung polymetallischer Knollen in nichtreservierten Feldern, deren Größe zusammen mit irgendeinem Teil des in dem Antrag auf einen Arbeitsplan genannten Feldes 30 Prozent eines kreisförmigen Feldes von 400.000 Quadratkilometern um die Mitte eines Teiles des von dem vorgeschlagenen Arbeitsplan erfaßten Feldes übersteigen würde;
    2. Arbeitspläne für die Erforschung und Ausbeutung polymetallischer Knollen in nichtreservierten Feldern, deren Gesamtgröße 2 Prozent des gesamten Gebiets darstellt, soweit es nicht reserviert oder soweit seine Ausbeutung nach Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe x nicht ausgeschlossen worden ist.

(4) Zur Anwendung der Vorschrift des Absatzes 3 Buchstabe c wird ein von einer Partnerschaft oder einem Konsortium eingereichter Arbeitsplan den in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 3 dieser Anlage befürwortenden Vertragsstaaten anteilmäßig zugerechnet. Die Behörde kann unter Absatz 3 Buchstabe c fallende Arbeitspläne bestätigen, wenn sie feststellt, daß diese Bestätigung nicht dazu führt, daß ein Vertragsstaat oder von ihm befürwortete Rechtsträger die Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet monopolisieren oder andere Vertragsstaaten von Tätigkeiten im Gebiet ausschließen.

(5) Ungeachtet des Absatzes 3 Buchstabe a kann die Behörde nach Ablauf der in Artikel 151 Absatz 3 genannten Übergangszeit durch Regeln, Vorschriften und Verfahren andere mit dem Übereinkommen im Einklang stehende Verfahren und Kriterien für die Entscheidung darüber festsetzen, welchen Antragstellern die Bestätigung der Arbeitspläne in Fällen erteilt werden soll, in denen eine Auswahl zwischen mehreren Antragstellern für ein vorgeschlagenes Feld getroffen werden muß. Diese Verfahren und Kriterien müssen gewährleisten, daß die Arbeitspläne auf gerechter und nichtdiskriminierender Grundlage bestätigt werden.

Artikel 7 Auswahl zwischen Antragstellern auf Erteilung von Produktionsgenehmigungen

(1) Sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle vier Monate beginnt die Behörde mit der Prüfung der Anträge auf Erteilung von Produktionsgenehmigungen, die während der unmittelbar vorausgegangenen Periode eingereicht worden sind. Die Behörde erteilt die beantragten Genehmigungen, falls alle Anträge genehmigt werden können, ohne daß die Produktionsgrenze überschritten wird oder die Behörde gegen ihre Verpflichtungen aus einem Rohstoffübereinkommen oder einer entsprechenden Vereinbarung verstößt, deren Vertragspartei sie nach Artikel 151 geworden ist.

(2) Muß wegen der in Artikel 151 Absätze 2 bis 7 vorgesehenen Produktionsgrenze oder wegen der Verpflichtungen der Behörde aus einem Rohstoffübereinkommen oder einer entsprechenden Vereinbarung, deren Vertragspartei sie nach Artikel 151 Absatz 1 geworden ist, eine Auswahl zwischen den Antragstellern auf Produktionsgenehmigungen getroffen werden, so trifft die Behörde die Auswahl auf der Grundlage der in ihren Regeln, Vorschriften und Verfahren festgelegten objektiven und nichtdiskriminierenden Maßstäbe.

(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 räumt die Behörde den Antragstellern Vorrang ein,

  1. die unter Berücksichtigung ihrer finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit und gegebenenfalls der Art und Weise, wie sie früher bestätigte Arbeitspläne ausgeführt haben, die Gewähr für bessere Leistung bieten;

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(Stand: 27.06.2018)

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